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Handbuch der Deutschen Verfassungen.

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1883
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Elfter Jahrgang. 1883.
Volume count:
11
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1883
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No 45.
Volume count:
45
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Contents

Table of contents

  • Handbuch der Deutschen Verfassungen.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Abteilung. Deutsches Reich.
  • II. Abteilung. Die Bundesstaaten.
  • Herzogtum Anhalt.
  • Großherzogtum Baden.
  • Königreich Bayern.
  • Herzogtum Braunschweig.
  • Freie Hansestadt Bremen.
  • Freie und Hansestadt Hamburg.
  • Großherzogtum Hessen.
  • Fürstentum Lippe.
  • Freie und Hansestadt Lübeck.
  • Großherzogtum Oldenburg.
  • Königreich Preußen.
  • Fürstentum Reuß ä. L.
  • Fürstentum Reuß j. L.
  • Königreich Sachsen.
  • Herzogtum Sachsen-Altenburg.
  • Herzogtümer Coburg und Gotha.
  • Herzogtum Sachsen-Meiningen.
  • Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach.
  • Fürstentum Schaumburg-Lippe.
  • Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen.
  • Fürstentum Waldeck.
  • Königreich Württemberg.
  • III. Abteilung. Elsaß-Lothringen.
  • Verzeichnis der verfassungsändernden Gesetze.
  • Anhang. Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser.
  • Advertising

Full text

                                   Deutsches Reich.                                    47 
a) Vereinsstaaten, welche von einem inländischen Erzeugnisse keine 
innere Steuer erheben, dürfen auch das gleiche vereinsländische 
Erzeugniß nicht besteuern; 
b) wo innere Steuern nach dem Werthe der Waare erhoben werden, 
sind nur die nämlichen Erhebungssätze auf das inländische, wie 
auf das vereinsländische Erzeugniß gleichmäßig in Anwendung 
zu bringen, sondern es darf auch bei Feststellung des zu be- 
steuernden Werthes das inländische Erzeugniß nicht vor dem 
vereinsländischen begünstigt werden; 
c) diejenigen Staaten, in welchen innere Steuern von einem 
Konsumtionsgegenstande bei dem Kaufe oder Verkaufe oder bei 
der Verzehrung desselben erhoben werden, dürfen diese Steuern 
von den aus anderen Vereinsstaaten herrührenden Erzeugnissen 
der nämlichen Gattung nur in gleicher Weise fordern; 
d) diejenigen Staaten, welche innere Steuern auf die Hervor- 
bringung oder Zubereitung eines Konsumtionsgegenstandes gelegt 
haben, können den gesetzlichen Betrag derselben bei der Einfuhr 
den Gegenstandes aus anderen Vereinsstaaten voll erheben 
assen; 
e) im Norddeutschen Bunde wird von dem in den übrigen Vereins- 
staaten erzeugten Wein und Traubenmost eine Uebergangsabgabe 
nicht erhoben werden. 
Eine solche Abgabe wird auch von denjenigen Vereinsstaaten 
nicht erhoben werden, welche etwa während der Dauer dieses 
Vertrages die Hervorbringung von Wein einer inneren Steuer 
unterwerfen möchten; 
f) soweit zwischen mehreren Vereinsstaaten eine Vereinigung zu 
gleichen Steuereinrichtungen besteht, werden diese Staaten in 
Ansehung der Befugniß, die betreffenden Steuern gleichmäßig 
auch von vereinsländischen Erzeugnissen zu erheben, als ein 
Ganzes betrachtet. 
§ 4. Diejenigen Staaten, welche eine innere Steuer auf den Kauf 
oder Verkauf, die Verzehrung, die Hervorbringung oder die Zubereitung 
eines Konsumtionsgegenstandes gelegt haben, können, bei der Ausfuhr 
des Gegenstandes nach anderen Vereinsstaaten, diese Steuer unerhoben 
lassen, beziehungsweise den gesetzlichen Betrag derselben ganz oder theil- 
weise zurückerstatten. 
Wégen Ausübung dieser Befugniß ist Folgendes verabredet worden: 
a) Eine Zurückerstattung soll überhaupt nur insoweit stattfinden 
dürfen, als in dem betreffenden Staate bei der Ausfuhr des näm- 
lichen Erzeugnisses nach dem Vereinsauslande eine Steuerver- 
gütung gewährt wird, und auch nur höchstens bis zum Betrage 
der letzteren. 
b) Die betreffenden Vereinsregierungen werdenihr besonderes Augen- 
merk darauf richten, daß in keinem Falle mehr, als der wirklich 
bezahlte Steuerbetrag erstattet werde, und diese Vergütung nicht 
die Natur und Wirkung einer Ausfuhrprämie erhalte. 
c 
— 
Bl- 
— 
— 

	        

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