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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

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fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1885
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreizehnter Jahrgang. 1885.
Volume count:
13
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1885
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No 25.
Volume count:
25
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Zoll- und Steuer-Wesen. Nachtrag zu Nr. 25 des Central-Blatts für das Deutsche Reich. Erlaß von Ausführungsbestimmungen zum Gesetz vom 22. Mai 1885, betreffend die Abänderung des Zolltarifgesetzes - und Ausführungsbestimmung zum Vertrage mit Spanien vom 10. Mai 1885, betreffend Abänderungen des deutsch spanischen Handels- und Schiffahrtsvertrages.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sechstes Kapitel. Die Gesetzgebung des Reiches.
  • Siebentes Kapitel. Die Staatsverträge.
  • § 60. Begriff und juristische Natur.
  • § 61. Der Abschluß von Staatsverträgen.
  • § 62. Die staatsrechtliche Gültigkeit völkerrechtlicher Verträge.
  • § 63. Die Staatsverträge der Bundesglieder.
  • Achtes Kapitel. Die Verwaltung.
  • Neuntes Kapitel. Das Reichsland und die Schutzgebiete.
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Full text

$ 61. Der Abschluß von Staatsverträgen. 133 
$ 61. Der Abschluß von Staatsverträgen. 
l. Die Legitimation zum Abschluß. 
Es ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, der sowohl auf dem 
Gebiete des Privatrechts wie auf demjenigen des öffentlichen Rechts 
Geltung hat, daß der Vertreter eines Rechtssubjekts das letztere nur 
insoweit rechtsgültig verpflichten kann, als er innerhalb seiner Ver- 
tretungsbefugnis oder Vollmacht handelt. Dies gilt also auch von dem- 
jenigen Organ, welches berufen ist, für einen Staat internationale Ver- 
träge abzuschließen; dieselben können völkerrechtliche Gültigkeit nur 
erlangen, wenn jenes Organ innerhalb seiner verfassungsmäßigen Ver- 
tretungsbefugnis gehandelt hat. Wenn demnach eine Verfassung den 
Grundsatz aufstellt, daß der Souverän ohne Genehmigung des Land- 
tages oder der Präsident ohne Zustimmung einer souveränen (gesetz- 
gebenden) Versammlung zum Abschluß völkerrechtlicher Verträge nicht 
befugt ist, so sind Verträge, welche unter Verletzung einer solchen 
Vorschrift abgeschlossen sind, null und nichtig und sie erzeugen keinerlei 
völkerrechtliche Verpflichtungen. Denn Verfassungsbestimmungen dieser 
Art heben die Legitimation des Souveräns oder Präsidiums auf; 
sie setzen entweder an die Stelle derselben die Legitimation des gesetz- 
gebenden Körpers und beschränken den Souverän oder Präsidenten 
auf die Führung der Verhandlungen und Vereinbarung eines Vertrags- 
entwurfs, oder sie begründen für den Souverän oder Präsidenten 
eine bedingte Legitimation. Die Behauptung, daß ein solcher 
Rechtssatz nur innerhalb desjenigen Staates Wirkungen haben 
könne, welcher ihn sanktioniert hat, dagegen nicht für den anderen 
Staat, mit welchem der Vertrag geschlossen worden ist, ist völlig unhalt- 
bar. Denn jeder Kontrahent muß die Legitimation desjenigen, mit 
dem er verhandelt, prüfen; er muß die Dispositionsfähigkeit und Stell- 
vertretungsbefugnis desselben untersuchen; er muß auf eigene Gefahr 
feststellen, daß derselbe die rechtliche Macht hat, das Subjekt, Namens 
dessen er handelt, zu vertreten und zu verpflichten; er muß daher 
namentlich bei Geschäften mit juristischen Personen sich eine solche 
Kenntnis von ihrer Verfassung verschaffen, als erforderlich ist, um 
beurteilen zu können, wer zur Vertretung der juristischen Person be- 
fugt und legitimiert ist. Ueber diesen Rechtssatz waren seit Hugo 
Grotius alle Autoritäten des Völkerrechts einig'), und es ist auch 
in der Tat nicht möglich, ihn zu leugnen, ohne mit den Grundbe- 
griffen des Rechts und der Logik in Konflikt zu geraten. 
Allein eine ganz andere Frage ist die, ob das positive Recht eines 
1) Sehr zahlreiche Beläge hierfür erbringt Ernst Meier, Ueber den Abschluß 
von Staatsverträgen, Leipzig 1874, S. 91 ff., so daß eine Wiederholung der Zitate hier 
entbehrlich scheint. Einige derselben finden sich auch bei Gorius in Hirths An- 
nalen 1874, S. 762 ff.
	        

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