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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1879
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879.
Volume count:
7
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1879
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 46.
Volume count:
46
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
2. Zoll- und Steuer-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bekanntmachung, betreffend die Berechnung der Wechselstempelabgabe von den in außerdeutschen Währungen ausgedrückten Wechselsummen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. II. In chronologischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • No. 76.) Verordnung, die von dem Zollvereine mit dem Königreiche Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins abgeschlossenen Verträge betreffend. (76)
  • Vertrag zwischen Preußen und den übrigen Staaten des Zollvereins einerseits, und Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins andererseits, wegen Beförderung der gegenseitigen Verkehrsverhältnisse.
  • I. Uebereinkunft zwischen Preußen, Braunschweig und den übrigen Staaten des Zollvereins einerseits und Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins andererseits, wegen Unterdrückung des Schleichhandels.
  • II. Uebereinkunft zwischen den Staaten des Zollvereins einerseits, und Hannover andererseits, wegen des Anschlusses verschiedener Theile des Königreichs Hannover an den Zollverein.
  • III. Uebereinkunft zwischen Hannover und Braunschweig, wegen Versteuerung innerer Erzeugnisse in den nach der Uebereinkunft II dem Zollvereine angeschlossenen Königlich Hannoverschen Gebietstheilen.
  • IV. Uebereinkunft zwischen Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins einerseits, und Braunschweig andererseits, wegen des Anschlusses verschiedener Braunschweigscher Gebietstheile an den Steuerverein.
  • V. Uebereinkunft zwischen Hannover und Braunschweig, die in den Kommunion-Besitzungen zu erhebenden indirecten Abgaben betreffend.
  • VI. Uebereinkunft zwischen Preußen, Braunschweig und den übrigen Staaten des Zollvereins einerseits, und Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins andererseits, wegen Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs.
  • I. Anlage zum Artikel 2. der Uebereinkunft VI. Verzeichniß derjenigen steuervereinsländischen Erzeugnisse, welche bei ihrem Eingange in den Zollverein einer geringeren als der tarifmäßigen Eingangs- Abgabe zu unterziehen sind, beziehungsweise von derselben ganz frei bleiben.
  • II. Anlage zum Artikel 2. der Uebereinkunft VI. Verzeichniß derjenigen zollvereinsländischen Erzeugnisse, welche bei ihrem Eingange in den Steuerverein den bei denselben angegebenen tarifmäßigen resp. ermäßigten Abgabesätzen zu unterziehen sind, beziehungsweise von der Eingangs-Abgabe ganz frei bleiben.
  • Regulativ über das Verfahren bei Versendungen inländischer Erzeugnisse und Fabrikate aus dem Gebiete des Zollvereins in das Gebiet des Steuervereins und aus dem Letztern in den Erstern.
  • Ursprungs- und Versendungs-Zeugniß.
  • No. 77.) Gesetz wegen der auf das Jahr 1846 zu erhebenden Steuern und Abgaben. (77)
  • 17. Stück (17)

Full text

(290) 
h) in zweiter und letzter Instanz das Herzoglich Braunschweigsche Kreisgericht Gan— 
dersheim und das Herzoglich Braunschweigsche Ober-Landesgericht, nach Maaß- 
gabe der im Herzogthume Braunschweig bestehenden Kompetenzbestimmungen. 
Artikel 5. Auch diejenigen Vergehen, welche nach den zu publizirenden Steuer- 
oder Zollgesetzen eine kriminelle Untersuchung und Bestrafung zur Folge haben, sollen für 
die dem Steuervereine angeschlossenen Kommunionbesitzungen von den im Art. 4. unter 1. 
genannten Gerichten, für die dem Zollvereine angeschlossenen Kommuniongebietstheile von 
den in dem gedachten Artikel unter 2. bis 4. genannten Herzoglich Braunschweigschen Ge- 
richten, nach den im Kommuniongebiete geltenden Gesetzen, ohne Rücksicht auf die in son- 
stigen Civil= und Kriminalrechtssachen in Frage kommenden Jahre des Direktoriums, unter- 
sucht und entschieden werden. 
Das Gericht, in dessen Bezirke das Vergehen begangen worden, ist das kompetente. 
So geschehen, Braunschweig, den 1 Gten Oktober 1845. 
Dr. Otto Karl Franz Joseph August v. Geyso. 
Godehard Klenze. 
» Eis 
Ist 
Franz Georg Karl Albrecht. 
  
  
VI. 
Uebereinkunft 
zwischen Preußen, Braunschweig und den übrigen Staaten des Zollvereins 
einerseits, und Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins 
andererseits, wegen Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs; 
vom 16ten Oktober 1845. 
Artikel 1. De Waaren, welche von steuervereinsländischen Gewerbetreibenden aus 
dem freien Verkehre des Steuervereins auf die Braunschweigschen Messen gebracht und von 
vort von ihnen selbst oder von Käufern aus den Steuervereinsstaaten in dieselben zurückgebracht 
werden, sollen bei ihrer Zurückführung in jene Staaten von Seiten des Zollvereins zu keiner
	        

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