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Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Volltext: Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
cbl
Titel:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1873
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch
Weitere Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
cbl_1884
Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwölfter Jahrgang. 1884.
Bandzählung:
12
Herausgeber:
Carl Heymanns Verlag
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1884
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No 20.
Bandzählung:
20
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
2. Bank-Wesen.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.
  • Titelseite
  • Vorwort.
  • Inhaltsübersicht.
  • Literatur.
  • Register
  • Vorbemerkungen, Nachträge und Druckfehler.
  • I. Abschnitt. Einleitung. Geschichte der württ. Verfassung.
  • § 1. Die Zeit bis 1848.
  • § 2. Die Zeit von 1848 - 1866.
  • § 3. Die Zeit von 1866 bis heute.
  • § 4. Die Stellung Württembergs im Reichsorganismus.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde vom 25. September 1819.
  • Kgl. Manifest, die Verkündigung der Verfassungsurkunde betreffend.
  • Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg vom 25. September 1819.
  • I. Kapitel. Von dem Königreiche. §§ 1 - 3.
  • II. Kapitel. Vom Könige, der Thronfolge und der Reichsverwesung. §§ 4 - 18.
  • III. Kapitel. Von den allgemeinen Rechtsverhältnissen der Staatsbürger. §§ 19 - 42.
  • § 19. Erwerb des Staatsbürgerrechts.
  • § 20. Huldigungseid der Württemberger.
  • § 21. 1. Gleichheit der staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. 2. Verfassungsmäßiger Gehorsam.
  • § 22. 1. Gleichheit der staatsbürgerlichen Rechte und Pflichte: Verbot des Ausschlusses von einem Staatsamt wegen Geburt.
  • § 23. 3. Gleiche Wehrpflicht, Recht, Waffen zu tragen.
  • § 24. 4 - 8. Freiheit der Person, Gewissensfreiheit, Denkfreiheit, Freiheit des Eigentums, Auswanderungsfreiheit.
  • § 25. 4. Freiheit der Person. a) Leibeigenschaft.
  • § 26. 4. Freiheit der Person. b) Strafverfahren.
  • § 27. 5. Gewissensfreiheit.
  • § 28. 6. Denkfreiheit: Freiheit der Presse und des Buchhandels.
  • § 29. 9. Freiheit in der Wahl des Berufs und der Ausbildung zu demselben.
  • § 30. 7. Freiheit des Eigentums.
  • § 31. 9. Freiheit in der Wahl des Berufs: Handels- und Gewerbsprivilegien und Patente.
  • § 32. 8. Freiheit der Auswanderung.
  • § 33. Verlust des Staatsbürgerrechts durch Auswanderung.
  • § 34. Verlust des Staatsbürgerrechts durch Eintritt in auswärtigen Staatsdienst.
  • § 35. Verlust des Staatsbürgerrechts durch Niederlassung im Ausland.
  • § 36. 10. Recht der Beschwerde a) bei den Staatsbehörden.
  • § 37. Pflicht zur Begründung der Beschwerdeabweisung.
  • § 38. 10. Recht der Beschwerde b) bei den Ständen.
  • § 39. Körperschaften des ritterschaftlichen Adels.
  • § 40. Aufnahme in die Körperschaften des ritterlichen Adels. Statute derselben.
  • § 41. Statute des ritterschaftlichen Adels.
  • § 42. Rechte der Ritterschaft.
  • IV. Kapitel. Von den Staatsbehörden. §§ 43 - 61.
  • V. Kapitel. Von den Gemeinden und Amtskörperschaften. §§ 62 - 69.
  • VI. Kapitel. Von dem Verhältnisse der Kirchen zum Staate. §§ 70 - 84.
  • VII. Kapitel. Von Ausübung der Staatsgewalt. §§ 85 - 101.
  • VIII. Kapitel. Von dem Finanzwesen. §§ 102 - 123.
  • IX. Kapitel. Von den Landständen. §§ 124 - 194.
  • X. Kapitel. Von dem Staats-Gerichtshofe. §§ 195 - 205.
  • Beilagen.
  • Königliche Verordnung, betr. die Auflösung der Landesversammlung. (1)
  • Königliche Verordnung, betr. die Veröffentlichung der zwischen Württemberg, dem Norddeutschen Bunde, Baden und Hessen in betreff der Gründung eines Deutschen Bundes abgeschlossenen Verträge. (2)
  • Verfassungs-Gesetz, betreffend die Bildung eines Staatsministeriums. (3)
  • Geschäftsordnung der Kammer der Standesherren. (4)
  • Geschäftsordnung der Kammer der Abgeordneten. (5)
  • Gesetz, betr. die Wahlen der Städte und Oberamtsbezirke für den Landtag, in der Fassung vom 2. Februar 1899, nebst den Vollz.Verf. vom 6. Nov. 1882 und vom Feb. 1900.
  • Alphabetisches Sachregister.

Volltext

48 V. U. §§ 39—42. 
2. Ueber den ritterschaftlichen Adel und seine Sonderrechte 
ogl. Gaupp-Göz S. 54 ff. und Note III 3 vor § 19. 
3. Diese Körperschaften und ihre Statute (§ 40) sind bis 
jetzt nicht zustande gekommen. 
§ 40. Aufnahme in die Körperschaften 
des ritterschaftlichen Adels. Statute der- 
selben. 
Die Aufnahme in eine dieser Körperschaften hängt 
von ihrer Zustimmung und der Genehmigung des 
Königes ab. In Beziehung auf die Aufnahme adeliger 
Besitzer immatrikulierter Rittergüter soll jedoch durch 
die Statute dieser Körperschaften das Nähere festgesetzt 
werden. 
1. S. Noten zu § 39. 
2. Da die Körperschaften und ihre Statute bis jetzt nicht 
zustande gekommen sind, so mußte bisher von dem Erfordernis 
des § 40 abgesehen werden (s. Gaupp-Göz S. 55—50). 
§ 41. Statute des ritterschaftlichen Adels. 
Gedachte Statute erhalten auf eben die Art wie 
andere Landesgesetze verbindliche Kraft. 
S. Noten zu §8 39, 40. 
§ 42. Rechte der Ritterschaft. 
(I.) Den Mitgliedern der Ritterschaft stehen alle 
allgemeinen staatsbürgerlichen Rechte zu. 
(II.) Die näheren Bestimmungen über die Ausübung 
der im XIV. Artikel der Bundesakte der Ritterschaft 
zugesicherten Rechte werden den Ständen mitgeteilt. 
1. S. Note 1 zu § 39.
	        

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