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Kriegsschäden und Kriegsschadenersatz.

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Bibliographic data

fullscreen: Kriegsschäden und Kriegsschadenersatz.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1879
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879.
Volume count:
7
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1879
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 39.
Volume count:
39
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
6. Militär-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bekanntmachung, betreffend ein Nachtrags-Verzeichniß solcher höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigt sind.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Kriegsschäden und Kriegsschadenersatz.
  • Title page
  • Seiner Exzellenz Herrn Staatsminister z. D. Dr. von Hentig
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Introduction
  • Erster Teil. Der Umfang des deutschen Kriegsschadens.
  • Erster Abschnitt.
  • Zweiter Abschnitt.
  • Dritter Abschnitt.
  • Vierter Abschnitt.
  • Zweiter Teil. Kriegsschadenersatz nach geltendem Recht.
  • Erster Abschnitt. Ueberblick über die geschichtliche Entwicklung.
  • Zweiter Abschnitt. Kriegsentschädigung.
  • Dritter Abschnitt. Grundgedanken der Lehren vom Schadenersatz.
  • Vierter Abschnitt. Ansprüche auf Kriegsschadenersatz nach geltendem Recht.
  • Dritter Teil. Die künftige Behandlung der Kriegsschäden.
  • Erster Abschnitt. Rechtsgrund des Kriegsschadenersatzes.
  • Zweiter Abschnitt. Gruppen des Kriegsschadens.
  • Dritter Abschnitt. Mittel des Kriegsschadenersatzes.
  • Epilogue
  • Anhang.
  • I. Schriftenverzeichnis
  • II. Verzeichnis von Entscheidungen oberster Gerichtshöfe über Kriegsschadenersatz.
  • III. Verzeichnis der Rechtsvorschriften über Kriegsschäden.
  • IV. Wortlaut der wichtigsten Rechtsvorschriften.
  • Sachregister.

Full text

IV. 
Wortlaut der wichtigsten Rechtsvorschriften 
über Kriegsschäden. 
A. Preußen. 
Allgemeines Landrecht. 
§ 73. Ein jedes Mitglied des Staates ist, das Wohl und die Sicherheit 
des gemeinen Wesens, nach dem Verhältnisse seines Standes und Vermögens, 
zu unterstützen verpflichtet. 
§ 74. Einzelne Rechte und Vorteilk der Mitglieder des Staates müssen 
den Rechten und Pflichten zur Beförderung des gemeinschaftlichen Wohls, 
wenn zwischen beiden ein wirklicher Widerspruch (Kollision) eintritt, nachstehen. 
§ 75. Dagegen ist der Staat denjenigen, welcher seine besonderen Rechte 
und Vorteile dem Wohle des gemeinen Wesens aufzuopfern genötigt wird, zu 
entschädigen gehalten. 
Instruktion für die durch die Edikte vom 27. Oktober 1810 und 
7. September 1811 angekündigte Generalkommission .. Vom 9. 7. 
1812. GS. 130. 
§9. Die Kommission hat genau darauf zu achten, daß nur Kriegsschulden 
ganzer Provinzen, Kreise und Kommunen ausgemittelt und festgesetzet werden. 
Der Anspruch eines Individui wegen Kriegsschäden und Lasten, an 
eine Kommune, einen Kreis oder eine Provinz, kann nur dann als ein Gegen- 
stand der näheren Untersuchung und Entscheidung der Kommission angesehen 
werden, wenn er entweder aus dem Auftrage einer kompetenten Behörde ent- 
standen oder eine nützliche Verwendung für den Kreis, die Kommune oder die 
Provinz zu erweisen ist. 
Einer nützlichen Verwendung wird gleich geachtet, wenn das Privateigen- 
thum des einzelnen durch feindliche Behörden oder Truppen in Requisition ge- 
setzt worden, weil dabei anzunehmen ist, daß die Erfüllung der Requisition, 
Plünderungen oder Brandschatzungen abgewandt habe. 
Alle anderen Ansprüche, die aus Kriegsbeschädigungen und Lasten aller 
Art entspringen, werden als Kriegszufälle von der Vergütung ausgeschlossen.
	        

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