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Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1880
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achter Jahrgang. 1880.
Volume count:
8
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1880
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 42.
Volume count:
42
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Contents

Table of contents

  • Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Abteilung. Das Deutsche Reich.
  • II. Abteilung. Die Bundesstaaten.
  • Herzogtum Anhalt.
  • Großherzogtum Baden.
  • Königreich Bayern.
  • Herzogtum Braunschweig.
  • Freie Hansestadt Bremen.
  • Freie und Hansestadt Hamburg.
  • Großherzogtum Hessen.
  • Fürstentum Lippe.
  • Freie und Hansestadt Lübeck.
  • Großherzogtum Oldenburg.
  • Königreich Preußen.
  • Fürstentum Reuß ä. L.
  • Fürstentum Reuß j. L.
  • Königreich Sachsen.
  • Herzogtum Sachsen-Altenburg.
  • Herzogtümer Sachsen-Coburg und Gotha.
  • Herzogtum Sachsen-Meiningen.
  • Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach.
  • Fürstentum Schaumburg-Lippe.
  • Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen.
  • Fürstentümer Waldeck und Pyrmont.
  • Königreich Württemberg.
  • III. Abteilung. Elsaß-Lothringen.
  • Nachträge.
  • Index
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

14 Das Deutsche Reich. 
In der wegen Vornahme der engeren Wahl nach Vorschrift des 
5. 8. des Reglements zu erlassenden Bekanntmachung sind die beiden 
Kandidaten, unter denen zu wählen ist, zu benennen, und es ist aus- 
drücklich darauf hinzuweisen, daß alle auf andere Kandidaten fallenden 
Stimmen ungültig seien. 
31. Die engere Wahl findet auf denselben Grundlagen und nach 
denselben Vorschriften statt, wie die erste. 
Insbesondere bleiben die Wahlbezirke, die Wahllokale und die Wahl- 
vorsteher unverändert, soweit nicht eine Ersetzung der letzteren oder eine 
Verlegung der Wahllokale nach dem Ermessen der zur Bestimmung hier- 
über nach den s. 6. und 8. des Reglements berufenen Behörden ge- 
boten erscheint. 
Dergleichen Abänderungen sind nach Vorschrift des §. 8. des Regle- 
ments bekannt zu machen, ohne daß jedoch hierfür oder für die rücksichtlich 
der engeren Wahl sonst erforderlichen Bekanntmachungen (588. 8. und 30. 
des Reglements) die dort festgesetzte Frist eingehalten zu werden braucht. 
Auch ist die Bescheinigung darüber, daß die erwähnten Bekannt- 
machungen in ortsüblicher Weise erfolgt sind, nicht auf der Wähiertiste 
zu ertheilen, sondern von den Gemeindevorständen den Wahlvorstehern 
noch vor dem Wahltermine besonders einzureichen. 
Bei der engeren Wahl sind dieselben Wählerlisten anzuwenden, 
wie bei der ersten Wahlhandlung. Sie sind zu diesem Zwecke von den 
Wahlakten zu trennen und den Wahlvorstehern zuzustellen. Eine wieder- 
holte Auslegung und Berichtigung derselben findet nicht statt. 
5 32. Tritt bei der engeren Wahl Stimmengleichheit ein, so ent- 
scheidet. das Loos, welches durch die Hand des Wahlkommissars gezogen 
wird. 
*# 33. Der Gewählte ist von der auf ihn gefallenen Wahl durch 
den Wahlkommissar in Kenntniß zu setzen und zur Erklärung über die 
Annahme derselben, sowie zum Nachweise, daß er nach F. 4. des Gesetzes 
wählbar ist, aufzufordern. 
Annahme unter Protest und Vorbehalt, sowie das Ausbleiben der 
Erklärung binnen acht Tagen, von der Zustellung der Benachrichtigung, 
gilt als Ablehnung. 
34 1). Lehnt der Gewählte ab oder erklärt der Reichstag die Wahl 
für ungültig, so hat die zuständige Behörde sofort eine neue Wahl zu 
veranlassen. Für die Wahl gelten die Vorschriften des § 31; bei den zu 
erlassenden Bekanntmachungen ist jedoch die im §& 8 bestimmte achttägige 
Frist einzuhaltern. 
In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn für ausgeschiedene Mit- 
glieder des Reichstags während des Laufes derselben Legislaturperiode 
Ersatzwahlen stattfinden. 
Tritt einer dieser Fälle später als ein Jahr nach den allgemeinen 
Wahlen ein, so müssen die gesamten Wahlvorbereitungen, mit Einschluß 
der Aufstellung und Auslegung der Wöhlerlisten, erneuert werden (§ 8 
Abs. 3 des Gesetzes). 
1) Vgl. Anmerkung zu * 9.
	        

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