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Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

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Bibliographic data

Object: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

law_collection

Persistent identifier:
rbl_swe_3
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen.
Place of publication:
Weimar
Document type:
law_collection
Collection:
weimar
Publication year:
1903
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistent identifier:
rbl_swe_1908
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908.
Volume count:
92
Place of publication:
Weimar
Publisher:
Hermann Böhlaus Nachfolger
Document type:
law_collection_volume
Collection:
weimar
Publication year:
1908
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Regierungsblatt Nummer 4.
Volume count:
4
Document type:
law_collection
Structure type:
law_gazette

law

Title:
[17] Ministerialbekanntmachung, betr. die Zusammensetzung der gemeinschaftlichen Sachverständigenkammern für Literatur und Tonkunst sowie für bildende Künste und Photographie und des gemeinschaftlichen gewerblichen Sachverständigenvereins.
Volume count:
17
Document type:
law_collection
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft.
  • Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)
  • Cover
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Zweites Buch.
  • Erster Abschnitt. Das öffentliche Sachenrecht.
  • § 33. Die Enteignung; Voraussetzungen und Verfahren.
  • § 34. Fortsetzung; die Wirkungen der Enteignung.
  • § 35. Das öffentliche Eigentum; Begriff und Umfang.
  • § 36. Fortsetzung; die Rechtsordnung des öffentlichen Eigentums.
  • § 37. Gebrauchsrechte an öffentlichen Sachen; der Gemeingebrauch.
  • § 38. Fortsetzung; die Gebrauchserlaubnis.
  • § 39. Fortsetzung; die Verleihung besonderer Nutzungen.
  • § 40. Auferlegte öffentlichrechtliche Dienstbarkeiten.
  • § 41. Öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung.
  • Zweiter Abschnitt. Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse.
  • Dritter Abschnitt. Die rechtsfähigen Verwaltungen.
  • Sachregister.

Full text

74 Das öffentliche Sachenrecht. 
Sie vollzieht sich gewöhnlich auf der Grundlage der recht- 
lichen Gleichheit der beteiligten Rechtssubjekte, des Eigentümers 
und der ihm Gegenübertretenden. Wir erhalten dann, was wir 
Privateigentum, besser privatrechtliches Eigentum nennen. 
Sie muß sich auch vollziehen können auf Grundlage einer 
rechtlichen Ungleichheit, indem der Eigentümer dabei als Träger 
öffentlicher Gewalt den anderen als Privaten gegenübertritt. Das ist 
dann öffentliches, besser öffentlichrechtliches Eigentum. 
Für uns bedeutet dergleichen keinen bloßen Namen, und mit 
dem Begriff allein ist es nicht getan. Er muß durchgedacht werden 
zu allen Einzelheiten des Rechtsinstituts. Oder vielmehr: wenn er, 
wie wir behaupten, eine Folgerung darstellt aus den Grundideen, 
die unser neues Verwaltungsrecht beherrschen, so muß ihn das 
geltende Recht selbst, bewußt oder unbewußt, in solcher Weise 
durchgedacht haben. Unsere Aufgabe wird sein, darzutun, daß 
dessen Wirklichkeiten in der Tat ihm entsprechen, recht zu ver- 
stehen sind nur aus ihm heraus. Das ist dann auch der Beweis 
aus dem positiven Recht, den wir zu liefern haben, der einzige, 
aber auch der durchschlagende *, 
weder rechtlich indifferent oder privatrechtlich zu werten sind.“ Es ist leicht, 
den Punkt zu erkennen, an dem es hier schief geht. Warum soll die Einwirkung 
auf die Sache, sobald sie nicht rechtlich indifferent ist, notwendig nur privat- 
rechtlich zu werten sein? Diese „Wertung“ kann doch auch nur dem Verhältnis 
zu „Menschen“ entnommen werden, und solche Verhältnisse sind eben entweder 
privatrechtlich oder öffentlichrechtlich. Jellinek allerdings hat sich den freien 
Blick verschränkt dadurch, daß er den Gegensatz von öffentlichem und Privatrecht 
im Handumdrehen gleichsetzt mit dem von imperium und dominium. „Imperium 
ist Befehlsgewalt“, das wird man ihm nicht bestreiten. Da nun das Eigentum an 
öffentlichen Sachen sicher nicht als Befehl aufgefaßt werden kann („befehlen kann 
man nur Menschen“), so kann es nichts anderes sein als dominium und folglich 
privatrechtlicher Natur. Das ist aber eben ein qui pro quo. Das unnütze Ge- 
klingel mit den Worten imperium und dominium lassen wir am besten ganz 
beiseite. 
® Wir können sehr wohl Jellineks Satz unterschreiben (Allg. Staatslehre 
S. 399): „Daher gibt es auch kein öffentliches Eigentum, das seinem inneren 
Wesen nach etwas ganz anderes wäre als das Privateigentum.“ Es ist eben ein- 
fach Privateigentum ins Öffentlichrechtliche übersetzt. Wer allerdings wie Jellinek 
im öffentlichen Recht nur imperium, d. h. Befehlsgewalt sehen will, wird für dieses 
weniger derbe Rechtsgebilde kein Auge haben. 
* Er wird unter $ 36 erbracht werden. Bezeichnenderweise hat man es mir 
zum besonderen Vorwurf gerechnet, daß ich die Lehre vom öffentlichen Eigentum 
zu „einem ganzen System“ entwickelt hätte. Für banale Formeln ohne Anspruch 
auf ernsthafte Prüfung an den Einzelheiten der Wirklichkeit besteht eine große 
gegenseitige Nachsicht.
	        

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