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Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
cbl
Titel:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1873
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch
Weitere Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
cbl_1883
Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Elfter Jahrgang. 1883.
Bandzählung:
11
Herausgeber:
Carl Heymanns Verlag
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1883
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No 49.
Bandzählung:
49
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
3. Polizei-Wesen.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
  • Titelseite
  • Vorwort zur 4. Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literaturverzeichnis.
  • Register
  • I. Teil. Text des Gesetzes.
  • I. Allgemeine Vorschriften.
  • II. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate.
  • III. Unmittelbare Reichsangehörigkeit.
  • IV. Schlußbestimmungen.
  • Anhang. Anlagen
  • 1. Bundesratsbeschlüsse vom 29. November 1913. Zur Ausführung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes.
  • 2. Gesetz über die Freizügigkeit vom 1. November 1867.
  • 3. Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Französischen Republik, betreffend die Staatsangehörigkeit derjenigen Personen, die sich in den am 4. November 1911 zwischen Deutschland und Frankreich ausgetauschten Gebieten in Äquatorial-Afrika befinden.
  • 4. Gesetze über Heimat, Verehelichung und Aufenthalt in Bayern vom 16. April 1868, in der Fassung vom 30. Juli 1899.
  • 5. Reichsgesetz über den Unterstützungswohnsitz. Vom 30. Mai 1908.
  • 6. Verfügung vom 27. September 1906, betreffend uneheliche Kinder belgischer, französischer, italienischer, luxemburgischer und niederländischer Mütter.
  • 7. Gesetz, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes von Bundesangehörigen im Auslande. Vom 4. Mai 1870.
  • 8. Erkenntnis des Preußischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. Januar 1883. Über die Aufnahme neu anziehender Personen.
  • 9. Württembergisches Gesetz, betreffend die Gemeindeangehörigkeit, vom 16. Juni 1885.
  • 10. Zirkular an sämtliche Königliche Regierungspräsidenten und an den Königlichen Polizeipräsidenten in Berlin vom 28. Juli 1894, betreffend die Auslegung und Anwendung des § 3 des Freizügigkeitsgesetzes.
  • 10a. Zirkular an sämtliche Königlichen Regierungspräsidenten und an den Königlichen Polizeipräsidenten in Berlin vom 24. Januar 1895, betreffend die Auslegung und Anwendung des § 3 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes.
  • 10 b. Zirkular an dieselben vom 7. Februar 1895, betr. die Auslegung und Anwendung des § 3 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes.
  • 11. Ministerialentschließung vom 9. März 1895, die Auslegung und Anwendung des § 3 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes betreffend.
  • 12. Entsch. des Preuß. Ober-Verw.-Gerichts, I. Senat, vom 23. Juni 1866. Naturalisation auch ohne vorgängige Niederlassung usw.
  • 13. Zirkular an sämtliche Kgl. Regierungspräsidenten und an den Kgl. Polizeipräsidenten in Berlin, vom 3. Februar 1895, betreffend die Erteilung von Naturalisationsurkunden.
  • 13a. Zirkular an dieselben vom 17. Februar 1896, betreffend die Erledigung von Naturalisationsanträgen durch die Regierungspräsidenten.
  • 14. Verfügung vom 4. März 1911, betreffend die Erklärung der Gemeinden und der Ortsarmenverbände gemäß § 8 des RG. Vom 1. Juni 1870.
  • 15. Rundverfügung an die Regierungspräsidenten und den Polizeipräsidenten in Berlin vom 31. Oktober 1897, betreffend die Naturalisationsgesuche früherer Reichsangehöriger usw.
  • 16. Gesetz zur Abänderung des Reichsmilitärgesetzes vom 11. Februar 1888.
  • 17. Verzeichnis der höheren Verwaltungsbehörden im Deutschen Reich.
  • 18. Ein Ausländer erlangt dadurch, daß er eine Zeitlang das Amt eines Schiedsmannes bekleidet, nicht die Eigenschaft eines Preußen.
  • 19. A. Bekanntmachung vom 7. März 1872, die Option von Elsaß-Lothringern betreffend.
  • 19. B. Bekanntmachung vom 16. März 1872, betr. die Option Minderjähriger.
  • 20. Artikel XII.
  • 21. Gesetz, betreffend die Vereinigung von Helgoland mit dem Deutschen Reich, vom 15. Dezember 1890.
  • 22. Übernahme-Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Italien vom 8. August 1873.
  • 23. Übernahme-Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Dänemark vom 11. Dezember 1873.
  • 23a. Zusatzdeklaration.
  • 23b. Bekanntmachung vom 17. Juli 1884, betr. den Deutsch-Dänischen Übernahme-Vertrag.
  • 23c. Verzeichnis der deutschen und dänischen Grenzbehörden.
  • 24. Deutsch-Österreichische Bekanntmachung, betr. die Übernahme Auszuweisender, vom 2. September 1875.
  • 25a-g. Deutsch-Schweizerischer Niederlassungs- und Übernahme-Vertrag.
  • 26. Übernahmevertrag zwischen dem Deutschen Reich und Belgien vom 7. Juli 1877.
  • 27. Deutsch-Russische Übernahme-Deklaration vom 10. Februar /29. Januar 1894.
  • 28a-e. Deutsch-Niederländischer Niederlassungsvertrag vom 17. Dezember 1904.
  • 29. Verfügung, betr. den Deutsch-Norwegischen Übernahme-Verkehr vom 14. November 1908.
  • 30. Gothaer Übernahme-Vertrag vom 15. Juli 1851
  • 30a. Derselbe mit Luxemburg.
  • 31. Verzeichnis der zur Ausstellung von Heimatscheinen und Staatsangehörigkeitsausweisen befugten Behörden.
  • 32. Eisenacher Übereinkunft vom 11. Juli 1853.
  • 33. Deutsch-Französische Übernahme-Deklaration vom 31. Oktober 1880
  • 34. Deutsch-Großbritannisch-Irländische Deklaration vom 24. September 1913, betr. den Übernahmeverkehr
  • 35. Justizministerial-Verfügung, betr. die Entlassung unter Vormundschaft stehender Personen, vom 24. Oktober 1905.
  • 36. Zusammenstellung der in den letzten 10 Jahren (bis 1912) eingeführten Erleichterungen der Wehrpflicht für die im Ausland lebenden Deutschen.
  • 37. Zirkular vom 16. Februar 1892, betr. die Eheschließung zwischen russischen Untertanen und deutschen Frauen.
  • 38. Haager Vertrag vom 12. Juni 1902. Internationales Abkommen betreffend die Eheschließung.
  • 39. Erlaß des Kaiserlichen Statthalters in Elsaß-Lothringen, betr. Prüfung der Nationalitätsfrage eines daselbst wohnhaften Minderjährigen.
  • 40. Die Landespolizeibehörde ist nicht berechtigt, ihrerseits die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit bis zur Berichtigung etwaiger Steuerrückstände zu verweigern.
  • 41 a-c. Protokolle zu den Bancroft-Verträgen.
  • 42. Zusammenstellung der in den einzelnen Bundesstaaten für die Verleihung der Naturalisation zu erhebenden Stempelgebühren und Taxen.
  • 43. Instruktion, betr. die Erteilung der Schutzgenossenschaft an in der Türkei usw. lebende ehemalige Deutsche.
  • 44. Verfügung vom 12. Januar 1914, betr. die Ausführung des neuen Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes.
  • II. Teil. Ausländische Gesetzgebung.
  • Argentinien.
  • Belgien.
  • Belgisch-Kongo.
  • Bolivien.
  • Brasilien.
  • Bulgarien.
  • Chile.
  • China.
  • Columbien.
  • Costa Rica.
  • Dänemark.
  • Dominikanische Republik.
  • Ecuador.
  • Frankreich.
  • Griechenland.
  • Großbritannien.
  • Guatemala.
  • Haiti.
  • Honduras.
  • Italien.
  • Japan.
  • Luxemburg.
  • Mexiko.
  • Monaco.
  • Montenegro.
  • Nicaragua.
  • Niederlande.
  • Norwegen.
  • Österreich.
  • Bosnien und Herzegowina.
  • Paraguay.
  • Persien.
  • Peru.
  • Portugal.
  • Rumänien.
  • Rußland mit Finnland.
  • San Salvador.
  • Schweden.
  • Schweiz.
  • Serbien.
  • Siam.
  • Spanien.
  • Türkei.
  • Ungarn.
  • Uruguay.
  • Venezuela.
  • Vereinigte Staaten von Nordamerika.
  • Epilog
  • Alphabetisches Register.

