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Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Bibliographic data

fullscreen: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1885
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreizehnter Jahrgang. 1885.
Volume count:
13
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1885
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No 28.
Volume count:
28
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Statistik. Nachtrag zu Nr. 28 des Central-Blatts für das Deutsche Reich. Vorläufige Aenderung des statistischen Waarenverzeichnisses sowie des Verzeichnisses der Massengüter.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.
  • Cover
  • Title page
  • Title page
  • I. Abteilung. Lübeck.
  • Inhalt des X. Heftes, Abteilung I.
  • Vorbemerkung.
  • Bekanntmachung, die Verfassung der freien und Hansestadt Lübeck betreffend.
  • Verfassung der freien und Hansestadt Lübeck.
  • II. Abteilung. Bremen.
  • Inhalt des X. Heftes, Abteilung II.
  • Vorbemerkung.
  • I. Bekanntmachung, die Verfassung der feien Hansestadt Bremen und die auf dieselbe sich beziehenden Gesetze betreffend.
  • Verfassung der freien Hansestadt Bremen.
  • Gesetze zu weiterer Ausführung einzelner Bestimmungen der Verfassung.
  • III. Abteilung. Hamburg.
  • Inhalt des X. Heftes, Abteilung III.
  • Vorbemerkung
  • Verfassung der freien und Hansestadt Hamburg.
  • Anlage 1. Wahlgesetz für die Wahlen zur Bürgerschaft.
  • Anlage 2. Gesetz, betreffend die Zuständigkeit des Reichsgerichts für Streitfragen zwischen dem Senat und der Bürgerschaft von Hamburg.

Full text

S 
42 Anlage 1. Hamburg: 
  
Jeder Wähler hat seinen Zettel, auf welchem die Personen, 
denen er seine Stimme geben will, namhaft zu machen sind, nach- 
dem derselbe verdeckt gestempelt worden, persönlich in den ver- 
schlossenen Zettelbehälter zu legen. 
Der Stimmzettel muß von weißem Papier, ohne äußere 
Kennzeichen und derart zusammengefaltet sein, daß der auf ihm 
verzeichnete Name verdeckt ist. Stimmzettel, welche diesen Er- 
fordernissen nicht entsprechen, sind zurückzuweisen. 
96#22. 
Die Wahlcommission hat in der amtlichen Wählerliste bei 
dem Namen eines jeden Wählers, der seine Stimme abgegeben 
hat, einen betreffenden Vermerk zu machen, und ist ferner von der 
Wahlcommission eine Gegenliste zu führen, in welche der Name 
eines jeden Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, nach der 
Reihenfolge des Erscheinens aufzunehmen ist. 
9 23. 
Die nach Vorschrift des 5 22 aufgenommenen Verzeichnisse der 
gestimmt habenden Wähler bilden später die Grundlage für die 
Prüfung der Gültigkeit der Wahlen durch den betreffenden Aus- 
schuß der Bürgerschaft, welcher auch die Berechtigung der Wähler 
zu berücksichtigen und davon auszugehen hat, daß eine Wahl un- 
gültig ist, wenn so viele Nichtberechtigte mitgestimmt haben, daß 
dies von Einfluß auf das Ergebniß der Wahl gewesen sein kann. 
Entstehen hinsichtlich der Berechtigung von Wählern Zweifel, so ist 
der Ausschuß befugt, von diesen die erforderlichen Nachweise zu 
verlangen und bei den Behörden die behufige Erkundigung einzu- 
ziehen. 
6§.24. 
Sofort nach geschlossener Annahme der Wahlzettel hat die 
Bezirks-Commission, beziehungsweise die Abtheilungs-Commission 
den versiegelten Zettelbehälter zu eröffnen, die abgegebenen Stimm- 
zettel zu zählen und danach das Ergebniß der Wahl zu ermitteln- 
[Ueber die gesammte Wahlhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, 
welches von sämmtlichen gegenwärtigen Mitgliedern der betreffenden 
Wahlcommission zu unterzeichnen ist. 
D25. 
Die Wahl geschieht vdurch relative Stimmenmehrheit. Unter 
Personen, welche gleich viel Stimmen bei der Wahl erhalten haben,
	        

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