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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1879
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879.
Volume count:
7
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1879
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 19.
Volume count:
19
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
4. Justiz-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bekanntmachung in Bezug auf den Wohnsitz der bei dem Reichsgerichte zugelassenen Rechtsanwälte.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • No. 7.) Verordnung, die Ausführung des Viehseuchen-Übereinkommens zwischen dem Deutschen Reiche und Österreich-Ungarn vom 25. Januar 1905 betreffend. (7)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)

Full text

— 13 — 
8 3. Der Einführende hat für jeden Einhufer (Pferd, Esel, Maultier, Maulesel) 
oder jedes Stück Rindvieh ein Ursprungszeugnis (Viehpaß) nach Anlage 1 beizubringen, 
für Schafe, Ziegen, Schweine und Geflügel sind Gesamtpässe nach Anlage 2 und 3 zulässig. 
Das Zeugnis muß von der Ortsbehörde des Ursprungsortes der Tiere ausgestellt und 
mit der Bescheinigung eines staatlich angestellten oder von der Staatsbehörde hierzu besonders 
ermächtigten Tierarztes über die Gesundheit der betreffenden Tiere versehen sein. Der be- 
scheinigende Tierarzt hat bei Einzelpässen auch darauf Bedacht zu nehmen, daß die in dem 
Passe enthaltene Beschreibung des Tieres hinsichtlich Geschlecht, Alter, Abzeichen und be- 
sonderer Merkmale auf das von ihm untersuchte Tier zutrifft. Erforderlichenfalls ist die 
Beschreibung auf der Rückseite des Zeugnisses derart zu berichtigen oder zu vervollständigen, 
daß über die Zugehörigkeit des Zeugnisses zu dem einzuführenden Tiere keinerlei Zweifel 
aufkommen können. 
Hinsichtlich des auf den Viehpässen zu vermerkenden vereinzelten Auftretens bestimmter 
Seuchen ist zu beachten, daß als „vereinzelt“ das Auftreten dieser Seuchen dann anzusehen 
ist, wenn in einem Gehöfte oder in einer Herde innerhalb acht Tagen bei einem Bestande 
von weniger als 20 Tieren nicht mehr als ein Tier, bei einem Bestande von 20 oder 
mehr Tieren nicht mehr als der zehnte Teil der Tiere erkrankt. 
Ist das Zeugnis nicht in deutscher Sprache ausgefertigt, so ist demselben eine deutsche 
UÜbersetzung beizufügen, die durch eine zur Führung eines Dienstsiegels befugte Person oder 
Behörde amtlich beglaubigt sein muß. Zu diesen Personen oder Behörden gehört bei 
Eisenbahntransporten auch der Vorstand der Verladestation. 
In dem Zeugnisse ist der im Deutschen Reiche gelegene Bestimmungsort des 
Transportes anzugeben; die Angabe des österreichischen Grenzortes, über den die Einfuhr 
erfolgen soll, genügt nicht. 
Die Dauer der Gültigkeit der Zeugnisse beträgt acht Tage. Läuft diese Frist während 
des Transportes ab, so muß, damit die Zeugnisse weitere acht Tage gelten, das Vieh von 
einem staatlich angestellten oder von der Staatsbehörde hierzu besonders ermächtigten Tier- 
arzte neuerdings untersucht und von diesem der Befund auf dem Zeugnisse vermerkt werden. 
Bei Eisenbahn= und Schiffstransporten muß vor der Verladung eine besondere Unter- 
suchung durch einen staatlich angestellten oder von der Staatsbehörde hierzu besonders 
ermächtigten Tierarzt vorgenommen und der Befund in das Zeugnis eingetragen werden. 
Für Eisenbahntransporte von Geflügel ist diese besondere tierärztliche Untersuchung 
vor der Verladung nur dann zu fordern, wenn die für sie beigebrachten staatstierärztlichen 
Gesundheitsbescheinigungen vor mehr als drei Tagen ausgestellt waren. 
Die Einfuhr von Vieh, das aus Deutschland stammend durch österreichisches Grenz- 
gebiet nur durchgeführt worden ist, wird ohne Beibringung von Ursprungszeugnissen und 
3 *
	        

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