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Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1914
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914.
Volume count:
25
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 7.
Volume count:
7
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Ausführungsbestimmungen des Gouverneurs von Samoa zur Verordnung des Reichskanzlers, betr. die Errichtung und den Betrieb von Apotheken in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, mit Ausnahme von Deutsch-Südwestafrika vom 12. Januar 1911.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Amtlicher Teil.
  • Kaiserliche Verordnung zum Wehrgesetze für die Schutzgebiete.
  • Verordnung des Reichskanzlers zur Ausführung des Wehrgesetzes für die Schutzgebiete.
  • Verordnung des Reichskanzlers zur Abänderung der Verordnung vom 28. Januar 1909, betr. die Selbstverwaltung in Deutsch-Südwestafrika.
  • Verordnung des Reichskanzlers, betr. die strafrechtlichen und Disziplinarverhältnisse der farbigen Angehörigen der Kaiserlichen Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika wegen Änderung der Ausführungsbestimmungen, betr. Beförderung von Leichen.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Aufhebung des Verbots der Einfuhr von Haustieren aus Ägypten, Abessynien und Somaliland.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun über die Jagd auf Gorillas.
  • Verordnung. des Gouverneurs von Togo, betr. Abänderung der Verordnung, betr. den Zolltarif für das Schutzgebiet Togo vom 24. März 1910.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Abänderung der Verordnung über die Besteuerung des Grundeigentums vom 19. März 1909.
  • Verfügung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Zuständigkeit bei Ausstellung von Unschädlichkeitszeugnissen.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. vorläufige Änderung einzelner Bestimmungen der Kolonialeisenbahn-Verkehrsordnung sowie Befreiung der Strecke Swakopmund Jakalswater, Karibib, der Anschlußbahn Rehoboth Bhf. - Rehoboth Ort und der Stadtgleise in Swakopmund, Windhuk und Lüderitzbucht von dieser Verordnung.
  • Geschäftsordnung des Gouverneurs von Samoa für den Betrieb des Regierungskrankenhauses und der Poliklinik in Apia.
  • Ausführungsbestimmungen des Gouverneurs von Samoa zur Verordnung des Reichskanzlers, betr. die Errichtung und den Betrieb von Apotheken in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, mit Ausnahme von Deutsch-Südwestafrika vom 12. Januar 1911.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Samoa, betr. den Verkehr mit Arzneimitteln außerhalb der Apotheken.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

283 
Kolben zu 1q uer- 
1 - - 200 — Inhalt mit — Halse und einer Marke, 
4 Vollpipetten von 5, 10, 20 
2 Menspipetten zu 5 und 10 * Inhan, in 1/10 cem abgeteilt 
2 uketten zu 25 bis 50 cem Inhalt, in 1/10 cem abgeteilt.“ mit Glasverschluß versehen nebst 
Stativ. 
ferner: 
1 Scheidetrichter, 
1 Glaszylinder zu 100 cem Inhalt mit Glasstöpsel, ohne Tülle, in 1 cem abgeteilt, 
2 Uhrgläser mit Klemme, 
Wage zur Bestimmung des spezifischen Gewichts und für feinere Wägungen (z. B. Mohrsche 
oder Westpahlsche Wage), 
Exsikkator, 
Luftbad, 
Siedethermometer, 
nehrere Kapillarröhrchen, 
- Siedekölbchen, Vechergläser und Reagierzylinder, 
1 Mikroskop. 
1 Perkolator 
sind vorrätig zu halten und sachgemäß in den Geschäftsrämmen aufzubewahren. 
Bzatdiejenigen Reagentien, welche in einem anderen Raum der Avpotheke in gebrauchsfähigem Zu- 
sane helkäe gehalten werden, oder welche bei Bedarf hergestellt werden, sind besondere Gefäße nicht 
orderlich 
— 
-———— 
B. Betrieb. 
§ 24. In jeder Voll= oder Zweigapotheke müssen die in dem anliegenden Verzeichnis aufgeführten 
Mittel stets * und alle vorhandenen Mittel von vorschriftsmäßiger Beschaffenheit sein 
Dieselben Waren in verschiedener Güte zu führen, ist dem Apotheker nicht gestatte 
Ausgenommen hiervon sind die lediglich zu technischen Zwecken dienenden, als cche. unzweideutig 
bezeichneten Waren. 
