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Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

Object: Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Preußen und dem Deutschen Reiche.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1885
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreizehnter Jahrgang. 1885.
Volume count:
13
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1885
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No 26.
Volume count:
26
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
2. Zoll- und Steuer-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Zoll-Tarasätze.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Preußen und dem Deutschen Reiche.
  • Title page
  • Vorwort zur zweiundzwanzigsten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Index
  • Bemerkung.
  • Einleitung.
  • I. Staat und Recht. § 1.
  • II. Wirtschaft.
  • Erstes Kapitel. Das Deutsche Reich.
  • I. Geschichte. §§ 4 - 6.
  • II. Reichsverfassung.
  • III. Die Reichsbehörden.
  • IV. Die Reichsbeamten.
  • V. Das Reichsland Elsaß-Lothringen.
  • Zweites Kapitel. Der preußische Staat.
  • I. Geschichte.
  • II. Verfassung.
  • III. Die Staatsbehörden und deren Verfahren.
  • IV. Die Staatsbeamten.
  • V. Kommunalverbände.
  • Drittes Kapitel. Auswärtige Angelegenheiten.
  • I. Einleitung. § 85.
  • II. Organe der auswärtigen Verwaltung.
  • III. Schutzgebiete. § 89.
  • Viertes Kapitel. Heer und Kriegsflotte.
  • I. Einleitung. § 90.
  • II. Ergänzung und Zusammensetzung des Heeres.
  • III. Heeresverwaltung.
  • IV. Heereslasten.
  • V. Die Kriegsflotte.
  • Fünftes Kapitel. Finanzen.
  • I. Einleitung. § 120.
  • II. Voranschlags-. Kassen- und Rechnungswesen.
  • III. Staatsvermögen.
  • IV. Staatsschulden.
  • V. Regalien und Gebühren.
  • VI. Steuern.
  • VII. Finanzen des Reichs.
  • Sechs Kapitel. Rechtspflege.
  • I. Einleitung.
  • II. Gerichtsverfassung.
  • III. Bürgerliches Recht.
  • IV. Strafrecht.
  • Siebentes Kapitel. Polizei.
  • I. Begriff und Arten. § 221.
  • II. Polizeiverwaltung.
  • III. Strafpolizei.
  • IV. Sicherheitspolizei.
  • V. Ordnungs- und Sittenpolizei.
  • VI. Gesundheitswesen.
  • VII. Bauwesen.
  • VIII. Armenwesen.
  • Achtes Kapitel. Kulturpflege.
  • I. Kirche und Religionsgesellschaften.
  • II. Unterricht.
  • III. Wissenschaft und Kunst.
  • Neuntes Kapitel. Wirtschaftspflege.
  • I. Geschichte und Gebiete der Staatstätigkeit. § 310.
  • II. Arbeiterfürsorge.
  • III. Kapitalpflege.
  • IV. Bergbau.
  • V. Land- und Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei.
  • VI. Viehzucht, Jagd und Fischerei.
  • VII. Gewerbe.
  • VIII. Handel.
  • IX. Verkehr.
  • Sachverzeichnis.
  • Hinweis auf Abdrucke des Verlages von O. Häring in Berlin.

Full text

Vorwort 
zur zweiundzwanzigsten Auflage. 
  
Das vorliegende Werk will eine vollständige, jedem Gebildeten verständ- 
liche und zugängliche Darstellung unserer gesamten öffentlichen Verhältnisse 
bieten. Unsere Gesetzgebung ist im Laufe der Zeit immer verwickelter, ihr 
Verständnis infolge umfassender Regelungen immer schwieriger geworden. 
Ein Hilfsmittel, vermöge dessen jeder Beteiligte sich leicht und schnell auf 
dem weiten Felde unseres öffentlichen Rechts zurechtzufinden vermag, ist 
nicht mehr zu entbehren. Es gilt dies für die Beamten; es gilt in noch 
höherem Maße für die Laien, die sich in stets wachsendem Umfange zu 
den Geschäften des öffentlichen Dienstes herangezogen sehen. Das Inter- 
esse am Staatsleben, das Verfassung und Selbstverwaltung in immer 
weitere Kreise unserer Bevölkerung hineintragen, kann erst fruchtbringend 
werden, wenn es mit Verständnis und unbefangener Beurteilung ver- 
bunden wird. Hierzu möchte das Werk beitragen. 
I. Der Gegenstand der Darstellung durfte diesen Zielen entsprechend 
nicht zu eng bemessen werden. Nur ein Teil der allgemeinen Staatszwecke 
findet zur Zeit seine Erfüllung noch in Preußen; ein anderer ist auf 
das Reich übergegangen. Dabei ergänzen und durchdringen sich beide 
Rechtsgebiete so vielfach, daß nur bei ihrer einheitlichen Zusammenfassung 
ein vollständiges Bild unseres Staatswesens entrollt werden kann. Das 
Werk erstreckt sich demgemäß sowohl auf die preußische als auch auf die 
Reichsgesetzgebung. Es beschränkt sich dabei nicht auf die einfache Wieder- 
gabe der erlassenen Vorschriften, sucht diese vielmehr nach Entstehung 
und Bedeutung, sowie nach ihrer Gestaltung im praktischen Leben zur 
Anschauung zu bringen. Wo es zur Klarstellung nötig erschien, sind ver- 
gleichende Hinweise auf die Gesetzgebung fremder Länder, statistische An- 
gaben und technische Erläuterungen eingeflochten. Endlich bringt das 
Werk — und dieses ist der Hauptzweck der Anmerkungen — eine voll- 
ständige Übersicht aller maßgebenden Vorschriften, und der Hinweis auf 
diese erstreckt sich zugleich auf die Sammlungen, in denen sie veröffentlicht 
sind, auf die Anderungen, die sie später erfahren haben, und bei allen 
umfassenderen Bestimmungen auf die Abschnitte und Paragraphen, welche 
die einzelnen Gegenstände betreffen.
	        

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