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Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

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Bibliographic data

fullscreen: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

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Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1912
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1912.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
46
Publishing house:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 18.
Volume count:
18
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(Nr. 4045.) Gesetz, betreffend die vor läufige Regelung des Reichshaushalts für das Rechnungsjahr 1912.
Volume count:
4045
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Reichs-Gesetzblatt.
  • Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)
  • Title page
  • Chronologische Übersicht der im Reichs-Gesetzblatte vom Jahre 1912 enthaltenen Gesetze, Verordnungen usw.
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • (Nr. 4045.) Gesetz, betreffend die vor läufige Regelung des Reichshaushalts für das Rechnungsjahr 1912. (4045)
  • (Nr. 4046.) Gesetz, betreffend die vorläufige Regelung des Haushalts der Schutzgebiete für das Rechnungsjahr 1912. (4046)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43 (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)
  • Stück Nr. 51. (51)
  • Stück Nr. 52. (52)
  • Stück Nr. 53. (53)
  • Stück Nr. 54. (54)
  • Stück Nr. 55. (55)
  • Stück Nr. 56. (56)
  • Stück Nr. 57. (57)
  • Stück Nr. 58. (58)
  • Stück Nr. 59. (59)
  • Stück Nr. 60. (60)
  • Stück Nr. 61. (61)
  • Stück Nr. 62. (62)
  • Stück Nr. 63. (63)
  • Stück Nr. 64. (64)
  • Stück Nr. 65. (65)
  • Stück Nr. 66. (66)
  • Stück Nr. 67. (67)
  • Sachregister zum Reichs-Gesetzblatte. Jahrgang 1912.

Full text

— 765 — 
stücken amtlich nachzutragen ist. Walten gegen die Identität der eingeführten Inventarienstücke mit den 
im Inventarienverzeichniß aufgeführten keine Bedenken ob, so kann von einem speziellen Nachweise der 
Identität abgesehen werden. . ..·. 
--24·.·Sobal—ddie-vorläufigeRevisiondesSchiffes(Nr.21)beendigtist,werdendieWaarenräume 
desselben und die etwa die Deck- und Kajütfracht bildenden zollpflichtigen Waaren, soweit sie dazu geeignet 
sind und deren spezielle Revision nicht sofort bewirkt werden kann, ferner die etwa noch nicht abgefertigten 
Schiffsvorräthe und Inventarienstücke unter amtlichen Verschluß gesetzt, oder das Schiff bleibt unter amt- 
licher Bewachung. 
25. Binnen einer von der Zollbehörde örtlich zu bestimmenden Frist nach der Ankunft des Schiffes 
im Hafen hat der Schiffsführer oder der Waarenempfänger die eingegangenen Waaren dem Grenzgzoll- 
amte speziell zu deklariren. Zur speziellen Deklaration der unter der Ladung befindlichen zollfreien Gegen- 
stände, welche bei dem Grenzzollamt in den freien Verkehr treten sollen, kann die generelle Deklaration 
mitbenutzt werden. Letztere ist alsdann durch die Angabe der Waarenmenge und soweit nöthig durch 
genauere Bezeichnung der Waarengattung zu ergänzen (vergl. auch Nr. 19 Abs. 3). Wird die Deklaration 
durch den Waarenempfänger übergeben, so kann das Amt verlangen, daß derselbe sich durch Vorzeigung 
des Konnossements oder in sonst geeigneter Weise als solcher legitimire. 
. 26. Die Entlöschung der Schiffe darf nur an der von der Zollbehörde dazu bestimmten Stelle 
erfolgen. Die Zulassung zur Entlöschung geschieht in der durch die Uebergabe der speziellen Deklarationen 
bedingten Reihenfolge. Unter sonst gleichen Voraussetzungen entscheidet hierbei die Zeit der Ankunft der 
Schiffe im Hafen. 
27. In Fällen dringenden Bedürfnisses, z. B. bei beschädigten Schiffen, kann mit Genehmigung 
des Amtes die sofortige Entlöschung erfolgen. Bei den Dampfbooten wird auf thunliche Beschleunigung 
der Abfertigung Bedacht genommen werden. 
28. Die Entlöschung ist vor der Uebergabe der generellen und speziellen Deklaration zulässig, 
wenn die Ausladung unter amtlicher Aufsicht erfolgt und geeignete Räume vorhanden sind, um die aus- 
geladenen Waaren bis zum Zeitpunkt der Zollabfertigung unter sicheren amtlichen Verschluß zu nehmen. 
29. Der Schiffsführer ist verpflichtet, die Entlöschung, nachdem das Zollamt die Anweisung 
dazu ertheilt hat, ohne Zögerung zu bewirken und zu diesem Zweck eine angemessene Zahl Arbeiter zu 
stellen, widrigenfalls das Amt die Entlöschung auf seine Gefahr und Kosten herbeiführen kann. — Nach 
örtlichem Bedürfnisse kann die Ausladung durch Führung von Notizbüchern, Ausladescheinen 2c. kontro- 
lirt werden. 
30. Hinsichtlich der Abfertigungsstunden sind die Bestimmungen im F§F. 133 des Vereinszollgesetzes 
maßgebend. 
« ißg Wenn die Ausladung eines Schiffes auf Antrag des Schiffsführers ausnahmsweise zur Nacht- 
zeit gestattet wird, hat der Schiffsführer auf seine Kosten für die erforderliche Beleuchtung zu sorgen. 
31. Nach beendigter Entlöschung erfolgt die Abfertigung der Schiffsvorräthe, Utensilien und 
Inventarienstücke, soweit solche nicht bereits bei der vorläufigen Revision des Schiffes (Nr. 21) bewirkt 
worden ist, und die Schlußrevision des Schiffes. Bei letzterer sind sämmtliche Räume des Schiffes zu 
revidiren, um Sicherheit darüber zu erlangen, daß sich keine undeklarirten zollpflichtigen Gegenstände mehr 
an Bord befinden. 
Nach der Schlußrevision hat der Schiffsführer den Löschplatz auf Verlangen des Amtes mit dem 
Schiffe ungesäumt zu verlassen. 
32. Die entlöschten Gegenstände werden sogleich an der Ausladestelle nach Maßgabe des Ver- 
einszollgesetzes und der auf Grund desselben erlassenen Regulative und sonstigen allgemeinen Vorschriften 
revidirt und abgefertigt und müssen hierauf, insoweit das Zollamt keine Ausnahmen gestattet, sogleich von 
der Revisionsstelle entfernt werden. 
Es bleibt dem Ermessen der obersten Landes-Finanzbehörden überlassen, Bestimmung darüber zu 
treffen, inwieweit die Vorschriften des Vereinszollgesetzes und der zugehörigen Regulative u. s. w. über 
die Revision, die zollamtliche Abfertigung und die Behandlung der Gewichtsdifferenzen, sowie die Vor- 
schriften der besonderen Hafen= und Zollhofs-Ordnungen über die Revisionsstellen, die Entfernung der 
abgefertigten Waaren, die Aufnahme der Waaren, über welche nicht disponirt wird, zur Niederlage 
u. s. w. in die Hafenregulative aufzunehmen sein werden.
	        

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