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Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

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Nutzungslizenz

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Bibliografische Daten

fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
cbl
Titel:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1873
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch
Weitere Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
cbl_1884
Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwölfter Jahrgang. 1884.
Bandzählung:
12
Herausgeber:
Carl Heymanns Verlag
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1884
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No 9.
Bandzählung:
9
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)
  • Titelseite
  • Vorwort zur sechsten Auflage.
  • Inhalts-Uebersicht.
  • Literatur-Uebersicht.
  • I. Abschnitt: Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • II. Abschnitt: Die rechtliche Natur des Reichs und sein Verhältnis zu den Gliedstaaten.
  • III. Abschnitt: Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Land und Volk.)
  • IV. Abschnitt: Die Organisation des Reiches.
  • § 10. Der Kaiser.
  • § 11. Der Bundesrat.
  • § 12. Der Reichstag.
  • § 13. Die Reichsbehörden.
  • § 14. Die Reichsbeamten.
  • V. Abschnitt: Die Funktionen des Reiches.
  • VI. Abschnitt : Das Reichsland und die Schutzgebiete.
  • VII. Abschnitt : Die einzelnen Zweige der Verwaltung.
  • VIII. Abschnitt : Das Gerichtswesen.
  • IX. Abschnitt : Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • X. Abschnitt : Das Finanzrecht.
  • Anhang.
  • Sachregister.

Volltext

98 Vierter Abschnitt: Die Organisation des Reiches. 813 
  
Plenum der betreffenden Behörden ausgeübt in denjenigen Fällen, in welchen 
Amtsverlust, Suspension vom Amte oder unfreiwillige Versetzung in den 
Ruhestand zulässig ist !). 
f) Ueberdie Rechtsanwälte wird die Disziplinargewalt in erster In- 
stanz von den Vorständen der Anwaltskammern als Ehrengerichten, in zweiter 
Instanz von dem beim Reichsgericht gebildeten Ehrengerichtshof ausgeübt ?). 
g) Ueber Berufungen gegen Entscheidungen der Börsen-Ehren- 
gerichte entscheidet die Berufungskammer, welche aus einem vom Bun- 
desrat bestimmten Vorsitzenden und aus sechs Beisitzern besteht, die vom 
Börsenausschusse aus seinen auf Vorschlag der Börsenorgane berufenen Mit- 
gliedern gewählt werden ?). 
3. Verwaltungsgerichte. 
a)DasReichsamt für das Heimatwesen $)isteine ständige 
kollegiale Behörde in Berlin, welche aus einem Vorsitzenden und mindestens 
4 Mitgliedern besteht. Es entscheidet in letzter Instanz in Streitigkeiten 
zwischen verschiedenen Armenverbänden über die öffentliche Unterstützung 
Hilfsbedürftiger, sofern die streitenden Armenverbände verschiedenen Bun- 
desstaaten angehören, oder sofern die Landesgesetzgebung diese Entschei- 
dung ihm in Streitigkeiten zwischen Armenverbänden desselben Staates über- 
tragen hat 5). Dies ist in Preussen, Hessen, Grossh. Sachsen und einigen 
kleinen Staaten geschehen. In Bayern ist das Bundesges. über den Unter- 
stützungswohnsitz nicht eingeführt, die Zuständigkeit des Reichsamts daher 
ausgeschlossen. 
b) Das verstärkte Reichseisenbahnamt. „Wird gegen 
eine von dem Reichs-Eisenbahnamte verfügte Massregel Gegenvorstellung er- 
hoben auf Grund der Behauptung, dass jene Massregel in den Gesetzen und 
rechtsgültigen Vorschriften nicht begründet sei, so hat das durch Zuziehung 
von richterlichen Beamten zu verstärkende Reichs-Eisenbahnamt über die 
Gegenvorstellung selbständig und unter eigener Verant- 
wortlichkeit in kollegialer Beratung und Beschlussfassung zu befin- 
den“ #6). Zur Beschlussfassung gehört die Anwesenheit von mindestens 3 Mit- 
gliedern des Reichseisenbahnamts und zweier richterlicher Beamten. 
c) Die Reichsrayonkommission’) ist eine ständige Militär- 
kommission, welche vom Kaiser berufen wird, und in welcher alle Bundes- 
staaten, in deren Gebieten Festungen liegen, vertreten sind. Sie entscheidet 
endgültig über Rekurse gegen die Entscheidungen und Anordnungen der 
Festungs-Kommandanturen in Rayon-Angelegenheiten und prüft die Pro- 
1) Ueber den Präsidenten und die Mitglieder des Rechnungshofes wird die Dis- 
ziplinargewalt durch den beim Kammergericht gebildeten „großen Disziplinarsenat‘ 
ausgeübt. Preuss. Ges. vom 27. März 1872 $$ 5 u. 6. Gesetz v. 8. April 1879. 
2) Rechtsanwaltsordn. 88 67. 90. — 3) Börsengesctz $ 17. 
4) Unterstützungswohnsitzgesetz $ 42 ff. 
5) Ges. v. 6. Juni 1870 $ 41. $ 52. 
6) Ges. v. 27. Juni 1373 $5 2.4 (RGBI. S. 165). DazuRegulativv.13. März 
1876 (Centralbl. S. 197 £f.). 
7) RG. v. 21. Dez. 1371 (RGBl. S. 159) 3 29 ff.
	        

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