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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreizehnter Jahrgang. 1885. (13)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreizehnter Jahrgang. 1885. (13)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1885
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreizehnter Jahrgang. 1885.
Volume count:
13
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1885
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No 28.
Volume count:
28
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
5. Handels- und Gewerbe-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Vertrag über die Einrichtung und Unterhaltung deutscher Postdampfschiffsverbindungen mit Ostasien und Australien.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreizehnter Jahrgang. 1885. (13)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • Stück No 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • Stück No 28. (28)
  • 1. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 2. Konsulat-Wesen.
  • 3. Maaß- und Gewichts-Wesen.
  • 4. Eisenbahn-Wesen.
  • 5. Handels- und Gewerbe-Wesen.
  • Vertrag über die Einrichtung und Unterhaltung deutscher Postdampfschiffsverbindungen mit Ostasien und Australien.
  • 6. Polizei-Wesen.
  • Statistik. Nachtrag zu Nr. 28 des Central-Blatts für das Deutsche Reich. Vorläufige Aenderung des statistischen Waarenverzeichnisses sowie des Verzeichnisses der Massengüter.
  • Bestimmungen über die Nachweisung des Veredelungeverkehrs mit Ölfrüchten.
  • Stück No 29. (29)
  • Stück No 30. (30)
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32)
  • Stück No 33. (33)
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Stück No 36. (36)
  • Stück No 37. (37)
  • Stück No 38. (38)
  • Stück No 39. (39)
  • Stück No 40. (40)
  • Stück No 41. (41)
  • Stück No 42. (42)
  • Stück No 43. (43)
  • Stück No 44. (44)
  • Stück No 45. (45)
  • Stück No 46. (46)
  • Stück No 47. (47)
  • Stück No 48. (48)
  • Stück No 49. (49)
  • Stück No 50. (50)
  • Stück No 51. (51)
  • Stück No 52. (52)
  • Advertising

Full text

— 280 — 
Artikel 10. 
In die Linien einzustellende neue Dampfer müssen auf deutschen Werften und thunlichst unter Ver- 
wendung deutschen Materials gebaut werden. Die Pläne für den Bau unterliegen der Genehmigung des 
Reichskanzlers. Die Schiffe sind zur höchsten Klasse beim Germanischen Lloyd zu klassifiziren. 
Die an den Dampfern vorzunehmenden größeren Instandsetzungen müssen, soweit thunlich, ebenfalls 
auf deutschen Werften zur Ausführung gelangen. 
Der Kohlenbedarf für die in die Linien einzustellenden Dampfer ist, soweit die Einnahme desselben 
in deutschen Häfen oder in dem nach Artikel 1 anzulaufenden niederländischen oder belgischen Hafen erfolgt, 
ausschließlich durch deutsches Produkt zu decken. Abweichungen hiervon sind nur mit Genehmigung des 
Reichskanzlers zulässig. 
Artikel 11. 
Alle in die Fahrt einzustellenden Dampfer müssen vorher durch Sachverständige, welche der Reichs- 
kanzler ernennt, geprüft und als den Anforderungen genügend anerkannt sein. 
Der Reichskanzler ist berechtigt, diese Prüfung während der Vertragsdauer jederzeit wiederholen zu 
lassen und auf Grund des Ergebnisses der Prüfung ein Schiff für ungeeignet zu erklären. In letzterem 
Falle ist der Unternehmer verpflichtet, binnen der ihm gestellten Frist das betreffende Schiff zurückzuziehen 
und für einen geeigneten Ersatz nach Maßgabe der im Artikel 12 getroffenen Festsetzungen zu sorgen. Kommt 
der Unternehmer dieser Verpflichtung nicht nach, so hat derselbe für jeden Tag der verspäteten Einstellung 
eines geeigneten Schiffes eine Strafe von 400 (vierhundert) Mark zu zahlen. 
Die in Deutschland und den betreffenden ausländischen Häfen geltenden gesetzlichen Bestimmungen 
über die amtlichen Besichtigungen 2c. der zur Personenbeförderung dienenden Dampfsschiffe hat der Unternehmer 
unter eigener Verantwortlichkeit und auf seine Kosten zu erfüllen. 
Artikel 12. 
. Im Falle ein auf den Vertragslinien verwendetes Schiff in Verlust geräth, hat der Unternehmer 
einen neuen Dampfer zu beschaffen und bis zu dessen Fertigstellung für den ungestörten Fortgang des Dienstes 
Sorge zu tragen. Vorübergehend können in solchem Falle mit Genehmigung des Reichskanzlers auch Schiffe 
eingestellt werden, welche nicht allen vertragsmäßigen Bedingungen entsprechen; nothwendiges Erforderniß ist 
jedoch, daß sie zur Einhaltung der planmäßigen Fahrzeit im Stande sind. 
Zum Ersatz eines in Verlust gerathenen Schiffes durch einen allen Bedingungen Genüge leistenden 
neuen Dampfer wird eine Frist von 18 Monaten gewährt. Erfolgt der Ersatz in dieser Zeit nicht, so hat 
der Unternehmer eine Strafe von 400 (vierhundert) Mark für jeden Tag der verspäteten Einstellung des 
Schiffes zu zahlen. 
Artikel 13. 
Die Dampfer führen die deutsche Postflagge nach Maßgabe der über die Führung derselben durch 
derartige Schiffe bestehenden Allerhöchsten Bestimmungen und befördern die Post nebst den etwaigen Beglei- 
tern ohne besondere Bezahlung. Letztere sind auch unentgeltlich zu verpflegen, und zwar Beamte wie Rei- 
sende I. Klasse und Unterbeamte wie Reisende II. Klasse. Jedem Postbegleiter ist eine besondere Kabine mit 
angemessener Ausstattung zur Benutzung zu überweisen. 
Unter Post sind alle Briefbeutel, Zeitungssäcke, Werthsendungen und Postpackete zu verstehen, welche 
den Dampfern von der deutschen Reichs-Postverwaltung oder von den in Betracht kommenden ausländischen 
Postverwaltungen zur Beförderung übergeben werden. 
Alle aus dem Postbeförderungsdienste herrührenden Einnahmen bezieht das Reich. 
Werden die Dampfer von Postbeamten nicht begleitet, so ist die Post seitens des Schiffsführers am 
Anfangspunkte der Fahrt und an den Unterwegsorten gegen Quittung zu übernehmen und in einem eigens 
zu diesem Zweck hergerichteten, gegen Nässe, Feuersgefahr und sonstige Beschädigung geschützten und gehörig 
gesicherten Raume während der Fahrt unter Verschluß aufzubewahren. Imgleichen hat der Schiffsführer in 
dem bezeichneten Falle die Verpflichtung, die übernommenen Postsachen an den betreffenden Unterwegsorten 
bezw. am Endpunkte der Fahrt an die zur Empfangnahme derselben berechtigten Personen abzuliefern. 
Die Uebernahme und die Ablieferung der Postsachen hat unter Beachtung der in dieser Beziehung 
von der Reichs-Postverwaltung ertheilten Vorschriften zu erfolgen. Findet eine Begleitung der Post durch 
Postbeamte statt, so ist den Beamten außer dem erwähnten Aufbewahrungsraum ein geeigneter, den An-
	        

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