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Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

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Bibliographic data

Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1913
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913.
Volume count:
24
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1913
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Öffentlichen Rechts.
  • Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)
  • Title page
  • Title page
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Litteratur und Quellen.
  • Index
  • Erstes Buch. Geschichtliche Einleitung.
  • Zweites Buch. Staat und Staatsverfassung.
  • Drittes Buch. Die allgemeinen Funktionen der Staatsgewalt.
  • Viertes Buch. Die Finanzverwaltung.
  • Fünftes Buch. Die Gemeinden und die Kommunalverbände.
  • § 74. Staatsverwaltung und Selbstverwaltung. Die geschichtliche Entwickelung der Selbstverwaltung in Preußen.
  • § 74 a. Die Reform der Kommunalsteuern und die sog. Dotationsgesetze.
  • I. Kap. Die Ortsgemeinden.
  • § 75. Allgemeines. Ueberblick über die in der preußischen Monarchie geltenden Gemeindegesetze.
  • § 76. Die Stadtgemeinden. A. Die Städteordnung für die östlichen Provinzen der Monarchie vom 30./5. 53 und die Städteordnung für den Regierungsbezirk Wiesbaden vom 8./6. 91.
  • § 77. B. Die Städteordnung für Westfalen vom 19./3. 56, die rheinische Städteordnung vom 15./5. 56 und das Gemeindeverfassungsgesetz für Frankfurt a/M. vom 25./3. 67.
  • § 78. C. Das Gesetz betr. die Verfassung und Verwaltung der Städte und Flecken in der Provinz Schleswig-Holstein vom 14./4. 69. D. Die revidirte Städteordnung für Hannover vom 24./6. 58.
  • § 79. E. Die Gemeindeverfassung im ehemaligen Kurfürstenthum Hessen. F. Die Gemeindeverfassung im ehemaligen Herzogthum Nassau.
  • § 80. Die Landgemeinden und Gutsbezirke. Die Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen der Monarchie vom 3./7. 91 und die Landgemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 4./7. 92.
  • § 81. (Fortsetzung.) Die selbstständigen Gutsbezirke und die Gemeindeverbände.
  • § 82. Die Landgemeindeverfassung: A. in Westfalen, B. in der Rheinprovinz, C. in Hannover.
  • § 83. Die Gemeindeabgaben.
  • § 84. Die staatliche Aufsicht über die Gemeinden und selbstständigen Gutsbezirke.
  • II. Kap. Die Kreisverbände.
  • III. Kap. Die Provinzialverbände und die kommunalständischen Verbände.
  • Sechstes Buch. Die Landesverwaltung.
  • Siebentes Buch. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • Achtes Buch. Das Heerwesen.
  • Sachregister.

