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Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1880
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achter Jahrgang. 1880.
Volume count:
8
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1880
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 7.
Volume count:
7
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Contents

Table of contents

  • Preußisches Staatsrecht.
  • Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erstes Buch. Grundzüge der preußischen Verfassungsgeschichte.
  • Zweites Buch. Allgemeine Lehren.
  • Drittes Buch. Das Verfassungsrecht.
  • Erste Abteilung. Die Faktoren des Staates.
  • Erster Abschnitt. Vom Subjekte der Herrschaft.
  • Zweiter Abschnitt. Von den Objekten der Herrschaft.
  • Dritter Abschnitt. Von der Volksvertretung.
  • § 58. Das ständische System.
  • § 59. Wesen der Volksvertretung.
  • § 60. Die Rechtsgrundlagen des Herrenhauses.
  • § 61. Die Zusammensetzung des Herrenhauses
  • § 62. Das Abgeordnetenhaus. Die Wahlbezirke und die Wahlfähigkeit.
  • § 63. Die Vollziehung der Wahlen.
  • § 64. Dauer des Abgeordnetendienstes.
  • § 65. Sonderstellung der Volksvertreter.
  • § 66. Berufung, Vertagung und Schließung des Landtages.
  • § 67. Geschäftsgang der beiden Häuser des Landtages.
  • § 68. Verhältnis der beiden Häuser des Landtages zur Staatsregierung und untereinander.
  • § 69. Die formellen Befugnisse des Landtages.
  • Zweite Abteilung. Die Funktionen des Staates.
  • Register zum ersten Bande.

Full text

9 65 Sonderstellung der Volksvertreter. 425 
Berufes in der Kammer getan hatte. Von diesem Grundsatze wichen 
jedoch die vereinigten Abteilungen des Strafsenates des Obertribunals 
in ihrer Entscheidung vom 29. Januar 18663) wieder ab und stellten 
die Ansicht auf, daß der Art. 84 der Verfassungsurkunde nicht aus- 
schließe, daß Mitglieder eines der beiden Häuser des Landtages wegen 
der in dieser Eigenschaft bei Ausübung ihrer Funktionen in der 
Kammer ausgesprochenen Verleumdungen strafrechtlich verfolgt werden, 
wogegen eine Verfolgung bei bloßen Beleidigungen ohne verleum- 
derischen Charakter nicht stattfinde. Das Obertribunal wollte also 
hiernach, der strengen Wortinterpretation entsprechend, unter „Mei- 
nungen“ nur das Aussprechen von Ansichten, nicht aber von Tatsachen 
verstehen. An dieser Auffassung hat der oberste Gerichtshof auch 
weiterhin festgehaltene). 
Indem das Obertribunal diese neue Auffassung aufstellte und 
wissenschaftlich begründete, handelte es zweifellos innerhalb seiner 
gesetzlichen Zuständigkeit, auch die staatsrechtlichen Obersätze der zu 
seiner Entscheidung gelangenden Fälle selbständig zu prüfen. Von 
einem dolosen Verhalten des obersten Gerichtshofes kann um so weniger 
die Rede sein, als in einem früheren Falle die Kommission der 
zweiten Kammer selbst der Ansicht gewesen war, daß Aeußerungen, 
die mehr als Meinungen enthielten, der strafrechtlichen Verfolgung 
unterlägend). Es handelte sich also in der Tat um eine staatsrechtliche 
Streitfrage, über die verschiedene Ansichten möglich wareno). Um so 
zweifelloser ist die Gesetzwidrigkeit des infolge der Entscheidung vom 
29. Januar 1866 von der Mehrheit des damaligen Abgcordnetenhauses 
am 10. Februar 1866 gefaßten Beschlusses'), der unter völliger 
Außerachtlassung der versassungsmäßig gewährleisteten Unabhängigkeit 
der Rechtsprechung jedes Verfahren und jede Verurteilung, welche 
auf Grund der neuen Rechtsauffassung des Obertribunals ergehen 
würde, für rechtsungültig erklärte und damit den schwersten Ver- 
fassungsbruch beging. 
Justtzministerialblatt 1806, S. 68. 
4) Vgl. Entsch. vom 18. Februar und 26. Juni 1867 bei Oppen- 
hoff, Rechtsprechung, Bd. 8, S. 130, 411. 
5) Vgl. Drucksachen der zweiten Kammer 1852—53, Bd. 6, Nr. 285. 
6cco)Daß die Frage eine bestrittene war, wird selbst von Rönne, 
Pr. St.-R., Bd. 1, S. 300, anerkannt. Vgl. auch die dort ange- 
gebene Literatur. 
7) Sten. Ber. des Abgeordnetenhauses, Bd. 1, S. 110 ff.
	        

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