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Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1880
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achter Jahrgang. 1880.
Volume count:
8
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1880
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 8.
Volume count:
8
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
4. Statistik.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Bestimmungen, betreffend die Nachweisung des Waarenverkehrs zur See über die Haupthäfen des deutschen Zollgebiets.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Appendix

Title:
Nachweisung des Waarenverkehrs zur See in dem Hafen zu ..... für das Jahr 18.. [Muster]
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Preußisches Staatsrecht.
  • Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Viertes Buch. Das Verwaltungsrecht.
  • Zweite Abteilung. Die Einzelgebiete der Verwaltung.
  • Erster Abschnitt. Das Gebiet des Auswärtigen.
  • Zweiter Abschnitt. Das Gebiet des Kriegswesens.
  • Dritter Abschnitt. Das Gebiet der Justiz.
  • § 158. Rechtsprechung und Justizverwaltung.
  • § 159. Der Organismus der Gerichtsbehörden.
  • § 160. Die Staatsanwaltschaft.
  • § 161. Rechtsanwaltschaft und Notariat.
  • § 162. Die streitige Gerichtsbarkeit.
  • § 163. Die freiwillige Gerichtsbarkeil.
  • § 164. Die Justizverwaltung.
  • Vierter Abschnitt. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
  • Fünfter Abschnitt. Das Gebiet der Finanzen.
  • Sechster Abschnitt. Das Gebiet der Kirche und Schule.
  • Ergänzung zu Band 1 §§ 43 und 44
  • Register zum dritten Bande.

Full text

106 Das Verwaltungerecht. 8 161 
sind, gegen welche ein Disziplinar- oder Strafverfahren, in dem 
auf Unfähigkeit zu öffentlichen Aemtern erkannt werden kann, 
schwebt, oder gegen welche in den letzten fünf Jahren auf diszipli— 
narem Wege ein Verweis oder Geldstrafe über 150 M. erkannt ist. 
Das Ergebnis der Wahlen ist der Landesjustizverwaltung und dem 
Oberlandesgerichte anzuzeigen und von letzterem bekannt zu machen. 
Die Anwaltskammer selbst hat abgesehen von der Wahl des 
Vorstandes die Geschäftsordnung für die Kammern und den Vor- 
stand festzustellen, die Mittel für gemeinschaftliche Ausgaben durch 
Beiträge der Mitglieder zu bewilligen und die seitens des Vor- 
standes zu legende Rechnung zu prüfen und abzunehmen. Der 
Vorstand hat dagegen die Aufsicht über die Erfüllung der Pflichten 
seitens der Mitglieder der Kammer, eine schiedsrichterliche Stellung 
bei Streitigkeiten der Mitglieder der Kammer unter einander und 
mit ihren Vollmachtgebern auf Antrag der letzteren, die Abgabe von 
Gutachten auf Erfordern der Landesjustizverwaltung und bei 
Streitigkeiten eines Mitgliedes der Kammer mit seinem Auftrag- 
geber auch auf Erfordern der Gerichte und endlich die Vermögens- 
verwaltung der Kammer. Auch sind der Vorstand wie die Kammer 
befugt, Vorstellungen und Anträge im Interesse der Rechtspflege 
oder der Rechtsanwaltschaft an die Landesjustizverwaltung zu richten. 
Der Vorsitzende beruft die Versammlungen der Kammer und 
des Vorstandes. Die Berufung der Kammer muß erfolgen, wenm 
zehn ihrer Mitglieder, die des Vorstandes, wenn zwei seiner Mit- 
glieder dies unter Angabe des Gegenstandes der Verhandlung schrift- 
lich verlangen. Die Geschäftsordnung kann jedoch beide Zahlen 
abweichend bestimmen. Die Berufung der Kammer erfolgt mittels 
Bekanntmachung in den durch die Geschäftsordnung bestimmten 
Blättern unter Angabe der zu verhandelnden Gegenstände an einen 
im Oberlandesgerichtsbezirke belegenen Ort, welcher Sitz eines 
Landgerichtes ist. Die Beschlußfassung geschieht mit absolutel 
Stimmenmehrheit, ohne daß zur Beschlußfähigkeit die Anwesen" 
heit einer bestimmten Mitgliederzahl notwendig wäre. Nur zur 
Beschlußfähigkeit des Vorstandes wird die Teilnahme der Mehr“ 
heit der Mitglieder erfordert. Die Aufsicht über den Geschäfts- 
betrieb des Vorstandes steht dem Oberlandesgerichtspräsidenten 3 ½ 
der insbesondere gesetzwidrige Beschlüsse oder Wahlen der Kamme 
oder des Vorstandes aufzuheben befugt ist. Der Vorsitzende har
	        

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