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Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Objekt: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

Mehrbändiges Werk

Persistenter Identifier:
sturmhoefel_geschichte_sachsen
Titel:
Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher.
Autor:
Sturmhoefel, Konrad
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Sammlung:
sachsen
DDC-Sachgruppe:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund

Band

Persistenter Identifier:
sturmhoefel_geschichte_sachsen_band_1_1
Titel:
Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. I. Band, 1. Abteilung. Von den Anfängen bis zum Tode Friedrichs des Strengen (1381).
Autor:
Sturmhoefel, Konrad
Bandzählung:
1
Erscheinungsort:
Leipzig
Herausgeber:
Hübel & Denck
Dokumenttyp:
Band
Sammlung:
sachsen
weimar
altenburg
meiningen
coburggotha
Erscheinungsjahr:
1897
Umfang:
667 Seiten
DDC-Sachgruppe:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch
Untertitel:
Mit besonderer Berücksichtigung der Kulturgeschichte.

Kapitel

Titel:
Vorgeschichte. Land und Leute der Vorzeit.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
Thüringen.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen.
  • Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)
  • Titelseite
  • Repertorium der Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. I. in chronologischer Ordnung.
  • Repertorium der Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. II. in alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6 Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10.Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)
  • 24. Stück (24)
  • 25. Stück (25)
  • 26. Stück (26)
  • 27. Stück (27)
  • 28. Stück (28)
  • 29. Stück (29)
  • 30. Stück (30)
  • 31. Stück (31)
  • No. 56.) Rescript der Ober-Amts-Regierung zu Budissin, an den Amtshauptmann Johann Ernst Andreas von Ingenhäff, die Besorgung der Militärangelegenheiten in der Oberlausitz betreffend, vom 14ten October 1822. (56)
  • Instruction für die, zu Besorgung der dem Lande und den Städten gemeinschaftlichen Militärangelegenheiten, niederzusetzende Deputation. (Als Nachtrag der Instruction für den Amtshauptmann.)
  • No. 57.) Rescript des Geheimen Finanz-Collegii an den Kreishauptmann und die Acciscommission im Meißnischen Kreise, die Landaccise von seidenen und baumwollenen inländischen Manufacturwaaren betreffend, vom 22sten October 1822. (57)
  • Berichtigung des 29. Stückes der Gesetzsammlung von diesem Jahre, §. 30. Seite 422.
  • 32. Stück (32)
  • 33. Stück (33)

Volltext

(450 ) 
Instruction 
für die, zu Besorgung der dem Cande und den Städten gemeinschaftlichen 
Militärangelegenheiten, niederzuseßende Deputation. 
(Als Nachtrag der Instruction für den Amtshauptmann.) 
G. I. 
Die dem tande und den Städken gemeinschaftlichen Milierangelegenheiten werden 
durch eine fortwährende ständische Deputation besorgt, immaßen das von den Ständen 
bisher ausgeübte Sub-Collectation-Reche ihnen vorbehalten bleibe. 
6 G. II. 
Olese Depucation, von welcher außerdem noch die gemeinschaftlichen Cassengeschäfte 
der Provinz bearbeitet werden sollen, hac den Namen: 
Ständische Depukation zu Besorgung der dem tande und den Städeen gemein- 
schaftlichen Militärangelegenbeiten. 
§. III. 
Oie Depukation bestehe: 
a.) aus den jedesmaligen tandesältesten und einem driteen, von den tandständen zu 
wählenden, landständischen Mitgliede; 
b.) aus zwei städtischen Mitgliedern, wovon Einer aus dem Mittel des Raths zu 
Budissin, der Andere aus dem Mitcel des Rachs zu Zirkau gewähle wird. 
"] . V. 
Für den Behinderungfall der Principaldepueircen werden Substikucen ernanne, auch 
kann der Deputirte von Zittau für minder wichtige Geschäfte seinen Auftrag dem Depu- 
tirten von Budissin mit erthellen. 
C. V. 
Mle dem Einerikt dieser Depuration gelange die bisherige ständische Verpflegungdepu- 
tation in Wegfall. «
	        

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