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Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

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Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
cbl
Titel:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1873
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch
Weitere Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
cbl_1883
Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Elfter Jahrgang. 1883.
Bandzählung:
11
Herausgeber:
Carl Heymanns Verlag
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1883
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No 8.
Bandzählung:
8
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.
  • Titelseite
  • Vorwort.
  • Inhaltsübersicht.
  • Literatur.
  • Register
  • Vorbemerkungen, Nachträge und Druckfehler.
  • I. Abschnitt. Einleitung. Geschichte der württ. Verfassung.
  • § 1. Die Zeit bis 1848.
  • § 2. Die Zeit von 1848 - 1866.
  • § 3. Die Zeit von 1866 bis heute.
  • § 4. Die Stellung Württembergs im Reichsorganismus.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde vom 25. September 1819.
  • Kgl. Manifest, die Verkündigung der Verfassungsurkunde betreffend.
  • Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg vom 25. September 1819.
  • I. Kapitel. Von dem Königreiche. §§ 1 - 3.
  • II. Kapitel. Vom Könige, der Thronfolge und der Reichsverwesung. §§ 4 - 18.
  • III. Kapitel. Von den allgemeinen Rechtsverhältnissen der Staatsbürger. §§ 19 - 42.
  • § 19. Erwerb des Staatsbürgerrechts.
  • § 20. Huldigungseid der Württemberger.
  • § 21. 1. Gleichheit der staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. 2. Verfassungsmäßiger Gehorsam.
  • § 22. 1. Gleichheit der staatsbürgerlichen Rechte und Pflichte: Verbot des Ausschlusses von einem Staatsamt wegen Geburt.
  • § 23. 3. Gleiche Wehrpflicht, Recht, Waffen zu tragen.
  • § 24. 4 - 8. Freiheit der Person, Gewissensfreiheit, Denkfreiheit, Freiheit des Eigentums, Auswanderungsfreiheit.
  • § 25. 4. Freiheit der Person. a) Leibeigenschaft.
  • § 26. 4. Freiheit der Person. b) Strafverfahren.
  • § 27. 5. Gewissensfreiheit.
  • § 28. 6. Denkfreiheit: Freiheit der Presse und des Buchhandels.
  • § 29. 9. Freiheit in der Wahl des Berufs und der Ausbildung zu demselben.
  • § 30. 7. Freiheit des Eigentums.
  • § 31. 9. Freiheit in der Wahl des Berufs: Handels- und Gewerbsprivilegien und Patente.
  • § 32. 8. Freiheit der Auswanderung.
  • § 33. Verlust des Staatsbürgerrechts durch Auswanderung.
  • § 34. Verlust des Staatsbürgerrechts durch Eintritt in auswärtigen Staatsdienst.
  • § 35. Verlust des Staatsbürgerrechts durch Niederlassung im Ausland.
  • § 36. 10. Recht der Beschwerde a) bei den Staatsbehörden.
  • § 37. Pflicht zur Begründung der Beschwerdeabweisung.
  • § 38. 10. Recht der Beschwerde b) bei den Ständen.
  • § 39. Körperschaften des ritterschaftlichen Adels.
  • § 40. Aufnahme in die Körperschaften des ritterlichen Adels. Statute derselben.
  • § 41. Statute des ritterschaftlichen Adels.
  • § 42. Rechte der Ritterschaft.
  • IV. Kapitel. Von den Staatsbehörden. §§ 43 - 61.
  • V. Kapitel. Von den Gemeinden und Amtskörperschaften. §§ 62 - 69.
  • VI. Kapitel. Von dem Verhältnisse der Kirchen zum Staate. §§ 70 - 84.
  • VII. Kapitel. Von Ausübung der Staatsgewalt. §§ 85 - 101.
  • VIII. Kapitel. Von dem Finanzwesen. §§ 102 - 123.
  • IX. Kapitel. Von den Landständen. §§ 124 - 194.
  • X. Kapitel. Von dem Staats-Gerichtshofe. §§ 195 - 205.
  • Beilagen.
  • Königliche Verordnung, betr. die Auflösung der Landesversammlung. (1)
  • Königliche Verordnung, betr. die Veröffentlichung der zwischen Württemberg, dem Norddeutschen Bunde, Baden und Hessen in betreff der Gründung eines Deutschen Bundes abgeschlossenen Verträge. (2)
  • Verfassungs-Gesetz, betreffend die Bildung eines Staatsministeriums. (3)
  • Geschäftsordnung der Kammer der Standesherren. (4)
  • Geschäftsordnung der Kammer der Abgeordneten. (5)
  • Gesetz, betr. die Wahlen der Städte und Oberamtsbezirke für den Landtag, in der Fassung vom 2. Februar 1899, nebst den Vollz.Verf. vom 6. Nov. 1882 und vom Feb. 1900.
  • Alphabetisches Sachregister.

