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Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1883
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Elfter Jahrgang. 1883.
Volume count:
11
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1883
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No 14.
Volume count:
14
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
1. Zoll- und Steuer-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Öffentlichen Rechts.
  • Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)
  • Title page
  • Title page
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Litteratur und Quellen.
  • Index
  • Erstes Buch. Geschichtliche Einleitung.
  • Zweites Buch. Staat und Staatsverfassung.
  • Drittes Buch. Die allgemeinen Funktionen der Staatsgewalt.
  • Viertes Buch. Die Finanzverwaltung.
  • Fünftes Buch. Die Gemeinden und die Kommunalverbände.
  • Sechstes Buch. Die Landesverwaltung.
  • I. Kap. Die Sicherheits- und Ordnungspolizei.
  • II. Kap. Die Verwaltung in Bezug auf das physische Leben.
  • 1. Abschnitt. Das Armenwesen.
  • 2. Abschnitt. Die Arbeiterversicherung.
  • § 100. Allgemeines.
  • § 101. Die Krankenversicherung.
  • § 102. Die Unfallversicherung.
  • § 103. Die Alters- und Invaliditätsversicherung.
  • 3. Abschnitt. Die Gesundheitsverwaltung.
  • III. Kap. Verwaltung in Bezug auf das wirthschaftliche Leben.
  • IV. Kap. Die Verwaltung in Bezug auf das geistige Leben.
  • Siebentes Buch. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • Achtes Buch. Das Heerwesen.
  • Sachregister.

Full text

8 103. Die Alters= und Invaliditätsversicherung. 437 
Arbeitgeber müssen die Beiträge in vollem Betrage vorschießen, können aber die auf die Arbeiter 
entfallende Hälfte den letzteren bei der nächsten Lohnzahlung in Anrechnung bringen (8 19). 
Die Beiträge werden nach Wochen bemessen und für bestimmte Perioden im Voraus 
in der Weise festgesetzt, daß durch dieselben der Kapitalwerth der in dieser Periode voraus- 
sichtlich entstehenden Renten, soweit sie von der Versicherungsanstalt zu tragen sind, die Ver- 
waltungskosten und die Rücklagen zur Bildung eines Reservefonds gedeckt werden. Die erste 
Periode umfaßt die ersten zehn Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes, jede spätere Periode 
je fünf Jahre. Für die erste Periode hat das Gesetz selbst die Beiträge einheitlich für das 
ganze Reich festgesetzt und zwar sind von Arbeitgeber und Arbeiter zusammen wöchentlich 
zu entrichten in Lohnklasse 1 14 Pfg., in Klasse II 20 Pfg., in Klasse III 24 Pfg., in Klasse 
IV 30 Pfg. (8 20). 
Die Erhebung der Beiträge erfolgt durch den Ankauf von Marken, welche in eine Quitt- 
ungskarte des Versicherten einzukleben sind (§§ 101 ff.). 
IV. Zur Durchführung der Versicherung sind Versicherungsanstalten errichtet, deren 
Bezirk an die weiteren Kommunalverbände (Provinzen 2c.) oder an das Gebiet einzelner Bun- 
desstaaten angelehnt werden soll (§ 41 Abs. 1), aber auch Gebiete oder Gebietstheile mehrerer 
Kommunalverbände oder Bundesstaaten umfassen darf (gemeinsame Versicherungsanstalten, 
§ 41 Abs. 2). In der Versicherungsanstalt sind grundsätzlich alle diejenigen Personen ver- 
sichert, deren Beschäftigungsort in dem Bezirke der Versicherungsanstalt liegt (§ 41 Abs. 3). 
Die Errichtung der Versicherungsanstalten erfolgt durch die Landescentralbehörde (8 41 Abs. 1) 
mit Genehmigung oder auf Anordnung des Bundesrathes (§ 42); Veränderungen ihrer Be- 
zirke sind mit Zustimmung des Bundesrathes gestattet (§ 66). Die Versicherungsanstalt hat 
juristische Persönlichkeit (§ 44) und Selbstverwaltung nach Maßgabe eines von dem 
Ausschusse errichteten, von dem Reichs-(Landes= Versicherungsamt genehmigten Statuts 
(§54); mehrere Versicherungsanstalten können miteinander zu einem Rückversicherungs- 
verband zusammentreten (§ 65). Im Uebrigen stehen alle Versicherungsanstalten unterein- 
ander in einem Kartellverhältniß, derart, daß jede Versicherungsanstalt nach dem Ver- 
hältniß der von den betreffenden Versicherten ihr zugeflossenen Beiträge an der dereinstigen Rente 
desselben betheiligt bleibt und den von dem Rechnungsbureau (vgl. unten V) ihr zuge- 
theilten entsprechenden Theil der Rente zu übernehmen hat, ohne ihrerseits bei der Feststellung 
der Rente mitzuwirken. Ihre Interessen bei der letzteren werden von Amtswegen, insbe- 
sondere durch den Staatskommissar, wahrgenommen. 
An der Spitze der Verwaltung einer Versicherungsanstalt steht der Vorstand (§ 46). 
Derselbe wird gebildet aus einem oder mehreren Beamten des weiteren Kommunalverbandes 
oder Bundesstaates, für dessen Bezirk die Anstalt errichtet ist. Diese Beamten werden von 
dem Kommunalverbande, bezw. von der Landesregierung bestellt und bleiben in disciplinari- 
scher Beziehung Kommunal-, bezw. Landesbeamte; ihre und ihrer Hinterbliebenen Bezüge 
aber werden von der Versicherungsanstalt vergütet. Außerdem können dem Vorstand nach 
Bestimmung des Statutes auch andere Personen (Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten) 
angehören. Die allgemeine Vertretung der Interessenten führt eine aus Delegirten gebildete 
Generalversammlung, Ausschuß genannt (§ 48), in welchem die Zahl der Arbeitgeber und 
der Versicherten gleich sein muß; er wird nach näherer Bestimmung von Wahlordnungen, 
welche die zuständigen Landesbehörden zu erlassen haben (§ 41), von den Vorständen der im 
Bezirke der Versicherungsanstalt domizilirten Orts-, Betriebs-(Fabrik-) 2c. Krankenkassen, und 
für diejenigen Versicherten, welche derartigen Krankenkassen nicht angehören, von den Ver- 
tretungen der weiteren Kommunalverbände oder den Verwaltungen der Gemeindekrankenver- 
sicherung gewählt. Neben dem Ausschuß kann zur Ueberwachung seiner Geschäftsführung 
ein besonderer Aufsichtsrath, ebenfalls zur Hälfte aus Arbeitsgebern und Versicherten 
bestehend, gebildet werden; die Errichtung dieses Organes ist sogar obligatorisch, wenn dem
	        

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