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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

Object: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1900
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900.
Volume count:
28
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1900
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)
  • Title page
  • Blank page
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • (No. 2120.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 31. Juli 1840., wegen Anwendung einer revidirten Tax-Ordnung für die zu dem landschaftlichen Kredit-Verein im Großherzogthum Posen gehörigen Güter statt der bisherigen, nebst der revidirten Tax-Ordnung selbst; vom 6. Juli 1840. (2120)
  • Revidirte Tax-Ordnung für die zu dem landschaftlichen Kreditverein im Großherzogthum Posen gehörigen Güter. (Vom 6. Juli 1840.)
  • Ministerielle Genehmigung der vorstehenden „Revidirten Taxordnung für die zu dem landschaftlichen Kreditverein im Herzogtzhuum Posen gehörigen Güter". Berlin, den 3. Oktober 1840.
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Siebentes Sachregister zur Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. Enthält die Jahrgänge 1836. 1837. 1838. 1839. und 1840.

Full text

— 283 — 
III. Nähere Bestimmungen über den Schluß der Tare und 
die dabei nachzuholenden allgemeinen Kostenabzüge. 
77. 
Außer den Unterhaltungskosten der vorhandenen Gebduden, müssen der- 
gleichen auch von densenigen Gebäuden, welche noch an dem Bedarfe fehlen, 
einschließlich derjenigen, welche bei Ablösung der Dienste Behufs des Ersatzes 
derselben theils zur Unterbringung der Arbeiter, theils zur Aufstellung des als- 
dann anzuschaffenden Zugviehes er forderlich sind, in Anschlag gebracht werden, 
worauf überhaupt statt der speziellen Berechnung fünf Prozent des Reinertrages 
vom Ackerbau und der Giehzucht in Abzug kommen. 
Ueberdies sind das zu Errichtung der sehlenden Geebdude ecrforderliche 
Baukapital und die zur Instandsetzung der schon vorhandenen Gebdude nöthi- 
gen Kosten nach dem Anschlage von Bauverständigen zu ermitteln und von 
dem Kapitalbetrage der Taxe in Abzug zu bringen. 
Die Bau= und Unterhaltungskosten der Brücken, Schleusen, Damme 2c. 
müssen stets von Sachverständigen besonders veranschlagt und die ersteren vom 
Werthe, die letzteren von dem Ertrage des Guts in Abzug gebracht werden. 
d. 78. 
Bei der Berechnung der Baukosten kommen jedoch solche Gegenstaͤnde, 
welche aus den Gutserzeugnissen genommen werden können, nicht in Anrech- 
nung. Baumaterialien, welche durch Fabrikarion auf dem Gute selbst gewon- 
nen werden, müssen ohne Rücksicht auf die eigene Fabrikation zu den gewöhn- 
lichen rat mit einem Rückschlage von 33; Prozent veranschlagt werden. 
Nur wo Kalköfen besonders nach F. 66. veranschlagt werden, wird der Kalk 
nur mit den Kosten berechnet, welche der Gutsherr zu dessen Zubereitung baar 
verwendet hat. Solche Arbeiten, welche mit dem auf dem Guute gehaltenen 
Gesinde und der gewöhnlichen Anspannung ohne Störung des ordenrlichen Gan- 
ges der Wirthschaft bestritten werden können, bleiben gleichfalls außer Ansatz. 
i'i.ui 
Naturalleistungen, welche bei den öffentlichen Abgaben, beständigen Lasten, 
Kommunal= und Sozieräktsbeiträgen, Baukosten und anderen Ausgaben, die als 
ungewöhnlich nach &. D. besonders abzuziehen sind, vorkommen, werden nach den 
Grundsätzen der Spezialtaxordnung, oder eenlusliter, wenn dort Bestimmun- 
gen sehlen, nach der Borschrift des #K. 6. veranschlagt. 
#. 80. 
VWenn außer dem zur ordnungsmáäßigen Bewuthschaftung nöthigen 
Gelasse, wozu, wenn der Gutöherr selbst wirthschaftct, angemessenes Wohn- 
Gelaß für ihn, wenn er nicht selbst wirthschaftet, angemessenes Gelaß für 
einen Pächter, oder Wirthschaftsbeamten gehört, noch besondere herrschaftliche 
ohnungsräume vorhanden sind, sey es in demselben oder in einem zweiten 
Gebäude oder in mehreren Gebduden; so soll der Werth dieser das Bedürfaiß 
(XNe. 2120.) über-
	        

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