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Briefe und Akten zur Geschichte des Dreissigjährigen Krieges. Neunter Band. (9)

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Bibliographic data

fullscreen: Briefe und Akten zur Geschichte des Dreissigjährigen Krieges. Neunter Band. (9)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1881
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunter Jahrgang. 1881.
Volume count:
9
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1881
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 26.
Volume count:
26
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Contents

Table of contents

  • Briefe und Akten zur Geschichte des Dreissigjährigen Krieges.
  • Briefe und Akten zur Geschichte des Dreissigjährigen Krieges. Neunter Band. (9)

Full text

Februar 
17. 
142 1611 62. 
sollten, sowie dass der Administrator den jungen Kurfürsten, der schon 
im fünfzehnten Jahr ist, bei sich hat, ihn mit in die Räte zieht, 
der Administrator sich auch in völligem Besitz der Kurlande befindet 
und ohne rechtliche Ausführung oder grosse Weiterung daraus nicht 
verdrängt werden kann. Erachten die anderen Gesandten die ein- 
fache Aufnahme namentlich ohne Vorwissen des Kaisers nicht für 
tunlich, so sollen die unsrigen vorschlagen, den Kaiser unter Dar- 
legung der Gefahr um die Einwilligung zu bitten. 
Signatum Aschaffenburg, den 17. februarii 1611. 
Neben-Memorial: Die rheinischen Mitkurfürsten werden 
sich erinnern, dass wir bei Einwilligung der Union zu Mainz auf 
ihr Anhalten das „mitobristenampt sonderlich an dem Rheinstramb‘“ 
unter der Bedingung angenommen haben, dass, wenn wir Ungelegen- 
heit dabei befinden, uns die Aufkündigung stets frei stehen solle. 
Da nun dies eingetreten ist, wir auch in der Union nicht geringe 
Ungleichheit spüren, die wir ohne merkliche Beschwerung unseres 
Erzstifts nicht länger ertragen können, so sollen die Gesandten 
den anderen Abgeordneten der rheinischen Stände eröffnen, dass 
wir das Bundesoberstenamt nicht weiter führen können, wes- 
halb sich deren Herrschaften längstens bis zum nächsten Bundes- 
tage wegen anderweitiger Verordnung hierüber erklären mögen. 
Der Kurfürst und der Koadjutor von Köln haben sich jüngst dahin 
geäussert,! dass wegen der Einnahme Sachsens und anderer 
A. C. Verwandten noch etwas Beratung auf dem nächsten Bundestag 
nötig sein dürfte, „uf was mass einzuwilligen seie.“ Wir halten solche 
Weitläufigkeiten für unnötig, zumal Kurköln so gut wie wir weiss, 
wie sich der Kurfürst von Sachsen zu Prag ‚‚so bestendig zu vester 
unverdechtiger haltung des religion- und prophanfridens orkleret und 
es wol dahin zu achten sein möchte, wann die catholischen stende 
bei dein religion- und prophanfriden gehantvestigt' zu werden ver- 
sichert sein können, sie würden der union s0 hoch nit bedörfen.“ 
Doch ist uns, damit die rheinischen Stände auf dem nächsten Bundestago 
desto einiger auftreten, nicht zuwider, dass unsere Gesandten etwaige 
Bedenken gegen die Aufnahme erörtern lassen und, „do vileicht 
solche argumenta geführt, welche zu erweckung gemeinen strits wegen 
des rechtmessigen verstants des religion- und prophanfridens könten 
ursach geben, dieselbige so viel an ihnen ablegen mit erinderung,‘: 
dass dadurch nur Weiterung, Mistrauen und Offension anderer Stände 
gegen der Katholischen Vereinigung erweckt werden würde, „indem 
ıman eben sich dessen ercleren müste, was vileicht gegen die Prote- 
stirende gesucht,‘ während doch unsere Union nur zur Verteidigung 
gegen unversehene und unziemliche Gewalt gemeint sei und dass, „da 
man sich nunmehr zu einem solchen weitleufigen intent ercleren solte‘, 
ı Vgl. no. 42. Der Koadjutor von Köln schrieb am 12. Februar in 
gleichem Sinn und mahnte, mit der Festsetzung des allgemeinen Bundes- 
tages nicht länger einzuhalten (Wmz., Religionsakten, Band 12, no. 19, Or.).
	        

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