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Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

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Bibliografische Daten

fullscreen: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
cbl
Titel:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1873
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch
Weitere Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
cbl_1880
Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achter Jahrgang. 1880.
Bandzählung:
8
Herausgeber:
Carl Heymanns Verlag
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1880
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No. 15.
Bandzählung:
15
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
2. Zoll- und Steuer-Wesen.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

law

Titel:
Anleitung zur chemischen Untersuchung von Seifenpulver.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat.
  • Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)
  • Titelseite
  • Meinem Freunde Erich Marcks.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Register
  • Einleitung
  • Kommentar zu der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850. Die Eingangsformel.
  • Titel I. Vom Staatsgebiete.
  • Titel II. Von den Rechten der Preußen.
  • Die Rechte der Preußen
  • Artikel 3.
  • Artikel 4.
  • Artikel 5.
  • Artikel 6.
  • Artikel 7.
  • Artikel 8.
  • Artikel 9.
  • Artikel 10.
  • Artikel 11.
  • Artikel 12.
  • Artikel 13.
  • Artikel 14.
  • Artikel 15.
  • Artikel 16.
  • Artikel 17.
  • Artikel 18.
  • Artikel 19.
  • Die Verfassungsartikel über das Unterrichtswesen (Art. 20-26).
  • Artikel 20.
  • Artikel 21.
  • Artikel 22.
  • Artikel 23.
  • Artikel 24.
  • Artikel 25.
  • Artikel 26 und Artikel 112.
  • Artikel 27.
  • Artikel 28.
  • Artikel 29.
  • Artikel 30.
  • Artikel 31.
  • Artikel 32.
  • Artikel 33.
  • Artikel 34.
  • Artikel 35.
  • Artikel 36.
  • Artikel 37.
  • Artikel 38.
  • Artikel 39.
  • Artikel 40.
  • Artikel 41.
  • Artikel 42.
  • Erster Anhang. (Zu Seite 36 ff.) Erster Entwurf (Urentwurf) der preußischen Verfassungsurkunde, dem König vom Staatsministerium vorgelegt mit Bericht vom 15. Mai 1848. Mit den Bemerkungen König Friedrich Wilhelms IV.
  • Zweiter Anhang. Die Texte der Regierungsvorlage vom 20. Mai 1848, des Kommissions-Entwurfs der Nationalversammlung, der oktroyierten Verfassung und der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850.
  • Werbung

Volltext

Artilel 22. Entstehungsgeschichte. 391 
der Nachweis der Befähigung verlangt werden. Auf diesem Stand- 
punkte stehen auch andere Gesetzge bungen (erwähnt wird die französische). 
Nur die belgische Verfassung lasse den Unterricht ganz frei. Aber 
„weder in der Veranlassung dieser Bestimmung (val. darüber oben 
S. 364ff.) noch in ihren Erfolgen darf für den preußischen Staat eine 
Aufforderung zur Nachahmung gefunden werden.“ Man habe es vor- 
gezogen, den §& 18 der Frankfurter Grundrechte (— 154 der Reg Vorl 
von 1849): 
„Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen, zu leiten 
und an solchen Unterricht zu erteilen, steht jedem Deutschen 
frei, wenn er seine Befähigung der betreffenden Staatsbehörde 
nachgewiesen hat. Der häusliche Unterricht unterliegt keiner 
Beschränkung —“ 
in seinem ersten Satze zu rezipieren und demgemäß den Art. 19 oktr 
so gefaßt: 
„Unterricht zu erteilen und Unterrichtsanstalten zu gründen, 
steht jedem frei, wenn er seine sittliche, wissenschaftliche und 
technische Besähigung den betreffenden Staatsbehörden nach- 
gewiesen hat.“ 
Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung gehe deutlich hervor, daß 
weitergehende Beschränkungen der Unterrichtsfreiheit, wie das geltende 
Recht, insbesondere die Staatsministerialinstruktion vom 31. Dezember 
1839 sie anordne (vgl. unten S. 394ff.), „künftig fortfallen werden“. 
Die bei der Revision an dem Art. 19 oktr angebrachten Ande- 
rungen sind nicht erheblich. 
Im Züussch der 1. K. wurde (vgl. I. K. 1046) erwogen, ob man 
den Artikel nicht noch mehr als geschehen, der Frankfurter Fassung (der 
oben zitierte § 154 der RV von 1849 war in den Entwurf der Unions- 
verfassung übernommen worden, auf dessen 8 162 der Bericht des ZAussch 
hinweist) annähern solle. Dies wurde in einer Beziehung verneint, in 
einer andern bejaht. Verneint, sofern jenes Vorbild die Unterrichts- 
freiheit nur den Inländern („jedem Deutschen") gewähren, die Aus- 
länder also — anscheinend — vom Unterrichtgeben ausschließen wolle, 
wozu kein Grund vorliege. Insoweit verdiene die oktr V mit ihrem 
steht jedem frei“ den Vorzug (man beachte die hierdurch bekundete 
Ablehnung der oben S. 99ff. bekämpften Lehre, welche die Ausländer 
von den bürgerlichen Freiheiten des Tit. II grundsätzlich ausschließen 
will!). Bejaht, indem man den von der oktr V weggelassenen Satz 2 
des § 154 der RV von 1849, welcher von dem „häuslichen Unterricht
	        

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