Volltext

V. U. 8 36. 45 
behörden, wie den Staatsbehörden und der Ständeversammlung. 
Ueber Beschränkungen des Petitionsrechts für Behörden, Be- 
amte, Gemeinden und andere öffentliche Korporationen vgl. 
Gaupp-Göz S. 42, über die Ausübung des Petitionsrechts 
durch die Ständeversammlung vgl. V.U. 88 124, 179. 
Ueber das Petitionsrecht gegenüber dem Reichstag vgl. 
Art. 23 der R. V. 
5. § 36 erwähnt nur die schriftliche Beschwerde. Be- 
schwerden und Petitionen können aber auch mündlich an- 
gebracht werden. S. die kgl. Verordn. betr. die Schriftver- 
fassung in außergerichtlichen Angelegenheiten vom 22. Januar 
1867 (Reg. Bl. S. 14 und Fleischhauer, Gemeindeverwaltung 
1893 S. 944). 
6. Fristen sind für die Beschwerden nach §§ 36—38 
nicht gesetzt. Ebenso ist nichts darüber bestimmt, ob sie eine 
aufschiebende Wirkung haben. Keine aufschiebende Wirkung 
hat jedenfalls die Verfassungsbeschwerde (§ 38). Ob die Ver- 
waltungsbeschwerde aufschiebende Wirkung hat, hängt von der 
Natur der einzelnen Angelegenheiten ab, worüber die Behörden 
selbst, deren Verfügung angegriffen wird, zu entscheiden haben, 
sofern nicht allgemein oder im einzelnen Fall seitens der 
höheren Behörden bestimmte Verfügungen ergangen sind. Maß- 
gebend für die Beilegung der aufschiebenden Wirkung wird es 
hierbei sein, ob die Sache keinen weiteren Aufschub duldet 
oder verzögert werden kann. Dies scheint auch die Auffassung 
des Ministeriums des Innern zu sein. So verfügt z. B. 81 
Abs. 5 der Min. Verf. vom 9. November 1883, betr. den Vollzug 
der Gew.Ordn. (Reg. Bl. S. 234) hinsichtlich der Beschwerden 
über Einstellung unerlaubter Gewerbebetriebe: „Eine den Voll- 
zug hemmende Wirkung ist der Einlegung der Beschwerde 
dann nicht einzuräumen, wenn dieselbe offenbar unbegründet 
oder die Fortsetzung des einzustellenden Betriebs mit erheb- 
lichen Mißständen verbunden ist.“ Und §5 12 der Verf. des 
Min. des Innern über die Wohnungsaufsicht vom 21. Mai 
1901 (Reg.Bl. S. 130) bestimmt: „Gegen die polizeiliche Auf- 
lage steht dem davon Betroffenen die Beschwerde an die vor- 
geseten Behörden, zunächst an das Oberamt zu. Durch Ein- 
legung der Beschwerde wird der Vollzug der Auflage gehemmt. 
Es kann jedoch bei oder nach der Erteilung der Auflage dem
	        

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