§8 25. Der Apothekenvorstand ist für die Güte aller Mittel verantwortlich, gleichviel, ob er dieselben 
bezogen oder selbst hergestellt hat; die Herstellung darf nur nach Vorschrift des Arzneibuches stattfinden. 
Die gekauften Mittel sind nach den Bestimmungen des Arzneibuches auf Echtheit und 66 sorg- 
fältig zu prüfen, bevor sie in Gebrauch genommen werden. 
5 26. Der Apothekenvorstand hat sortlaufend die Arzneistoffe. insbesondere die dem Verderben oder 
der # Zersetzung unterliegenden, sorgfältig zu prüfen und erforderlichenfalls durch einwandfreie Waren zu ersetzen. 
§5 27. Argtliche Verordnungen (Regepte) sind unter Beobachtung größter Sauberkeit und Sorgfalt 
ohne Verzug auszuführen; vom Arzte als „eilig“ begeichnete gehen anderen Verordnungen vor. Die eingelnen 
bestandteile Kü#en nicht abgemessen, sondern müssen abgewogen werden 
ftz Verarbeilung von Giften und von stark riechenden Mitteln bestimmten Geräte dürfen ander- 
weitig nich beubt werden. 
5 28. Die Signatur muß in deutscher Sprache deutlich und leserlich enthalten: 
a) die eeichung der verabfolgenden Apotheke, 
b) den Tag der Herstellung der Arznei, 
) die Gebrauchsanweisung. 
Gebrauchsanweisungen in fremder Sprache sind daneben zulässig. 
Wenn aus der Verordnung ersichtlich, muß auch der Name des Kranken auf der Signatur vermerkt sein 
8 Auf der ärztlichen Verordnung ist sogleich nach der Anfertigung der ausgeschriebene Name des 
Anfertigers und baldigst die Taxe leserlich zu vermerken. 
§* 30. Wenn der Apotheker in einer ärztlichen Verordnung einen Verstoß gegen die bestehenden Vor- 
schriften oder einen Irrtum zu finden glaubt, so muß er darüber den verordnenden Arzt mündlich oder in einem 
verschlossenen Briese verständigen. Besteht der Arzt auf Anfertigung seiner Verordnung, so kann der Apotheker 
heeselbe zwar auf dessen Verantwortung anfertigen. ist aber verpflichtet, dem Regierungsarzt sogleich Anzeige 
1 machen. 
Ist der verordnende Arzt nicht zu erreichen, so ist bei Überschreitung der Maximaldosen die vor- 
geschriebene Gernze herzustellen und dem Arzte tunlichst bald Kenntnis davon zu geben. 
leserlich geschriebene Verordnungen dürfen ohne Aufklärung durch den Arzt nicht angefertigt 
werden. G#st ist nicht gestattet, ohne Einverständnis des Arztes für ein vorgeschriebenes Arzneimittel ein 
anderes zu verwenden. 
5 31. Arzneien, welche nicht von approbierten Arzgten, Tierärzten und Zahnärzten 
verschrieben sind, dürfen nur dann angefertigt werden, wenn sie lediglich aus solchen Mitteln bestehen, die auch 
im Handverkauf abgegeben werden dürfen 
8 32. Die in den Apothelen befindlichen ärgtlichen Verordnungen dürfen anderen Personen als dem 
verordnenden Arzte, dem Kranken und dessen Beanftragten oder anläßlich einer Revision dem bevollmächtigten 
Medizinalbeamten weder gezeigt, noch in Ur= oder Abschrift verabfolgt werden. 
Der Apothekenvorstand und das pharmazentische Hilfspersonal darf sich mit der Heilberatung und 
Heilbehandlung von Menschen und Tieren nicht befassen. Bei lebensgefährlichen Verletzungen, Vergiftungen 
oder besonders eiligen Notfällen ist dem Apotheker gestattet, mangels rechtzeitiger ärztlicher Hilfe die von ihm 
4
	        

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