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Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Bibliographic data

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1879
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879.
Volume count:
7
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1879
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 34.
Volume count:
34
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

Full text

450 
Zu Erleichterung des Geschäfes und zu Erhaltung einer schnellen Uebersscht über 
die Schuldigseit sedes Einzelnen ist darauf zu sehen, daß wo möslich die L#hlungen 
nicht in willkührlichen Summen, sondern se in einer Anzahl von Simplen oder we- 
nigstens se in einem Semplum geleistet werden. 
#. 14. 
Der Seener, Einbringer hat den Steuerpflichtigen für jede Jahlung, die er lei 
stet, zu bescheinigen. 
In denjenigen Gemeinden, in welchen bisher noch die jährliche Austheilung 
von Steuerjetteln uͤblich war, bleibt es der Beurtheilung der Gemeinde-Raͤthe uͤber- 
lassen, ob die Steuerzettel beibehalten oder ob nicht, wie es in vielen Gemeinden 
bereits sehr zweckmäßzig geschiehr, statt derselben Steuer-Quictungsbüchlen eingeführt 
werden sollen, in welchem sedem Steuerpflichtigen seine Zahlungen von Jahr zu Jahe#t 
fertlaufend eingetragen und bescheinigt werden. « 
«WovieSteuerzettelbeidehaltenwerdet-,drsiadsolcheanfsdstendecGemeiss 
dekasse drucken zu lassen, und der Steuer-Einbringer hat dieselbe auszufertigen und 
ausrutheilen. Bei j'der Jahlung hat derselbe den Monatstag und die Gattung der 
Steeuern) an der die ZJahlung geschieht, mit eigener Hand beizusehen, und) wo. 
Steuerbüchlen üblich Lund, zu Erleichterung der Ueberssche sedem Jahrgange eine 
Tigene Seite oder) wenn es nöthig ist, ein eigenes Blatt zu widmen. " 
H.15. 
Der Steuer-Einbringer hat sich den Einzug der Steuern alles Ernstes angele- 
gen seyn zu lassen, und gegen säumige Zaͤhler zuerst den Ortsvorsteher, wenn aber 
dieses ohne Erfolg wäre, das Oberamt um Freeliche Hölfe anzurufen; den Ober- 
Amtern und Ortsvorstehern wird es zur besonderen Pflicht gemacht, die Steuer= 
Einbringer in ihrem Amte kráftig zu unterstüßen, gegen s4umige Zähler die in den 
Gesetzen vorgesatriebenen Zwangsmiteel anzuwenden, und durchaus keiner Nachsiche 
gegen dieselben statt zu geben, wenn nicht die Umstände so beschaffen sind, daß ein 
Ereentions. Verfahren gegen einzelne Restanten obne ihren Ruin nicht möglich wäre. 
Insbesondere ist mit Serenge auf den längst bestehenden Gesetzen zu halten“ 
daß bei Verlass-aschafts= Thbeilungen die noch unbezahlten Steuern nicht auf die 
Erden verwieen, sondein baar berahlt) und wenn keine baare Mittel vorhanden 
sind, von dem Mobiliar= Vermögen oder von der Liegenschaft so viel als nöthig 
ist, verkauft werde 
Bei Gantungen, deren Erledigung sich verzoͤgert, sollen die laufenden Stenern 
nicht bis nach beendiater Gant, Verweisung angeborgt, sondern, weil dielelben ein 
absolutes Vorzugerecht haoben, sährlich aus den vorhandenen paratesten Mirceln des 
gahlt werden Damtt jedoch der ####ue#Eintringer sein Geschäft niche nachläßig 
bedandle und üch nicht darauf verlass-, daß der Gemeindepfleger am Schluffe des 
Jahres die Steuer= Ausstände zum Einzug zu übernehmen und baar zu ersetzen gabe,
	        

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