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Handbuch der Deutschen Verfassungen.

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1880
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achter Jahrgang. 1880.
Volume count:
8
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1880
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 40.
Volume count:
40
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Contents

Table of contents

  • Handbuch der Deutschen Verfassungen.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Abteilung. Deutsches Reich.
  • II. Abteilung. Die Bundesstaaten.
  • Herzogtum Anhalt.
  • Großherzogtum Baden.
  • Königreich Bayern.
  • Herzogtum Braunschweig.
  • Freie Hansestadt Bremen.
  • Freie und Hansestadt Hamburg.
  • Großherzogtum Hessen.
  • Fürstentum Lippe.
  • Freie und Hansestadt Lübeck.
  • Großherzogtum Oldenburg.
  • Königreich Preußen.
  • Fürstentum Reuß ä. L.
  • Fürstentum Reuß j. L.
  • Königreich Sachsen.
  • Herzogtum Sachsen-Altenburg.
  • Herzogtümer Coburg und Gotha.
  • Herzogtum Sachsen-Meiningen.
  • Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach.
  • Fürstentum Schaumburg-Lippe.
  • Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen.
  • Fürstentum Waldeck.
  • Königreich Württemberg.
  • III. Abteilung. Elsaß-Lothringen.
  • Verzeichnis der verfassungsändernden Gesetze.
  • Anhang. Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser.
  • Advertising

Full text

424                                               Sachsen-Meiningen. 
Ueberschüsse in der Kammerkasse fallen der freien Disposition des 
Herzogs zu und können, in so ferne die Domainenkasse keine Zuschüsse 
aus der Landeskasse erhebt und wenn nicht die Umstände und dringende 
Landesbedürfnisse dem Souverain eine Verwendung zum Nutzen des 
Landes anrathen, zu dem Schatullgut gezogen werden. 
Art. 39. Das Schatullgut ist dasjenige, was der regierende Herzog 
aus der Landes= und Kammerkasse für seine Person beziehet, und daraus 
erübrigt, aus den Ersparnissen der Kammerkasse dazu ausdrücklich be- 
stimmt oder sonst durch Erbschaft, Testamente oder auf irgend eine Weise 
erwirbt. 
Zu dem Schatullgut können auch heimfallende Lehen gezogen 
werden und nur die Lehnherrlichkeit, nebst den davon abfallenden 
Nutzungen gehört zum Domainengut und zu dem Fideicommiß des 
Herzoglichen Hauses. 
Art. 40. Es soll demnächst ein Verzeichnis derjenigen Gegenstände 
und Sammlungen angelegt werden, welche als Staatsgut angesehen 
werden sollen. 
Art. 41. Zum Domainengut gehören sämmtliche Herzogliche 
Schlösser, nebst dem darin befindlichen Inventarium; doch versteht es 
sich, daß die Inventarien nur im Ganzen, als Pertinenz der Schlösser 
zu betrachten sind und ihre Veränderung im einzelnen lediglich von 
dem Ermessen des Souverains abhängt. Es sollen nur gegen die, jetzt 
oder künftig regierenden Herzoge aus dem jetzigen Herzoglichen Special= 
hause niemals Allodialansprüche deshalb gemacht werden können. 
Art. 42. Für die mit Genehmigung der Stände aufgenommenen 
Landesschulden haftet das gesammte steuerbare Vermögen der Unter- 
thanen. 
Die vorhandenen Landesschulden der verschiedenen Landestheile, 
sollen der Verwaltung nach in eine allgemeine Landesschuld zusammen 
gezogen und aus einer allgemeinen Tilgungskasse verzinßt und ab- 
getragen werden. 
Neue Landesschulden, d. h. solche, wodurch die Masse der bestehenden 
vermehrt, oder die verfassungsmäßig fortgehende Tilgung wieder auf- 
gehoben wird, sind ohne ausdrücklichen Consens der Landstände ungültig 
und unverbindlich, und nur diejenigen persönlich dafür verhaftet, welche 
solche Anlehen gemacht, und die Schuldscheine unterzeichnet haben, wie 
das Statut über die Tilgungskasse das Nähere besagen wird. 
Es soll keine neue Anleihe gemacht werden, ohne neben der jähr- 
lichen Verzinsung zugleich eine Tilgungsrente anzuweisen, durch welche 
das Kapital längstens in 50 Jahren wieder abgetragen ist. 
Art. 43. Für die verfassungsmäßig ausgenommenen Kammer= 
schulden haften die Einkünfte des Kammergutes für ewige Zeiten. 
Neue Schulden, d. h. solche, wodurch der Gesammtbetrag derselben 
vermehrt wird, können ohne ausdrückliche Zustimmung der Landstände 
nicht gemacht werden, und sind für den Regierungsnachfolger, wenn er 
auch Sohn des Vorfahrers ist, schlechterdings unverbindlich. Sie haften 
nur auf dem Privatnachlaß des Vorfahrers und es sind dafür diejenigen
	        

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