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Bismarck Die gesammelten Werke. Band 4. (4)

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Bibliographic data

fullscreen: Bismarck Die gesammelten Werke. Band 4. (4)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1884
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwölfter Jahrgang. 1884.
Volume count:
12
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1884
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No 4.
Volume count:
4
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
3. Finanz-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Bismarck Die gesammelten Werke.
  • Bismarck Die gesammelten Werke. Band 4. (4)

Full text

16 Bismarck schlägt partielle Inkraftsetzung des franjfösischen Handelsvertrages vor. Jusatzvertrag. 
Es ist dies um go nötiger, als auch der Herr Graf von Nechberg sich nicht verhehlen 
wird, daß politische Gegensätze, wenn ihre Milderung nicht mit Erfolg angestrebt wird, in 
ihrem Bestande nicht zu verharren, sondern sich m steigern pflegen. 
*11. Erlaß an den Geschäftsträger in Daris Heinrich VII. 
Prinzen Reuß. 
([Konjept von der Hand des Vortragenden Aats Dbilipsborn. 
Vertraulich. Berlin, den 4. Dezember 1862. 
Ew. pp. kennen die Schwierigkeiten, welche wir auf seiten einiger Sollvereinsstaaten 
in Bezug auf die Annahme der mit Grankreich unterzeichneten Berträge vom 2. Augusft 
d. J. begegnen." Wir find fortdauernd der Überzeugung, daß wir diese Schwierigkeiten 
am sichersten überwinden werden, indem wir an unserer bisberigen Auffassung festhalten; 
wir glauben in dieser Beziehung des Einverständnisses der Kaiserlich Sranzösischen Re- 
gierung unausgesetzt versichert sein zu dürfen. 
Wir balten aber nunmehr die Seit für gektommen, um nicht mehr bloß durch Er- 
klärungen, sondern durch die Cat zu beweisen, daß es uns um die Ausführung der Ver- 
träge ernst ist. Dies hat uns auf den Gedanken geleitet, diejenigen Teile der Verträge 
in Wirksamkeit zu setzen, welche von Preußen ohne die SZustimmung seiner Sollverbün- 
deten zur Ausführung gebracht werden können, und welche zugleich von anderen Teilen, bei 
welchen diese Vorausfetzung nicht zutrifft, sachlich zu trennen lind. 
Nach diesen Gesichtspunkten, und um unsere Gedanken sogleich klar zu stellen, ist der 
anliegende Zufatzvertrag: entworfen, zu deossen Erläuterung ich folgendes ergebenst bemerke: 
z Artikel 1. 
Was den Handelsvertrag betrifft, so können wir nur die darin enthaltenen Abreden 
über die gewerblichen Befugnisse und über die Gewerbebesteuerung der beiderseitigen Unter- 
tanen allein ohne Zustimmung der übrigen Vereinsstaaten in Ausführung setzen. 
zu Artikel 2. 
Den Schiffahrtsvertrag können wir, soweit er als ein reiner Schiffahrtsvertrag 
anmseben ist und nicht die Natur eines Handelsvertrages annimmt, also mit Ausschluß 
der auf die Behandlung der Schiffsladungen bezüglichen Bestimmungen in Wirksamkeit 
setzen. Die Beschränkung, welche demgemäß im anliegenden Artikel ausgesprochen ist, 
gereicht lediglich uns zum Nachteil, denn wir versichten damit für die Swischenzeit auf 
ein von Frankreich uns gemachtes Zugeständnis, während wir die franzölische Slagge 
ebenso behandeln werden, als wenn der ganze Schiffahrtsvertrag in Kraft treten würde. 
zu Artikel 3. 
Der Beitritt zu vorstehenden Abreden bleibt nur denjenigen Vereinsstaaten vorbe- 
balten, welche den Verträgen vom 2. August zustimmen. Hierin liegt einesteils die Wahrung 
des Zusammenhangs der Verträge, anderenteils ein zwingendes Motiv namentlich für 
Hannover. 
1 Vgl. Vr. 8. 
2 Siche dle Anlage.
	        

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