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Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1884
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwölfter Jahrgang. 1884.
Volume count:
12
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1884
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No 13.
Volume count:
13
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
3. Konsulat-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.
    Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.
  • Title page
  • Inhalt.
  • Einleitung.
  • A. Verfassungsrecht.
  • Abschnitt I. Die Monarchie.
  • Abschnitt II. Das Herzogtum und die Untertanen.
  • Abschnitt III. Die Volksvertretung.
  • Abschnitt IV. Die Wirksamkeit des Staates.
  • B. Verwaltungsrecht.
  • Abschnitt I. Das Beamtenrecht.
  • Abschnitt II. Der Rechtsschutz.
  • Abschnitt III. Die Landesverwaltung.
  • Abschnitt IV. Die Finanzverwaltung.
  • 1. Die Steuerverhältnisse.
  • 2. Das Landesschuldenwesen.
  • 3. Die Leihausanstalt.
  • 4. Die Landes-Brandversicherungsanstalt.
  • 5. Lotterieeinnahmen.
  • Abschnitt V. Die Verwaltung der geistlichen und Schul-Angelegenheiten.
  • Alphabetisches Inhaltsverzeichnis.

Full text

Abschnitt IV. Die Finanzverwaltung. 143 
mögen in entsprechendem Verhältnis auch das Vermögen 
aller Personen, deren Einkommen bei der Steuerveran- 
lagung des Haushaltungsvorstandes dessen Einkommen 
hinzugerechnet ist. 
Wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben, 
die geeignet sind, zur Verkürzung der Steuer zu führen, 
werden mit dem vier- bis zehnfachen Betrage der Ver- 
kürzung, die dem Staate gegenüber stattgefunden hat 
oder stattfinden sollte, mindestens aber mit Geldstrafe 
von 100 M. bestraft. An die Stelle tritt eine Geldstrafe 
von 20—100 M., wenn aus den Umständen zu entnehmen 
ist, daß die unrichtigen oder unvollständigen Angaben, 
zu denen auch die Verschweigung steuerpflichtigen Ein- 
kommens gehört, zwar wissentlich, aber nicht in der Ab- 
sicht der Steuerhinterziehung erfolgt sind. Wer seine An- 
gaben, bevor eine Anzeige erfolgt oder eine Unter- 
suchung eingeleitet ist, an zuständiger Stelle berichtigt 
oder ergänzt und die vorenthaltene Steuer in der ihm 
gesetzten Frist entrichtet, bleibt straffrei. Die Einziehung 
der hinterzogenen Steuer geschieht neben und unabhängig 
von der Strafe. Die Verbindlichkeit zur Nachzahlung der 
Steuer verjährt in zehn Jahren und geht auf die Erben 
über, aber nur in Höhe ihres Erbanteils und mit fünf- 
jähriger Verjährungsfrist. Diese Frist beginnt in allen 
Fällen mit Ablauf des Steuerjahres, in dem die Hinter- 
ziehung begangen wurde. Die Festsetzung der Nach- 
steuer steht dem Steuerkollegium zu. 
Verletzung des Dienstgeheimnisses der Kommissions- 
mitglieder, Staats- und Gemeindebeamten wird mit Geld- 
strafe bis 1500 M. oder Gefängnis bis zu drei Monaten 
bestraft. 
Die Kosten der Steuerveranlagung und -erhebung 
fallen, soweit nicht die Gemeinden mit der Erledigung 
betraut sind, der Staatskasse zur Last, die auch den Mit- 
gliedern der Berufungs-, Veranlagungs- und Vorein- 
schätzungskommission Tagegelder, Reisekosten u. dgl. 
zahlt. Die Gemeinden erhalten als Vergütung für die bei 
der Veranlagung und Erhebung ihnen übertragenen Ge- 
schäfte 4 °% der eingegangenen Steuer. 
2. Die seit dem 1. April 1899 eingeführte Ergän- 
zungssteuer ist eine Vermögensbesteuerung. Ihr unter- 
liegen die im Herzogtum wohnenden oder sich aufhalten- 
den natürlichen Personen nach dem Gesamtwerte ihres
	        

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