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Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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Bibliografische Daten

fullscreen: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Mehrbändiges Werk

Persistenter Identifier:
posener_rechtslexikon_1909
Titel:
Rechtslexikon.
Bearbeiter / Herausgeber:
Posener, Paul
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1909
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch
Untertitel:
Handwörterbuch der Rechts- und Staatswissenschaften.

Band

Persistenter Identifier:
posener_rechtslexikon_erster_band_1909
Titel:
Rechtslexikon. 1. Band: A-K
Bearbeiter / Herausgeber:
Posener, Paul
Bandzählung:
1
Herausgeber:
Erich Weber Verlag
Dokumenttyp:
Band
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1909
Umfang:
995 Seiten
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch
Untertitel:
Handwörterbuch der Rechts- und Staatswissenschaften.

Register

Titel:
Sachverzeichnis.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Register

Kapitel

Titel:
H - Hysterie
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Rechtslexikon.
  • Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)
  • Titelseite
  • Mitarbeiterliste.
  • Register
  • Sachverzeichnis.
  • A - Azuni
  • B - Bynkerahoek
  • C - Custodia
  • D - Dynamitgesetz
  • E - Eyben
  • F - Fustel de Coulanges
  • G - Gutsherr
  • H - Hysterie
  • I - Justizverwaltung
  • K - Kuxe

Volltext

Hausgewerbetreibende und Heimarbeiter — Haut. 
der s. hier unter „Kinderarbeit und Kin- 
derschutz‘“. 
Außerdem sei angeführt, daß Ges betr 
Abänderung der Gw vom 28. Dez 1908, 
RGBI 667, hinter $ 137 einen neuen $ 137 a 
eingefügt hat. Durch diesen Paragraphen 
soll übermäßig lange Beschäftigung von 
Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern 
durch Mitgabe von Arbeit nach Hause 
verhütet werden. 
Die Heimarbeiter haben ihre gewerb- 
lichen Rechtsstreitigkeiten vor den etwa 
vorhandenen Gewerbegerichten geltend- 
zumachen. 
Es mag darauf hingewiesen werden, 
daß Ggg 5 Abs 1 in der Klammer vor das 
Wort „Hausgewerbetreibende‘ das Wort 
„Heimarbeiter‘‘ gesetzt worden ist, weil 
in Süddeutschland die Hg „Heimarbei- 
ter‘‘ genannt werden. 
Lotmar Arbeitsvertrag 1 u. 2; Schwiedland 
Ziele und Wege einer Heimarbeitsgesetzgebung; v. Schulz 
Die rechtliche Stellung der Heimarbeiter in Das Gewerbe- 
gericht Berlin ?8ff; Sombart Hausindustrie im Hand- 
wörterbuch für Staatswissenschaften 4; Wilbrandt 
Arbeiterinnenschutz und Heimarbeit; Reichsarbeiteblatt; 
Soziale Praxis; Entscheidungen: Baum Handbuch für 
Gewerbegerichte; v. Schulz und Schalhorn Das Ge- 
werbegericht Berlin; Das Gewerbe- und Kaufmannsgericht 
in allen Jahrgängen. v. Schulz. 
Haushalt des Staates s. Etat. 
Hausierer s. Gewerbebetrieb im Um- 
herziehen. 
Hausiersteuer s. 
steuer. 
Hauskinder in der patria potestas un- 
terliegen in ältester Zeit dem jus expo- 
nendi und dem jus vitae ac necis des 
Hausvaters; in späterer Zeit ist dies be- 
deutend gemildert. 
In älterer Zeit gehört alles dem Haus- 
vater. 1. Später erhält das H vom Haus- 
vater ein Sondergut (peculium); das pe- 
culium untersteht zwar tatsächlich dem H, 
dagegen bleibt der Hausvater Eigentümer 
des peculium; Dritten gegenüber ist er 
aus dem peculium haftbar. — 2. Seit der 
Kaiserzeit bildete sich ein peculium ca- 
strense, das den Erwerb des Kindes als 
miles umfaßte, und über welches das H 
auf Grund kaiserlicher Privilegien letzt- 
willig verfügen kann; dies gilt später 
auch für den Erwerb aus einem öffent- 
lichen Amte (peculium quasi castrense). 
Das H hat nunmehr die Stellung eines 
pater familias. Seit Justinian besteht eine 
Intestaterbfolge hierüber. — 3. Nach dem 
Hinzukommen der bona materna (mütter- 
liches Erbteil) und der lucra nuptialia 
(Hochzeitsgut) wird das Kindsvermögen 
eingeteilt in: a. bona adventicia regularia, 
Wandergewerbe- 
  
1739 
an dem der Vater Nutznießung hat; 
b. bona adventicia irregularia, an dem die 
väterliche Nutznießung beim Erwerbe 
ausgeschlossen ist, oder wenn der Erwerb 
gegen den Willen des Vaters geschehen 
ist. 
Häusler s. Arbeiter, 
liche. 
Hausmarder nicht jagdbar: s. jagd- 
bare Tiere, Marder, Raubtiere, Grund- 
eigentümer (dessen Recht zum Abschuß 
und Fangen des Hausmarders). _Steiling. 
Hausmeier (DeutschR), maior domus, 
oberster Verwaltungsbeamter der Mero- 
wingerzeit. | 
Haussuchung (StrafPrR) s. Vorver- 
fahren. 
Hausvater s. familia, Hauskinder, 
Rechtliche Stellung der ehelichen Kinder. 
Hausverfassung s. Hausgesetze. 
Haut besteht aus der Oberhaut, deren 
äußere Schicht verhornt ist, der Lederhaut 
und ihrer nachgiebigen, dehnbaren Unter- 
lage, dem sog Unterhautbindegewebe. 
Die Lederhaut ist der wichtigste Be- 
standteil, denn sie enthält die Schweiß- 
und Talgdrüsen, die meisten Gefühlsner- 
ven endigen in ihr sowie eine sehr 
große Anzahl feinster Äderchen. Die 
Oberhaut, Epidermis, ist ein schlechter 
Wärmeleiter, beschränkt die Absorptions- 
tätigkeit der Haut und hindert die zu 
rasche Verdampfung der natürlichen 
Hautfeuchtigkeit. Trotzdem sie sehr dünn 
ist, im Durchschnitt etwa 1 mm, ist sie bei 
völliger Unversehrtheit ein sicherer Schutz 
gegen Infektionen. Durch anhaltenden 
Druck verdickt sich die Epidermis zu hor- 
nigen Schwielen, welche an den Zehen 
den Namen Hühneraugen führen. Die 
Haut im ganzen ist ein sehr wichtiges Or- 
gan des Körpers für die Ausscheidung von 
Wasser und darin gelösten, dem Körper 
schädlichen Stoffen; außerdem dient ihre 
große Oberfläche (beim Erwachsenen 
11/,qm) der Wärmeregulierung des Kör- 
pers; denn da sie von einer Unzahl fein- 
ster Äderchen durchsetzt ist, welche die 
Fähigkeit haben, sich nach Bedarf auszu- 
dehnen, d. h. sich mit Blut zu füllen, oder 
sich zusammenzuziehen, d. h. sich vom 
Blut zu entlasten, ist eine automatisch 
wirkende Regelung der Wärmeabgabe 
nach außen für den Körper gegeben. 
Die Hautpflege bildet demnach einen 
wichtigen Teil der Hygiene des Körpers. 
Siehe auch den Art Berufstätigkeit (kriminell), ache. 
47 ® 
landwirtschaft-
	        

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