Full text

§ 80. Die Landgemeinden u. Gutsbezirke. Die Landgemeindeordnung f. d. 7 östl. Prov. d. Monarchie 2c. 333 
bäudesteuer oder besondere direkte Gemeindeabgaben vom Grundbesitze dürfen nicht ohne gleich- 
zeitige Heranziehung der Staatseinkommensteuer erhoben werden. Ausgeschlossen von der Her- 
anziehung bleibt die Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen (§§ 11, 12). c) Die Land- 
gemeinden sind zur Erhebung der indirekten Gemeindeabgaben innerhalb der durch die Reichs- 
gesetze gezogenen Grenzen berechrigt (§ 15). d) In gewissen Fällen ist sowohl hinsichtlich der 
direkten wie indirekten Gemeindeabgaben nach § 16 die Genehmigung des Kreisausschusses er- 
forderlich. e) Die Landgemeinden sind berechtigt, als Entgelt für die Benutzung der von ihnen 
zu öffentlichen Zwecken bereit gehaltenen Einrichtungen und Anstalten und gewährten Leist- 
ungen eine mit Genehmigung des Kreisausschusses festzusetzende Abgabe (Gebühr) zu erheben 
(§ 17). k) Die Gemeindeabgabepflichtigen können durch Gemeindebeschluß zur Leistung von 
Diensten (Hand= und Spanndiensten) verpflichtet werden (§ 18). g) Die Geistlichen und Volks- 
schullehrer bleiben bezüglich ihres Diensteinkommens einschließlich des Ruhegehaltes von den 
direkten persönlichen Gemeindeabgaben, sowie von allen persönlichen Gemeindediensten, soweit 
dieselben nicht auf ihnen gehörigen Grundstücken lasten, befreit, Kirchendiener nur insoweit, 
als ihnen solche Befreiungen bisher zugestanden haben. Ebenso sind die Beamten und Militär- 
personen von persönlichen Gemeindediensten frei; im Uebrigen verbleibt es hinsichtlich der 
Heranziehung dieser Personen und ihrer Hinterbliebenen bei den bestehenden gesetzlichen Vor- 
schriften (§§ 29, 30, vgl. auch § 32; G. v. 11/7. 1822 u. s. w.); h) Die baaren Gemeindeab- 
gaben und die Gebühren unterliegen im Falle nicht rechtzeitiger Entrichtung der Beitreibung 
im Verwaltungszwangsverfahren gemäß der V. v. 9. 1879. Wo Naturaldienste zu leisten 
sind, ist der Gemeindevorsteher bei Säumniß der Pflichtigen befugt, die Dienste durch Dritte 
leisten und die entstehenden Kosten von den ersteren im Verwaltungszwangsverfahren beitreiben 
zu lassen (§ 36). i) Beschwerden und Einsprüche gegen die Heranziehung oder die Veranlagung 
zu den direkten Gemeindeabgaben sind innerhalb drei Monaten, vom Tage der Bekanntmachung 
der zur Erhebung gelangenden Zuschlagsprozentsätze, der Benachrichtigung über den zu ent- 
richtenden Abgabebetrag, oder der beendeten Auslegung der Hebeliste ab gerechnet, und An- 
sprüche auf Zurückzahlung zuviel erhobener indirekter Gemeindeabgaben sind binnen Jahres- 
frist, vom Tage der Versteuerung ab gerechnet, bei dem Gemeindevorsteher anzubringen. Be- 
züglich der Nachforderung von Gemeindeabgaben und der Verjährung der Rückstände finden 
die hinsichtlich der Staatssteuern geltenden Bestimmungen sinngemäße Anwendung (§ 37). 
k) Auf Beschwerden und Einsprüche, betr. die Heranziehung oder die Veranlagung zu den Ge- 
meindelasten, beschließt der Gemeindevorsteher. Gegen den Beschluß findet die Klage im Ver- 
waltungsstreitverfahren statt. Der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren unterliegen 
desgleichen Streitigkeiten zwischen Betheiligten über ihre in dem öffentlichen Rechte begründete 
Verpflichtung zu den Gemeindelasten. Einsprüche gegen die Höhe von Gemeindezuschlägen zu 
den direkten Staatssteuern, welche sich gegen den Prinzipalsatz der letzteren richten, sind unzu- 
lässig. Die Beschwerden und die Einsprüche, sowie die Klage haben keine aufschiebende Wirk- 
ung (8 38). 
3. Der Gemeindehaushalt, das gemeindliche Kassen= und Rechnungs- 
wesen. Ueber alle Einnahmen und Ausgaben, welche sich im Voraus veranschlagen lassen, 
entwirft der Gemeindevorsteher für das Rechnungsjahr oder für eine längere, von der Gemeinde- 
versammlung (Gemeindevertretung) festzusetzende Rechnungsperiode, welche jedoch die Dauer 
von drei Jahren nicht übersteigen darf (vgl. § 95 Abs. 1 des Kommunalabgaben-G. v. 14/7. 
1893), einen Voranschlag. Der Entwurf ist während zwei Wochen nach vorheriger Bekannt- 
machung in einem von der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) zu bestimmenden 
Raume zur Einsicht aller Gemeindeangehörigen auszulegen. Nach Ablauf dieser Frist erfolgt 
die Feststellung des Voranschlages durch die Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung). 
Diese Feststellung ist vor Beginn des neuen Rechnungsjahres oder der neuen Rechnungsperiode 
zu bewirken. Der Gemeindevorsteher hat eine Abschrift des festgesetzten Voranschlages dem
	        

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