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Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1914
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
25
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 7.
Volume count:
7
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Verordnung des Reichskanzlers, betr. die strafrechtlichen und Disziplinarverhältnisse der farbigen Angehörigen der Kaiserlichen Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Amtlicher Teil.
  • Kaiserliche Verordnung zum Wehrgesetze für die Schutzgebiete.
  • Verordnung des Reichskanzlers zur Ausführung des Wehrgesetzes für die Schutzgebiete.
  • Verordnung des Reichskanzlers zur Abänderung der Verordnung vom 28. Januar 1909, betr. die Selbstverwaltung in Deutsch-Südwestafrika.
  • Verordnung des Reichskanzlers, betr. die strafrechtlichen und Disziplinarverhältnisse der farbigen Angehörigen der Kaiserlichen Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika wegen Änderung der Ausführungsbestimmungen, betr. Beförderung von Leichen.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Aufhebung des Verbots der Einfuhr von Haustieren aus Ägypten, Abessynien und Somaliland.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun über die Jagd auf Gorillas.
  • Verordnung. des Gouverneurs von Togo, betr. Abänderung der Verordnung, betr. den Zolltarif für das Schutzgebiet Togo vom 24. März 1910.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Abänderung der Verordnung über die Besteuerung des Grundeigentums vom 19. März 1909.
  • Verfügung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Zuständigkeit bei Ausstellung von Unschädlichkeitszeugnissen.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. vorläufige Änderung einzelner Bestimmungen der Kolonialeisenbahn-Verkehrsordnung sowie Befreiung der Strecke Swakopmund Jakalswater, Karibib, der Anschlußbahn Rehoboth Bhf. - Rehoboth Ort und der Stadtgleise in Swakopmund, Windhuk und Lüderitzbucht von dieser Verordnung.
  • Geschäftsordnung des Gouverneurs von Samoa für den Betrieb des Regierungskrankenhauses und der Poliklinik in Apia.
  • Ausführungsbestimmungen des Gouverneurs von Samoa zur Verordnung des Reichskanzlers, betr. die Errichtung und den Betrieb von Apotheken in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, mit Ausnahme von Deutsch-Südwestafrika vom 12. Januar 1911.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Samoa, betr. den Verkehr mit Arzneimitteln außerhalb der Apotheken.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

W 268 20 
Auf letzterem ist durch den Vorsitzenden zu vermerken, ob das Urteil rechtskräftig geworden 
und wann die Strafe angetreten ist bzw. an welchem Tage eine noch zu bestätigende Freiheitsstrafe 
vorläufig vollstreckt worden ist. 
§5 18. Bedurfte das Urteil der Bestätigung, so wird diese durch den Kommandeur bzw. 
den Gouverneur auf das Erkenntnis gesetzt und dieses zur Bekanntgabe und Vollstreckung der 
betreffenden Kompagnie zurückgesandt. 
§5 19. Liegen gegen einen Abwesenden die Voraussetzungen der Fahnenflucht vor, so kann 
durch einen vom Kompagnieführer zu erlassenden Beschluß der Abwesende für fahnenflüchtig erklärt 
und sein Guthaben mit Beschlag belegt werden. 
Als abwesend gilt ein Beschuldigter, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist oder wenn er sich 
in außerdeutschem Gebiet aufhält und seine Gestellung vor das zuständige Gericht nicht ausführbar 
erscheint. 
Mit Beschlag belegte Guthaben für fahnenflüchtig erklärter Farbiger sind nach Ablauf von 
3 Monaten nach dem Tage der Entfernung durch Beschluß des Kompagnieführers abzuerkennen. 
§5§ 20. Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens kann jederzeit 
durch den Kommandeur verfügt werden. Es ist hierbei besonders zu bestimmen, ob dasselbe Gericht 
erneut oder ein anderes zu urteilen hat. 
§ 21. Über die gerichtlichen Urteile führt das Kommando ein Strafbuch nach folgendem Muster: 
  
  
  
Name # 
- -« Name Er- J. 
gid # des kennungs= Straftat Te0. bes Strafe Len Bemerkungen 
Bestraften marke » Monden 
1. Ombascha Seliman bin Ali 12 Raub.. 1. 97..2 Jahre Haupt- Bestätigt durch den 
Kette, mann Kommandenur 
Ent- v. N. N. 2. 1. 97. 
fernung Am 3. 1. 97 dem 
aus der Bezirksamt Kilwa 
Truppe überwiesen. 
2. Askari Willy 126 Gehor-: 52 97.Frei- Oberlt. ! — — — — — — 
sams- sprechung N. N. 
verweige- 
rung 
  
  
  
  
  
  
  
  
§* 22. Der Zutritt zu den Gerichtsverhandlungen kann jedem im Besitze der bürgerlichen 
Ehrenrechte befindlichen Deutschen gestattet werden; Farbigen ist er nicht erlaubt. 
Kbschnitt II. 
Dissiplinarstrafordnung. 
§ 1. Die farbigen Angehörigen der Schutztruppe sind der Disziplinarstrafgewalt unter- 
worfen. Für die Ausübung der Disziplinarstrafgewalt gelten, soweit nachstehend nicht anders 
bestimmt, die in den 5§ 1, 2 Nr.: 3 und 4, 88 4, 6, 15, 17 bis 19, 38 bis 46, 54, 55 der 
Disziplinarstrafordnung für das Heer vom 31. Oktober 1872 ausgesprochenen Grundsätze. 
Mangels an Offizieren geht die Disziplinarstrafgewalt auf den Stellvertreter im Kommando 
auch dann über, wenn er Sanitätsoffizier oder oberer Militärbeamter ist. 
Die Disziplinarbestrafung ist innerhalb der den einzelnen Vorgesetzten zustehenden Grenzen 
der gerichtlichen Bestrafung stets dann vorzuziehen, wenn dies gemäß § 1, Ziffer 2 der Disziplinar- 
strafordnung gestattet ist. 
Ülber sämtliche verhängten Disziplinarstrafen ist von den Kompagnien ein Strafbüch nach 
dem festgesetzten Muster zu führen. Dem Kommando ist vierteljährlich eine Nachweisung über die 
verhängten Disziplinarstrafen einzureichen. 
§ 2. Zuständigkeit zur Verhängung von Dissiplinarstrafen. 
Es können verhängen: 
I. der Kommmandeur. 
1. Gegen Offiziere (Effendi): 
a) Strafdienst, 
b) gelinden Arrest bis zu 3 Wochen,
	        

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