Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Doppelseitenansicht
Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
gvbl_bayern
Titel:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Erscheinungsort:
München
Herausgeber:
Vaterländischer Hilfsdienst
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
bayern
Erscheinungsjahr:
1874
1918
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
gvbl_bayern_1889
Titel:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889.
Bandzählung:
16
Herausgeber:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
bayern
Erscheinungsjahr:
1889
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No. 8.
Bandzählung:
8
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
Königlich Allerhöchste Verordnung, die Wehrordnung für das Königreich Bayern betr.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

supplement

Titel:
Beilage zum Gesetz- und Verordnungsblatt f. d. Königreich Bayern Nr. 8.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
supplement

supplement

Titel:
Wehrordnung für das Königreich Bayern.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
supplement

Kapitel

Titel:
Erster Theil. Ersatzwesen.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
Abschnitt XII. Einstellung und Entlassung.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)
  • Titelseite
  • Inhalts-Anzeige zu dem Gesetz- und Verordnungsblatte für das Königreich Bayern vom Jahre 1889 und dem dazu gehörigen Anhange.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Königlich Allerhöchste Verordnung, die Wehrordnung für das Königreich Bayern betr.
  • Beilage zum Gesetz- und Verordnungsblatt f. d. Königreich Bayern Nr. 8.
  • Wehrordnung für das Königreich Bayern.
  • Uebergangsbestimmungen.
  • Abkürzungen.
  • Erster Theil. Ersatzwesen.
  • Abschnitt I. Organisation des Ersatzwesens.
  • Abschnitt II. Wehrpflicht und deren Gliederung.
  • Abschnitt III. Militärpflicht.
  • Abschnitt IV. Grundsätze für Entscheidungen über Militärpflichtige.
  • Abschnitt V. Listenführung.
  • Abschnitt VI. Ersatzvertheilung.
  • Abschnitt VII. Vorbereitungsgeschäft.
  • Abschnitt VIII. Musterungsgeschäft.
  • Abschnitt IX. Aushebungsgeschäft.
  • Abschnitt X. Schiffer-Musterungsgeschäft.
  • Abschnitt XI. Schluß des Ersatzgeschäfts.
  • Abschnitt XII. Einstellung und Entlassung.
  • Abschnitt XIII. Freiwilliger Eintritt zum drei- oder vierjährigen aktiven Dienst.
  • Abschnitt XIV. Einjährig-freiwilliger Dienst.
  • Abschnitt XV. Ersatzgeschäft im Kriege.
  • Abschnitt XVI. Landsturm.
  • Zweiter Theil. Kontrolwesen.
  • Muster.
  • Anlagen.
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Anhang zu dem Gesetz- und Verordnungs-Blatte für das Königreich Bayern vom Jahre 1889 enthaltend in Beilage I-IV vier Erkenntnisse des Gerichtshofes für Kompetenzkonflikte.
  • Register zu dem Gesetz- und Verordnungs-Blatte für das Königreich Bayern vom Jahre 1889 und dem dazu gehörigen Anhange.

Volltext

W. O. — 93 — 
2 
die Militärverpflegung aufgenommen sind, durch die Ober-Ersatzkommission, welche die 
Aushebung veranlaßt hat, zurückgestellt werden. 
Vorläufige Zurückstellung von Rekruten von der Einstellung aus Reklamations-= 
gründen kann nur durch den Infanterie-Brigadekommandeur genehmigt werden. Des- 
gleichen vorzeitige Einstellung (d. h. zwischen Aushebung und dem festgesetzten Rekruten- 
Einstellungstermin) brotloser Rekruten. 
Bei der Gestellung müssen die Rekruten für die Reise zum Truppen-Marine-theil 
mit ausreichenden Oberkleidern, Stiefeln und einem Hemde versehen sein. 
Wer diese Bekleidungsgegenstände wegen Dürftigkeit nicht beschaffen kann, wendet 
sich wegen Beschaffung derselben an den Vorsteher seiner Gemeinde oder des gleich- 
artigen Verbandes, in dessen Bezirk er sich bei der Einberufung aufhält. 
4Unter dringenden Umständen werden die nothwendigsten Bekleidungsstücke aus den Be- 
ständen des nächsten Bezirkskommandos genommen. 
.Nach Rekruten, welche sich im Gestellungstermin ohne Entschuldigung nicht stellen, 
werden durch den Bezirkskommandeur sofort Nachforschungen angestellt. Er hat die 
Pflicht, für die Einleitung eines etwaigen gerichtlichen Verfahrens (§ 80, 3) zu sorgen. 
Werden derartige Rekruten später aufgegriffen, so sind dieselben sofort — Marine-- 
rekruten bei den im § 66, ze bezeichneten Marinetheilen — zur Einstellung zu bringen. 
Die aktive Dienstzeit solcher Rekruten wird wie die der unsicheren Dienstpflichtigen 
berechnet (§ 7, 2 sowie Marineordnung). 
Die bei den Schiffermusterungen ausgehobenen und in die Marine einzustellenden 
Rekruten werden brigadeweise gesammelt (5 76, 6). 
Als Sammelplätze sind möglichst die Infanterie-Brigadestabsquartiere zu wählen, 
damit der Infanterie-Brigadekommandeur sich ein Urtheil über die getroffene Auswahl 
der Rekruten verschaffen und — sofern Prozentmannschaften vorhanden — Au3gleiche 
veranlassen kann. 
Erscheint das Brigadestabsquartier — seiner Lage wegen — zum Sammelflatz 
nicht geeignet, so werden die Marinerekruten den Marinetheilen nach näherer Bestim- 
mung des Infanterie-Brigadek deurs unmittelbar überwiesen.
	        

Downloads

Downloads

Das gesamte Werk oder die angezeigte Seite kann hier in verschiedenen Formaten heruntergeladen werden.

Ganzer Datensatz

METS METS (Gesamtwerk) PDF
TOC
Mirador

Diese Seite

PDF Bild Vorschau Bild Klein Bild Mittel Bild Master Mirador

Bildfragment

Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild Link zu einem IIIF Bildfragment

Formate und Verlinkungen

Formate und Verlinkungen

ausgabe:

Die Metadaten stehen in verschiedenen Formaten zur Verfügung. Außerdem gibt es Links zu externen Systemen.

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Zitieren

Zitieren

Folgende Zitierlinks stehen für das gesamte Werk oder die angezeigte Seite zur Verfügung:

Ganzer Datensatz

Diese Seite

Zitierempfehlung

Bitte das Zitat vor der Verwendung prüfen.

Suchtreffer

Suchtreffer

Tägliche Erinnerungen aus der sächsischen Geschichte.
21 / 2
Handbuch der Deutschen Verfassungen.
Zurück zur Trefferliste Zurück zur Trefferliste

Werkzeuge zur Bildmanipulation

Werkzeuge nicht verfügbar

Bildausschnitt teilen

Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Kontakt

Haben Sie einen Fehler gefunden, eine Idee wie wir das Angebot noch weiter verbessern können oder eine sonstige Frage zu dieser Seite? Schreiben Sie uns und wir melden uns sehr gerne bei Ihnen zurück!

Wie viel ist 1 plus 2?:

Hiermit bestätige ich die Verwendung meiner persönlichen Daten im Rahmen der gestellten Anfrage.