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Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XIV. Das Staatsrecht des Großherzogtums Oldenburg. (14)

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Bibliografische Daten

fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XIV. Das Staatsrecht des Großherzogtums Oldenburg. (14)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
cbl
Titel:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1873
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch
Weitere Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
cbl_1882
Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zehnter Jahrgang. 1882.
Bandzählung:
10
Herausgeber:
Carl Heymanns Verlag
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1882
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No 14.
Bandzählung:
14
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
3. Justiz-Wesen.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XIV. Das Staatsrecht des Großherzogtums Oldenburg. (14)

Volltext

6 Geschichtliche Einleitung. 5 
An 
Herrschaft Oberstein, die srüher im Besitze der Grafen von Limburg. Styrum gewesen, und Stücken 
anderer Länder, die vor der französischen Revolutionszeit sieben verschiedenen Herren gehört hatten. 
Endlich sicherte die Wiener Kongreßakte dem Herzog die Würde eines Großherzogs (Art. 34), von 
welcher Peiter Friedrich Ludwig aber ablehnte, Gebrauch zu machen, unbeschadet der Ansprüche 
seiner Nachsolger. In der Wiener Bundesakte war vorgesehen, daß Oldenburg im Plenum der 
Franksurier Bundesverfassung eine Stimme, im engeren Rat gemeinschaftlich mit den anhaltischen 
und schwarzburgischen Häusern die 15. Stimme führen sollte. 
Bei dem Todce des Herzogs Peter Friedrich Wilhelm trat der Herzog-Administrator Peter 
Friedrich Ludwig die Herrschafl im eigenen Namen an. Unter seiner Herrschaft wurde noch der 
Erwerb der Herrschaft Kniphausen für Oldenburg angebahnt. Wie früher gesagt, hatte der Graf 
Anton Günther (7 1667) einem unehelichen Sohn, dem zum Reichsgrafen erhobenen Johann 
von Aldenburg die Vogtei Jade, das Amt Varel und die Herrlichleit Kniphansen vermacht, dann 
hatte im Oldenburger Traktat vom 2. Juli 1693 die gräfliche Familie Aldenburg zwar die Vogtei 
Jadc an Oldenburg bezw. das in Oldenburg zur Sukzession gelangende dänische Königshaus wieder 
herausgeben müssen, aber Varel und Kniphausen behalten dürsen. Dem Amt Varel war zwar im 
Traktat von 1693 die Unmittelbarkeit und Landeshoheit zugunsten von Oldenburg wieder genom 
men und dasselbe nur als „Edle Herrschaft" konstituiert, Kuiphausen aber besaßen die Aldenburger 
als reichsunmittelbare Herrschaft mit Landeshoheit; jenes kleine Gebiet mit Burg, Ort und drei 
Kirchspielen von etwa 3000 Einw. bewohnt, hatte sogar eine eigene von den Seemächten anerlkannte 
Flagge. Nach cinem kainserlichen Diplom von 1653 besaß das Territorium auch Reichsstandschaft, 
wenn schon die Angelegenheit der Aufnahme zu Sitz und Stimme im Westfälischen Grajenkolle- 
gium wegen Schwierigkeiten seitens Ostirieslands bis zu Ende des Reichs unerledigt blieb, trotzdem 
die Besiper zu den Recichslasten herangezogen wurden. Durch Aussterben des aldenburgischen 
Mannesstammes war 1733 der Besitz des Hauses von der Erbtochter Charlotte Sophic einem nieder- 
ländischen Edelmanne von Bentinck zugebracht, dessen älterer Bruder in England zur Herzogs. 
würde ausgestiegen war. So kamen die Besitzungen an das in den Reichegrasenstand erhobene 
Haus Aldenburg-Bentinck, kurzweg Bentinck genannt. Nach Auflösung des Reiches war der Reichs. 
graf Bentiuck, der sich dem Rheinbund fernhielt, in Kuiphanien Sonverän geworden, im November 
1807 hatte dann Napoleon l. im Vertrage von Fontainebleau die ehemalige Reichsgrasschaft seinem 
Bruder, dem König von Holland zur Mediatisicrung überwiesen; dann wurde aber gleichzcitig mit 
Oldenburg auch das Bentindsche Gebiet dem französischen Kaiserreich solbst einverleibt und der 
Graf als Kriegsgefangener abgeführt. Nachdem die Freiheitskriege auch dieses Ländchen beireil und 
der Graf auf dem Wiener Kongreß noch als Souverän von Kniphausen aufgetreten war, wurde 
unter österreichischer und preußischer Vermittlung durch einen Berliner Verlrag vom 8. Juni 1825 
in seltsamer Weise die Herrschaft Kniphausen Oldenburg angegliedert. Der Graf trat für sich und 
seine Familic wieder in den Besitz und Genuß der Landeshoheit von Kuiphausen und aller persön. 
lichen Rechte und Vorzüge, die ihm vor Auflösung des Reiches zugestanden hailen, erkannte aber 
die Oberhoheit Oldenburgs in dem Umfang an, wie sie vorher bei Kaiser und Reich gestanden, 
jedoch ohne das Recht der Reichsgesetzgebung. Es wurde also in dieiem nordwestlichen Winkel 
Deutscklands ein Stück des ehemaligen Reichsstaatsrechts wieder ausgerichtet, insbesondere wurde 
die chemalige Kompctenz der Reichsgerichte über den Grafen und seine Familic dem Oberappella- 
lionsgericht in Oldenburg überwiesen. Immerhin war durch diesen sellsamen Vertrag, den cin 
Beschluß des deutschen Bundes vom 9. Juni 1826 unter seine Garantie stellte, die Einverleibung 
des Ländchens wenigstens vorbercitet. 
* 5. Das Großherzogtum Oldenburg von 1829— 1867. Nach dem Tode des Herzogs Peter 
Friedrich Ludwig am 21. Mai 1829 ging die Regierung des Herzogtums auf dessen ältesten Sohn 
Paul Friedrich August über. Dieser erklärte auf Grund des früher erwähnten Art. 34 der Wiecner 
Kongreßakte bei Antritt seiner Regierung durch Patent vom 283. Mai 1829, daß sämtliche Oldenbur- 
gischen Landc, das Herzogtum Oldenburg, das Fürstentum Lübeck und das Fürstentum Birkenfeld 
hinfür unter der Benennung des Großherzoglums Oldenburg begrissen werden sollten. Damit 
war für dieses norddentsche Staatswesen eine Bezeichnung angenommecn, die zuerst für die Herr- 
schaft der Medicis über die Toskana geprägt worden war. Das wichtigste Ereignis aus der Regie- 
rungszeit von Paul Friedrich August war der Eintritt des neuen Großherzogtums in die Reihe der 
konstitutionellen Staatswesen Deutschlands. Dieser vollzog sich erst unter dem Eindruck des Jahres 
1848. Seltsamerweise halte das alte Herzoglum Oldenburg niemals eine ständische Verfassung 
gehabt. Es gehörte zu den wenigen deutschen Territorien, in denen es schon an den Elementen für 
eine solche fehlie, da das Land überwiegend von freien Bauern bewohnt und ein mächtiger Adel 
nicht vorhanden war. Andererseils war auch das Fürstenhaus wohlhabend und wohlwollend, verlangt
	        

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