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Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

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Nutzungslizenz

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Bibliografische Daten

fullscreen: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
cbl
Titel:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1873
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch
Weitere Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
cbl_1880
Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achter Jahrgang. 1880.
Bandzählung:
8
Herausgeber:
Carl Heymanns Verlag
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1880
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No. 3.
Bandzählung:
3
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
2. Münz- und Bank-Wesen.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
  • Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)
  • Titelseite
  • Titelseite
  • Buchstabe S.
  • Buchstabe T.
  • Buchstabe U.
  • Buchstabe V.
  • Buchstabe W.
  • Buchstabe Z.
  • Ergänzungen und Berichtigungen.
  • I. Verzeichniß der Mitarbeiter.
  • II. Sachregister.
  • Register

Volltext

Vogtei — Volksabstimmung. 1155 
der Sprenkel oder ähnlichen Vorrrichtungen statt. — Insoweit das Fangen von 
Nachtigallen nicht gänzlich verboten ist, pflegt für das Halten einheimischer im Käfige 
eine Steuer zur Armenkasse erhoben zu werden (Rheinpreuß. Minist. Erlaß vom 
24. Dez. 1841; königl. Sächs. Verordn. vom 1. Dezbr. 1864). — Reichsgesetzliche 
Regelung wird beabsichtigt (Verhandl. des Reichstags 1881 S. 1112). 
In Oesterreich ist der Schutz der nützlichen Vogelarten durch die Landes- 
gesetzgebung und durch eine Konvention mit Italien vorgekehrt; vgl. namentlich Böhm. 
Gesetz v. 30. April 1870, Mährisches von demselben Tage, Niederösterr. v. 10. Dez. 
1868, Galizisches vom 21. Dez. 1874. Herabsetzung der gesetzlichen Vogelfang- 
gebühren durch die Gemeinden ist unzulässig (Erk. d. Verw. Gerichtshofes v. 9. Juli 
1880, IV. 282). In Frankreich ist in ähnlicher Weise durch das Jagdgesetz v. 
3. Mai 1844 Art. 9 den Präfekten die Befugniß beigelegt, im Verordnungswege 
Maßregeln zum V. zu treffen (prévenir la destruction des oiseaux); bestritten ist, 
ob vor Erlaß solcher Verordnungen die Generalräthe zu hören sind. Zuwiderhand- 
lungen gegen die betreffenden Vorschriften werden nach Art. 11 des Jagdgesetzes be- 
straft. In England ist neuerdings durch mehrere Gesetze (32 u. 33 Vict. c. 17; 
35 u. 36 V. c. 78; 39 u. 40 V. c. 29) eine Schonzeit für Seevögel, Singvögel 
und Federwild (wild- +fowl) eingeführt worden. Leuthold. 
Vogtei (advocatia, jus advocatiae) ist 1) das im Mittelalter vorkommende 
Recht, eine Kirche oder ein Kloster mit weltlicher Macht zu schützen, ihre Rechte vor 
den Landgerichten zu vertreten und die Gerichtsbarkeit über ihre Hintersassen aus- 
zuüben. Die Bestellung der Vögte erfolgte entweder durch den König als obersten 
Vogt der Kirche oder seitens der Kirche selbst oder seitens des Stifters des geist- 
lichen Institutes, resp. seitens der Nachkommen des ersteren; 2) das dem Deutschen 
König, nachmals dem Deutschen Kaiser zustehende Recht, resp. die Pflicht, die 
katholische Kirche und den Papst zu schützen, auch in der Wahlkapitulation Art. 1 
§ 1 ausdrücklich anerkannt; 3) die den Landesherren für ihre Territorien beigelegte 
Advokatie über die Kirche innerhalb ihres Gebietes. Für die katholische Kirche sind 
aus dieser Stellung eine Reihe dieselbe in ihrer Verwaltung beengender Konsequenzen 
gezogen worden. In der evangelischen Kirche, für welche man in der Reformations= 
zeit die Befugniß des Landesherrn zur Uebernahme des Kirchenregiments gerade mit 
auf die ihnen schon früher zustehende V. gegründet hat, ist dieselbe mit dem ersteren 
vollkommen zusammengeflossen. Für das heutige Staatsrecht ist der im Mittelalter 
entwickelte Begriff der V. nicht mehr verwendbar. Im modernen Staat, in welchem 
nicht nur die katholische und die evangelische Kirche, sondern auch eine Reihe anderer 
Religionsgesellschaften nebeneinander existiren, kann von einer Pflicht des Staates, 
seine weltliche Macht zu Gunsten der einen oder anderen Kirche zu verwenden, nicht 
mehr die Rede sein, und wenn der Staat auch einzelnen Kirchen mehr Rechte und 
Privilegien als anderen gewährt, so liegt darin nur die Ausübung seiner Kirchen- 
hoheit in einer bestimmten Richtung, welche, wenigstens vom prinzipiellen Stand- 
punkte aus, als freiwillige, wenngleich durch die historischen Verhältnisse gebotene 
und berechtigte erscheint. Höchstens läßt sich noch insoweit von einer Advokatie des 
Landesherrn sprechen, als etwa diesem seitens einer Religionspartei gewisse Rechte 
bei der Verwaltung ihrer inneren Angelegenheiten eingeräumt oder seine Rechte (so 
3. B. das protestantische landesherrliche Kirchenregiment) auf gewisse einzelne Befug- 
nisse reduzirt werden. 
Lit.: Rettberg in Herzog's Enchklopädie für Thaeologie I. 135. — Biener, Von 
der kaiserl. Advokatie über den Stuhl zu Rom, Leipz. 1783. — Rob. Happ, De advocatia 
ecclesiastica, Bonn. 1870. — Vgl. im Uebrigen die Handbücher der h sletfechichte 
inschius 
Volksabstimmung als Bethätigung der nach demokratischer Anschauungsweise 
der Aktivbürgerschaft eines Staatsvolkes zustehenden Souveränetät hat in manchen 
Staatsverfassungen und im außerstaatlichen Verkehr der neueren Zeit Aufnahme und 
Verwirklichung gefunden. r 
7 *
	        

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