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Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1884
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwölfter Jahrgang. 1884.
Volume count:
12
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1884
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No 49.
Volume count:
49
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
3. Polizei-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
    Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Das Deutsche Reich.
  • Reichsverfassung.
  • Die Grundsätze über Freizügigkeit; das Heimats-, Niederlassungs- und Armenwesen.
  • Gewerbewesen.
  • Die Arbeiter-Versicherungs-Gesetzgebung.
  • Versicherung für Angestellte.
  • Vereins- und Versammlungsrecht.
  • Münz- und Notenwesen.
  • Justizwesen.
  • Die Standesregisterführung.
  • Das Militärwesen und die Kriegsmarine.
  • II. Das Königreich Sachsen.
  • Die sächsische Staatsverfassung.
  • Ministerium des Innern: Gemeinden und Bezirke, Amtshauptmannschaften und Kreishauptmannschaften.
  • Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts.
  • Finanzministerium.
  • Die Ministerien der Justiz, des Krieges und der auswärtigen Angelegenheiten. - Das Gesamtministerium und die ihm unmittelbar untergeordneten Behörden. - Der Staatsrat.
  • Register.
  • Advertising

Full text

108 J. Das Deutsche Reich. 
dient die ihren Hauptsitz in Berlin habende, unter Auf— 
sicht und Leitung des Reichs stehende Reichsbank. Ihr 
Grundkapital besteht zurzeit aus 180 Millionen Mark, 
geteilt in 40000 Anteile zu je 3000 und 60000 An- 
teilen von je 1000 K. Die Anteilseigner üben die ihnen 
zustehende Beteiligung an der Verwaltung durch die 
Generalversammlung und einen aus ihrer Mitte gewählten 
ständigen Zentralausschuß aus. Außerdem besteht bei 
jeder Reichsbank-Hauptstelle ein aus Anteilseignern ge- 
bildeter Bezirksausschuß. 
Die Reichsbank ist befugt, die ihr gesetzlich zuge- 
wiesenen Geschäfte zu betreiben. Sie ist verpflichtet, die 
Geschäfte der Reichshauptkasse unentgeltlich zu besorgen 
und berechtigt, entsprechende Kassengeschäfte für die Bundes- 
staaten zu übernehmen. Sie ist berechtigt, nach Bedürf- 
nis ihres Verkehrs Banknoten auszugeben, die gesetz- 
liches Zahlungsmittel sind, den Notenbetrag hat sie zu 
1/8 in bar, Goldbarren oder Reichskassenscheinen, den Rest 
in kurzfristigen Wechseln als Deckung bereitzuhalten. 
Ihre Noten hat sie sofort auf Präsentation bei der 
Hauptkasse gegen deutsche Goldmünzen einzulösen. Der 
der Reichsbank zustehende Anteil an dem Gesamtbetrage 
des der Steuer nicht unterliegenden ungedeckten Noten- 
umlaufs beträgt zurzeit 550 Millionen Mark.!1 Aus 
dem Reingewinne der Bank wird zunächst den Anteils- 
eignern eine ordentliche Dividende von 31/2%/ des Grund- 
kapitals berechnet, sodann von dem Restbetrag den An- 
teilseignern 25 %, der BReichskasse 75 % üÜberwiesen; 
jedoch werden von diesem Reste 10 % dem Reservefonds 
zugeschrieben, die je zur Hälfte auf Anteilseigner und 
Reich entfallen. Erreicht der Reingewinn nicht volle 
3 /2%, so ist das Fehlende aus dem Reservefonds zu 
ergänzen. Privatnotenbanken dürfen außerhalb des 
Staats, der ihnen die Befugnis zur Notenausgabe er- 
teilt hat, Bankgeschäfte durch Zweiganstalten weder be- 
treiben noch durch Agenten für ihre Rechnung betreiben 
  
1 Der Gesamtumsatz der Reichsbank betrug im ersten Jahre 
37 Miilliarden, 1899 bereits 180, 1912 sogar 414 Miilliarden. 
Während der letzten beiden Jahrzehnte waren durchschnittlich 
85 0% im Jahre 1912 aber nur 67,54 0 ihrer Banknoten durch 
die Metallvorräte gedeckt, in einem Jahre sogar mehr als 1000 
bares Geld zur Dechung vorhanden.
	        

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