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Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1913
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913.
Volume count:
24
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1913
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Amtlicher Teil.
  • Verordnung des Reichskanzlers, betr. die Erhebung einer Bergsonderrechtssteuer im deutsch-südwestafrikanischen Schutzgebiete.
  • Bedingungen für die Ausschreibung südwestafrikanischer Diamanten.
  • Grundlagen der der Diamanten-Regie gemäß Ziffer 18 der Ausschreibungsbedingungen zustehenden Gewinnbeteiligung.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Herausgabe eines Ergänzungsheftes zum Tarif für die ostafrikanischen Eisenbahnen vom 1. Juni 1912.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun zur Verordnung, betr. das Wandergewerbe.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Ein- und Ausfuhrplätze sowie die Zollstellen.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betr. Ermächtigung zum Erlaß von Strafbescheiden.
  • Verordnung des Gouverneurs von Togo, betr. den öffentlichen Verkehr in den Bezirken Sokode-Bassari und Mangu-Jendi.
  • Verzeichnis der militärischen Unternehmungen der Polizeitruppen im Sinne der Urkunde, betr. Stiftung einer Kolonial-Denkmünze, vom 13. Juni 1912.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

W 346 20 
Der gleichen Besteuerung unterliegen Rechte auf bergrechtliche Gebühren, Steuern oder 
Abgaben einschließlich einer Gewinn= oder Kapitalsbeteiligung (Abgabensonderrechte), sofern nicht eine 
Besteuerung bereits nach Abs. 1 stattfindet. 
Die Sonderrechte der Eingeborenen unterliegen der Besteuerung nur, soweit sie der 
Gouverneur anordnet. 
§* 2. Der Besteuerung unterliegen nicht: 
1. Sonderberechtigungen, für die ein Recht auf Steuerfreiheit besteht; 
2. Sonderberechtigungen in Flächen, in denen die Vorschriften der Kaiserlichen Berg- 
verordnung Anwendung finden unbeschadet eines Abgabensonderrechts, das für den Schürfer und 
den Bergbautreibenden nach Entscheidung des Reichskanzlers (Reichs-Kolonialamts) nicht oder nicht 
wesentlich ungünstiger ist als die Gebühren, Steuern und Abgaben der Kaiserlichen Bergverordnung; 
3. Sonderberechtigungen in Flächen, in denen der Sonderberechtigte Bergbaurechte an 
Dritte verliehen hat, insoweit Bergbau tatsächlich betrieben wird. Über die Frage, ob und auf 
welchen Flächen Bergbau betrieben wird, entscheidet im Streitfalle endgültig die Berufungs- 
kommission (§ 12). 
§ 3. Die Steuer wird nach dem Inhalte der Flächen erhoben, in denen das Bergsonder- 
recht oder das Abgabensonderrecht besteht. 
Sie beträgt jährlich 2 Pf. für das Hektar. 
Das Steuerjahr läuft vom 1. April bis 31. März. Die Steuer ist innerhalb der ersten 
sechs Wochen für das ganze Steuerjahr zu zahlen. " 
Maßgebend für die Steuererhebung find die bei Beginn des Steuerjahres bestehenden 
Verhältnisse. Im Laufe des Steuerjahres eintretende Veränderungen bleiben für dieses Jahr 
unberücksichtigt. 
#s 4. Alle Steuerbeträge werden auf die volle Mark nach unten abgerundet. 
Läßt sich der genaue Flächeninhalt infolge nicht abgeschlossener Vermessung oder aus 
anderen Gründen nicht feststellen, so wird er durch Schätzung ermittelt. 
5 5. Der Steuerpflichtige kann sich von seiner Steuerpflicht für die Zukunft dadurch 
befreien, daß er für diejenigen Mineralien, auf die sich sein Bergsonderrecht oder sein Abgaben- 
sonderrecht erstreckt, die Einführung der Vorschriften der Kaiserlichen Bergverordnung, unbeschadet 
eines Abgabensonderrechts im Rahmen der Bestimmung des 8 2 Nr. 2, wirksam beantragt und sich 
verpflichtet, unter Übertragung der Bergverwaltung an die Regierung dieser einen den entstehenden 
Unkosten entsprechenden Betrag zu zahlen, den alljährlich der Gouverneur festsetzt. 
Die Befreiung tritt erst mit dem Beginn des Steuerjahres ein, das auf die im Abs. 1 
bezeichnete Einführung der Kaiserlichen Bergverordnung folgt. - 
§ 6. Beschränkt sich das Bergsonderrecht oder das Abgabensonderrecht auf einzelne Mine- 
ralien, so kann die Steuer auf dieses Recht bis auf 0,5 Pf. für das Hektar durch den Gouverneur 
ermäßigt werden. 
§8 7. Umfaßt der Antrag des Steuerpflichtigen im Falle des § 5 nicht alle Mineralien, 
auf die sich sein Bergsonderrecht oder sein Abgabensonderrecht erstreckt, so kann der Gouverneur die 
Steuer auf das verbleibende Recht bis auf 0,5 Pf. für das Hektar ermäßigen. 
Die Ermäßigung tritt erst mit dem Beginn des Steuerjahres ein, das auf die im § 5 Abl. 1 
bezeichnete Einführung der Kaiserlichen Bergverordnung folgt. 
§ 8. Die Festsetzung und Erhebung der Steuer erfolgt durch die Bergbehörde. 
§ 9. Der Inhaber eines Bergsonderrechts oder eines Abgabensonderrechts ist verpflichtet, 
der Bergbehörde die Größe der Fläche, für die ihm das Sonderrecht zusteht, in Hektaren anzugeben. 
Ist er hierzu außerstande, so hat er auf Erfordern die für die Steuer sonst in Betracht kommenden 
Verhältnisse mitzuteilen. 
Diese Angaben sind erstmals im ersten Vierteljahre nach dem Inkrafttreten der Verordnung 
und in der Folgezeit, falls der bisherigen Veranlagung gegenüber eine Anderung einzutreten at 
oder eine Steuerpflicht neu begründet ist, spätestens bis zum nächsten 1. April zu machen. 
5 10. Die Bergbehörde ist bei der Veranlagung der Steuer nicht an die Angabe des 
Steuerpflichtigen gebunden. 
Wird die Angabe beanstandet, so find dem Steuerpflichtigen vor der Veranlagung die 
Gründe der Beanstandung mit dem Anheimstellen mitzuteilen, hierüber innerhalb einer angemessenen 
Frist eine weitere Erklärung abzugeben. '
	        

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