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Das Völkerrecht.

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Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Das Völkerrecht.

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
cbl
Titel:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1873
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch
Weitere Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
cbl_1881
Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunter Jahrgang. 1881.
Bandzählung:
9
Herausgeber:
Carl Heymanns Verlag
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1881
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No. 43.
Bandzählung:
43
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
1. Finanz-Wesen.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Das Völkerrecht.
  • Titelseite
  • Leerseite
  • Vorbemerkung zur vierten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Register
  • Nachträge.
  • Einleitung.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Literatur des Völkerrechts.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgemeine Rechtsstellung.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • (I.) § 7. Die Staatsgewalt in ihrer äußeren Unabhängigkeit.
  • § 8. Die Staatsgewalt in ihrer inneren Selbständigkeit.
  • (II.) § 9. Das Staatsgebiet.
  • § 10. Erwerb und Verlust von Staatsgebiet.
  • (III.) § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen.
  • 1. Abschnitt. Die Organe des völkerrechtlichen Verkehrs.
    1. Abschnitt. Die Organe des völkerrechtlichen Verkehrs.
  • § 12. Die völkerrechtliche Vertretungsbefugnis im allgemeinen.
  • § 13. Das Staatshaupt.
  • § 14. Die Gesandten.
  • § 15. Die Konsuln.
  • § 16. Die Organe der Völkerrechtsgemeinschaft im allgemeinen.
  • § 17. Die internationalen Ämter der „völkerrechtlichen Verwaltungsgemeinschaften".
  • § 18. Die internationalen Gerichte.
  • I. Die verschiedenen Typen.
  • II. Die türkischen Gerichte.
  • III. Die gemischten Gerichte Ägyptens.
  • IV. Der ständige Schiedsgerichtshof im Haag.
  • V. Weitergehende Vorschläge.
  • 2. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse und die rechtserheblichen Tatsachen.
  • III. Buch. Die völkerrechtliche Regelung und friedliche Verwaltung gemeinsamer Interessen.
  • I. Abschnitt.
  • II. Abschnitt. Die Verkehrsbeziehungen.
  • III. Abschnitt. Vereinbarungen über Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • IV. Abschnitt.
  • V. Abschnitt.
  • VI. Abschnitt.
  • VII. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die einzelnen Kriegsrechtssätze.
  • § 41. Fortsetzung. Der Seekrieg.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • Anhang.
  • [Inhaltsverzeichnis.]
  • Nr. 1. Traktat zwischen Preussen, Oesterreich, Grossbrittanien und Russland, geschlossen zu Paris, den 20. November 1815.
  • Nr. 2. Vertrag zwischen Preussen, Oesterreich, Frankreich, Grossbritannien, Russland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 3. Die Genfer Konvention. Convention zur Verbesserung des Schicksals der verwundeten Soldaten der Armeen im Felde. (Vom 22. August 1864.)
  • Nr. 4. Vertrag zwischen Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Russland und der Türkei. Vom 13. Juli 1878.
  • No. 5a. Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • No. 5b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • No. 6a. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • No. 6b. Konsularvetrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden. Vom 31. Dezember 1896.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden über die Auslieferung der Verbrecher zwischen den Deutschen Schutzgebieten, sowie den sonst von Deutschland abhängigen Gebieten und dem Gebiete der Niederlande, sowie den Niederländischen Kolonien und auswärtigen Besitzungen. Vom 21. September 1897.
  • Nr. 8. Schlussakte der Haager Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899.
  • Sachregister.

Volltext

8 18. Die internationalen Gerichte. 155 
12. Das internationale Sanitätsamt. 
Es wurde als Office international de sant& durch die Sanitäts- 
konvention vom 3. Dezember 1903 (unten $ 33 IV) geschaffen und 
hat seinen Sitz in Paris. Seine Aufgabe besteht in der Sammlung 
und Übermittlung aller einschlagenden Nachrichten. 
$ 18. Die internationalen Gerichte. 
I. Internationale Geriehte finden sieh heute in zweifacher Gestalt. 
1. Als „gemischte Gerichte‘, wie in der Türkei und Ägypten, 
d.h. als Gerichte, die aus einheimischen und aus fremden Bichtern 
zusammengesetzt sind, um über Streitigkeiten zwischen Einheimischen 
und Fremden oder zwisehen Fremden verschiedener Nationen zu ent- 
scheiden. 
Die gemischten Gerichte bedeuten eine Einschränkung der 
konsularischen (Gerichtsbarkeit und insoweit einen wesentlichen 
Fortschritt; sie bedeuten aber gleichzeitig, daß die Kulturmächte 
sich nicht entschließen können, die Gerichtsbarkeit über ihre Staats- 
angehörigen in die Hände der Landesgerichte zu legen. Die 
gemischten Gerichte stellen daher eine Übergangsform dar, 
deren weitere logische Entwicklung zu ihrer eigenen Vernichtung 
führen muß. 
In diese Gruppe gehörte wohl auch, wenigstens dem Grund- 
gedanken nach, der „oberste Gerichtshof“, der durch die General- 
akte der Berliner Konferenz vom 14. Juni 1889 auf Samoa von 
dem Deutschen Reiche, Großbritannien und den Vereinigten Staaten 
von Amerika vereinbart worden war. Der „oberste Gerichtshof“ 
sollte aus einem Richter bestehen, der den Titel „Oberrichter von 
Samoa“ führte. Er sollte von den Signatarmächten gemeinschaft- 
lich, und wenn diese über seine Person sich nicht einigen könnten, 
durch den König von Schweden ernannt werden. Infolge der Auf- 
teilung der Inseln zwischen den genannten Mächten (oben $15IV 1d) 
ist dieser „oberste Gerichtshof‘ in Wegfall gekommen; an seine 
Stelle treten die nationalen Gerichte
	        

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