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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1883
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Elfter Jahrgang. 1883.
Volume count:
11
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1883
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No 32.
Volume count:
32
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
1. Zoll- und Steuer-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Bekanntmachung, betreffend den deutsch-spanischen Handelsvertrag.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Zehntes Kapitel. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • Elftes Kapitel. Die öffentlichen Verkehrsanstalten.
  • Zwölftes Kapitel. Die inneren Angelegenheiten.
  • § 75. Das Bankwesen.
  • § 76. Das Münzwesen (mit Einschluß des Papiergeldes).
    § 76. Das Münzwesen (mit Einschluß des Papiergeldes).
  • § 77. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • § 78. Die Gewerbepolizei. (Korrektur)
  • § 79. Der Patentschutz.
  • § 80. Die Seeschiffahrt und die Wasserstraßen.
  • § 81. Die Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • § 82. Die Arbeiterversorgung.
  • Dreizehntes Kapitel. Das Gerichtswesen des Reiches.

Full text

8 78. Die Gewerbepolizei. 227 
Unterbau derselben sind dieIlnnungen; sie sind entweder freie oder 
Zwangsinnungen; die freien Innungen sind für alle Gewerbetreibenden, 
die Zwangsinnungen nur für Handwerker zugelassen (GO. 8100). An 
die Stelle der Innungen können auch Gewerbevereine treten. Ueber 
den Innungen und Gewerbevereinen bauen sich dann höhere Forma- 
tionen auf. 
1. Die Innungen, sowohl die freien wie die zwangsweise er- 
richteten, haben teils obligatorische, teils fakultative Aufgaben. Die 
obligatorischen bestehen in der Pflege des »Gemeingeistes«, der Auf- 
rechterhaltung und Stärkung der »Standesehre«, der Förderung eines 
»gedeihlichen Verhältnisses« zwischen Meistern und Gesellen, sowie 
Fürsorge für das Herbergswesen und den Arbeitsnachweis. Von kon- 
kreterer Bedeutung als diese etwas allgemein gehaltenen Ziele sind »die 
nähere Regelung des Lehrlingswesens und die Fürsorge für die tech- 
nische, gewerbliche und sittliche Ausbildung der Lehrlinge und die 
Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Innungsmiitgliedern und ihren 
Lehrlingen über die im $ 4 des Gewerbegerichtsgesetzes bezeich- 
neten, sonst zur Zuständigkeit der Gewerbegerichte gehörenden Gegen- 
stände ($ 8la)!'). 
Die fakultativen Aufgaben, auf welche die Innungen ihre Wirksam- 
keit ausdehnen dürfen, sind im 8 81b aufgeführt; sie betreffen, abge- 
sehen von der Errichtung von Innungskrankenkassen nach den Vor- 
schriften der Reichsversicherungsordnung, die Förderung gewerblicher 
Interessen, die gewerblichen Schulen, das Prüfungswesen, Unterstüt- 
zungen und die Errichtung von Schiedsgerichten. 
Die Innungen werden für einen bestimmten Bezirk errichtet, 
welcher in der Regel nicht über den Bezirk der höheren Verwaltungs- 
behörde hinausgeht. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der 
Landeszentralbehörde ($ 82, Abs. 1)?). Jede Innung bedarf eines Sta- 
tuts, welches die Aufgaben der Innung, die Einrichtung ihrer 
Verwaltung und die Rechtsverhältnisse ihrer Mitglieder regelt, soweit 
das Gesetz nicht darüber bestimmt°). Das Statut bedarf der Genehnii- 
fahren. Endlich sind durch Art. 103 des Einf.-Ges. zur Reichsversicherungsordnung 
mehrere Artikel dieses Titels der Gewerbeordnung abgeändert worden, insbesondere 
soweit sie die Innungskrankenkassen betreffen. Da die staatsrechtliche Be- 
deutung dieser sehr umfangreichen und sehr in Einzelheiten eingehenden, ihrem 
Wesen nach sozialpolitischen Gesetzgebung sehr gering ist, so sind hier nur die 
Hauptpunkte in kurzer Uebersicht zusammengestellt. Die zahlreichen besonderen 
Bearbeitungen der Handwerkernovelle von 1897 sind durch die neuen großen Kom- 
mentare der Gewerbeordnung überholt. 
1) Der Bundesrat hat am 19. März 1898 ein Muster für einen Innungsbeschluß 
zur Regelung des Lehrlingswesens im Zentralblatt des Deutschen Reiches S. 188 fg. 
veröffentlicht. 
2) Ueber den Fall, dai3 der Bezirk einer Innung sich über das Gebiet eines Bun- 
desstaats hinaus erstreckt, vgl. $ 82, Abs. 2. 
3) Der notwendige Inhalt des Innungsstatuts ist im $ 83 der Gewerbeordnung 
angegeben. Bestimmungen über die fakultativen Einrichtungen, welche im $ 81b
	        

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