Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Doppelseitenansicht
Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1845. (29)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Inhaltsverzeichnis: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1845. (29)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
cbl
Titel:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1873
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch
Weitere Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
cbl_1879
Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879.
Bandzählung:
7
Herausgeber:
Carl Heymanns Verlag
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1879
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No. 42.
Bandzählung:
42
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
4. Eisenbahn-Wesen.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1845. (29)
  • Titelseite
  • Inhalt.
  • Regierungs-Blatt Nummer 1. (1)
  • Regierungs-Blatt Nummer 2. (2)
  • Regierungs-Blatt Nummer 3. (3)
  • Regierungs-Blatt Nummer 4. (4)
  • Regierungs-Blatt Nummer 5. (5)
  • Regierungs-Blatt Nummer 6. (6)
  • Regierungs-Blatt Nummer 7. (7)
  • Regierungs-Blatt Nummer 8. (8)
  • Regierungs-Blatt Nummer 9. (9)
  • Regierungs-Blatt Nummer 10. (10)
  • Regierungs-Blatt Nummer 11. (11)
  • Regierungs-Blatt Nummer 12. (12)
  • Regierungs-Blatt Nummer 13. (13)
  • Regierungs-Blatt Nummer 14. (14)
  • Regierungs-Blatt Nummer 15. (15)
  • Regierungs-Blatt Nummer 16. (16)
  • Bekanntmachung, Berichtigung der im §. 20 der höchsten Verordnung über den Extrapost-Dienst im Großherzogthume vom 22. August 1845 angegebenen Stations-Entfernungen. (47)
  • Bekanntmachung, nähere Bestimmung der §.§. 25, 26 und 19 des Gesetzes über die Sachwalter-Gebühren vom 29. Oktober 1840. (48)
  • Bekanntmachung, die Porto-Freiheit zwischen den Staatsbehörden im Thurn- und Taxischen Postverwaltungs-Umfange und denen der Schweizer-Kantone Argau und Bern betreffend. (49)
  • Bekanntmachung, die Forst-Inspektion zu Ilmenau betreffend. (50)

Volltext

146 
III. Die General-Direktion der Großherzoglich Saͤchsischen Fuͤrstlich 
Thurn und Taxischen Lehnsposten zu Frankfurt a/M. hat sich mit den Ober- 
Postbehoͤrden des Kantons Bern und des Kantons Aargau dahin vereiniget: 
1) daß die Dienst-Korrespondenz zwischen den Staatsbehoͤrden im 
Fürstlich Thurn und Tarischen Postverwaltungs-Umfange und denjenigen 
des Kantons Bern, wovon das Porto der Statskasse zur Last fallen 
würde, die Porto-Freiheit genießen soll, unter der Bedingung jedoch: 
a) daß dieselbe wirkliche Dienstsache enthält, 
b) daß sie mit einem amtlichen Siegel verschlossen, 
a) mit der Bezeichnung „Dienstsache" versehen und 
d4) an eine Staatöbehörde gerichtet ist. 
Alle sonstige amtliche Schreiben, welche Privat-Angelegenheiten be- 
treffen und als solche bezeichnet sind, unterliegen dagegen der Porto- 
zahlung. Die Gesandtschafts-Depeschen werden, soweit solche im Fürstlich 
Thurn und Texischen Postbezirke nicht ein vertragsmäßiges Porto-Frei- 
thum genießen, mit Porto belegt. 
daß die Korrespondenzen und Packetsendungen zwischen den 
obrigkeitlichen Behörden im Fürstlich Thurn und Tarischen Postbezirke 
und denen des Kantons Argau, welche als amtliche Sendungen kontra- 
signirt sind, portofrei gelassen werden. 
Weimar am 8. Dezember 1845. 
Großherzoglich Sächssche Ober-Postinspektion. 
von Motz. 
2 
IV. Nachdem Se. Königliche Hoheit, der Großberzog, gnädigst geruhet 
haben, die für die Forste im Amtsbezirke Ilmenau bestehende Forst-JInspektion, 
welche ihren Sitz in Ilmenau hat, vom 1. Januar 1846 an uns unmittelbar 
unterzuordnen: so wird dieses hierdurch mit dem Bemerken zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht, daß diese Forst-Inspektion hinsichtlich der Reviere des ge- 
naunten Amtsbezirkes, von der angegebenen Zeit an, an die Stelle des Groß- 
herzoglichen Ober-Forstamtes Weimar tritt. 
Weimar am 13. Dezember 1845. 
Großherzoglich Sächsische Kammer. 
C. Thon.
	        

Downloads

Downloads

Ganzer Datensatz

METS METS (Gesamtwerk)
TOC
Mirador

Diese Seite

Mirador

Bildfragment

Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild Link zu einem IIIF Bildfragment

Formate und Verlinkungen

Formate und Verlinkungen

ausgabe:

Die Metadaten stehen in verschiedenen Formaten zur Verfügung. Außerdem gibt es Links zu externen Systemen.

Formate

METS METS (Gesamtwerk) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Zitieren

Zitieren

Folgende Zitierlinks stehen für das gesamte Werk oder die angezeigte Seite zur Verfügung:

Ganzer Datensatz

Diese Seite

Zitierempfehlung

Bitte das Zitat vor der Verwendung prüfen.

Suchtreffer

Suchtreffer

Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906.
1 / 3
Fürst Bismarck und der Bundesrat. Fünfter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1881-1900).
Zurück zur Trefferliste Zurück zur Trefferliste

Werkzeuge zur Bildmanipulation

Werkzeuge nicht verfügbar

Bildausschnitt teilen

Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Kontakt

Haben Sie einen Fehler gefunden, eine Idee wie wir das Angebot noch weiter verbessern können oder eine sonstige Frage zu dieser Seite? Schreiben Sie uns und wir melden uns sehr gerne bei Ihnen zurück!

Wie lautet die vierte Ziffer in der Zahlenreihe 987654321?:

Hiermit bestätige ich die Verwendung meiner persönlichen Daten im Rahmen der gestellten Anfrage.