Volltext

494 Ausländische Gesetzgebung. 
Art. 26. 
Der Wechsel der Staatsangehörigkeit übt keine rückwirkende Kraft 
aus. Die Erwerbung oder Wiedererwerbung der Rechte eines Mexikaners 
werden wirksam von dem Tage nach der Erteilung der Naturalisations- 
urkunde. Art. 27. 
Kolonisten, die auf Grund der Verträge der Regierung und auf 
deren Kosten nach Mexiko kommen, sind Mexikaner. 
Art. 28. 
Kolonisten, die auf eigene Rechnung oder auf Rechnung von Privat- 
gesellschaften ins Land kommen, können sich auf Grund der vorstehenden 
Bestimmungen naturalisieren lassen. 
Art. 29. 
Der naturalisierte Ausländer wird als Mexikaner anerkannt, so- 
bald er die vom Art. 34 der Verfassung geforderten Bedingungen erfüllt; 
er kann jedoch nicht die Würden und Amter erlangen, wozu es nach dem 
Gesetze der Staatsangehörigkeit durch Abstammung bedarf, es sei denn, 
daß er in Mexiko geboren und seine Naturalisation gemäß Art. 2 Ziff. II 
erfolgt ist. 
Mongco. 
Code civil. 
Die Art. 8, 9, 10, 17, 18, 19, 20 und 21 des Code ciwil sind mittels 
der Erlasse vom 26. Juni 1900, 20. Mai 1909 und 13. April 1911 außer 
Kraft gesetzt. 
An ihrer Stelle gelten die Art. 8, 9, 10, 17, 18 und 20 in der ver- 
änderten Form des Erlasses vom 13. April 1911, Art. 19 in der der 
Erlasse vom 26. Juni 1900 und 20. Mai 1909, Art. 21 in der des Erlasses 
vom 26. Juni 1900. 
Art. 8. 
Sont monégasques: 
. Tout individu, né dans la Principauté ou à I’étranger, d’'un pere 
monégasque. 
L’enfant naturel dont la filiation est Etablie pendant sa minorité, 
par reconnaissance ou par jugement, suit la nationalité de celui des 
parents à P’égard duquel elle a été d'abord constatée. Si elle résulte, 
à Tégard du pere ou de la mere, d’actes ou de jugements concomitants, 
T’enfant suit la nationalité du pere. 
2. Tout individu né dans la Principauté de parents inconnus ou 
dont la nationalité est inconnue.
	        

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