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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreizehnter Jahrgang. 1885. (13)

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Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreizehnter Jahrgang. 1885. (13)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1885
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreizehnter Jahrgang. 1885.
Volume count:
13
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1885
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No 37.
Volume count:
37
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

law

Title:
Zoll- und Steuer-Wesen. Nachtrag zu Nr. 37 des Central-Blatts für das Deutsche Reich. Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze, betreffend die Erhebung von Reichsstempelabgaben.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreizehnter Jahrgang. 1885. (13)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • Stück No 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • Stück No 28. (28)
  • Stück No 29. (29)
  • Stück No 30. (30)
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32)
  • Stück No 33. (33)
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Stück No 36. (36)
  • Stück No 37. (37)
  • 1. Militär-Wesen.
  • 2. Konsulat-Wesen.
  • 3. Bank-Wesen.
  • 4. Polizei-Wesen.
  • Zoll- und Steuer-Wesen. Nachtrag zu Nr. 37 des Central-Blatts für das Deutsche Reich. Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze, betreffend die Erhebung von Reichsstempelabgaben.
  • Stück No 38. (38)
  • Stück No 39. (39)
  • Stück No 40. (40)
  • Stück No 41. (41)
  • Stück No 42. (42)
  • Stück No 43. (43)
  • Stück No 44. (44)
  • Stück No 45. (45)
  • Stück No 46. (46)
  • Stück No 47. (47)
  • Stück No 48. (48)
  • Stück No 49. (49)
  • Stück No 50. (50)
  • Stück No 51. (51)
  • Stück No 52. (52)
  • Advertising

Full text

— 418 — 
werth nicht in deutscher Währung, sondern in mehreren fremden Währungen angegeben ist, hat die Um- 
rechnung in die deutsche Währung unter Zugrundelegung der höchstgültigen fremden Währung zu erfolgen. 
Die Abstempelung der Werthpapiere erfolgt erst, nachdem die festgestellte Abgabe gegen Quittung 
bezw. Interimsquittung eingezahlt oder deponirt worden ist. Die Deponirung tritt ein, wenn die Abstempe- 
lung der Papiere am Tage der Einzahlung der Steuer nicht mehr bewirkt bezw. beendet werden kann. Jede 
Quittung muß, um gültig zu sein, von zwei Beamten vollzogen und in derselben der Tag der Buchung der 
Steuer und die Nummer des Hebe= oder Anmelderegisters, unter welcher die Buchung erfolgt ist, von der 
Steuerstelle angegeben sein. Die definitive Quittung ist auf ein Exemplar der Anmeldung zu schreiben. 
Kann die Abstempelung nicht sofort vorgenommen werden, so ist dem Ueberbringer das eine Exemplar 
der Anmeldung, mit Empfangsbescheinigung versehen, zurückzugeben. 
Nach erfolgter Abstempelung erhält der Steuerpflichtige die Werthpapiere gegen Rückgabe der Em- 
pfangsbescheinigung bezw. der Interimsquittung, welche als Registerbeläge bei der Steuerstelle verbleiben, und 
das mit definitiver Quittung versehene Exemplar der Anmeldung ausgehändigt. 
26. Die Abstempelung erfolgt ausschließlich durch Aufdrücken des Reichsstempels auf der Vorder- 
seite des Werthpapiers. Der vermittelst Maschine aufzudrückende Stempel besteht in einem verzierten auf- 
recht stehenden Rechteck, auf welchem sich der Reichsadler und um denselben in kreisrunder Einfassung die 
Aufschrift „REICHS-STEMPEL- ABGABE“ und das Unterscheidungszeichen der betreffenden Abstempelungsstelle, 
darunter aber auf einem gebogenen Bande die Angabe des Steuersatzes: „FUNF bezw. ZWElI ober ElNS 
VOM TAUSEND“ befinden.“) 
Eine Verwendung von Stempelmarken zu Werthpapieren findet nicht statt. 
24. Auf Antrag und auf Kosten des Steuerpflichtigen kann der Aufdruck des Reichsstempels auf 
die Werthpapiere auch bei der Reichsdruckerei erfolgen. Der Antrag ist in der Anmeldung (Nr. La) zu 
stellen. Die Steuerstelle zieht den Abgabenbetrag und einen die Kosten der Abstempelung deckenden Vorschuß 
von dem Steuerpflichtigen ein, und ersucht unter Beifügung eines, gemäß der Vorschriften unter Nummer 2b 
mit Quittung über Abgabe und Vorschuß versehenen Exemplars der Anmeldung die Reichsdruckerei um Ab- 
stempelung der Werthpapiere. Der Antragsteller hat für die Einsendung der Werthpapiere an die Reichs- 
druckerei zu sorgen und empfängt dieselben von dort unmittelbar zurück. Hin= und Rücksendung erfolgen auf 
seine Gefahr und Kosten. 
Der Steuerstelle theilt die Reichsdruckerei eine Bescheinigung, daß die Abstempelung in Ueberein- 
stimmung mit der zurückzusendenden Anmeldung erfolgt ist, unter Benachrichtigung von dem Betrage der Kosten 
der Abstempelung mit. Die Steuerstelle nimmt diese Bescheinigung zu den Belägen ihres Registers und 
rechnet nunmehr mit dem Steuerpflichtigen über den Vorschuß unter Rückzahlung des etwaigen Ueberschusses 
ab. Nach Berichtigung der Kosten erhält der Steuerschuldner ein mit Quittung (Nr. 2b) versehenes Exem- 
plar der Anmeldung zurück. 
Ersieht die Reichsdruckerei aus der übersandten Quittung, daß der Vorschuß die Kosten nicht deckt, 
so hat sie die Steuerstelle hiervon alsbald und vor der Rücksendung der abgestempelten Werthpapiere behufs 
unverzüglicher Einziehung des fehlenden Betrages zu benachrichtigen. 
2e. Nach jeder Einzahlung auf die in den Tarifnummern 1 bis 3 bezeichneten Werthpopiere sind 
die Interimsscheine nach den Vorschriften unter Nummer 2 a bis 2d zur Abstempelung vorzulegen. Die 
letztere erfolgt nach den für die Abstempelung der vollgezahlten Werthpapiere getroffenen Bestimmungen unter 
Aufdruck desselben Stempels (2 c) bei dem Qutttungsvermerk über die jeweilige Einzahlung; dabei ist zu- 
gleich der Ort und die Zeit der Abgabenerhebung vermittelst eines Stempels ersichtlich zu machen. 
Der wiederholten Vorlegung und Abstempelung der Interimsscheine bedarf es indessen bei inländi- 
schen Werthpapieren nicht, wenn bei der erstmaligen Vorlegung der Interimsscheine die volle tarifmäßige 
  
*) Der oben bezeichnete Stempel ist durch Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 5. Januar 1883 (Centralbl. 
S. 8) eingeführt. Nach den Ausführungsvorschriften vom 7. Juli 1881 (Centralbl. S. 283) bestand früher der Stempel in 
einem verzierten aufrecht stehenden Rechteck, auf welchem sich der Reichsadler und um denselben in kreisrunder Einfassung die 
Aufschrift „Reichs-Stempel-Abgabe“ befand; unter dem Adler ruhte ein kleiner, ebenfalls kreisrunder Schild mit dem Unter- 
scheidungszeichen der betreffenden Abstempelungsstelle; der Stempel enthielt keine Werthsangabe. 
Nach den letztbezeichneten Vorschriften haben die nach Maßgabe der Bestimmung unter „Ausnahme“ zur Tarifnummer 1 
und 2 abgestempelten Werthpapiere einen Stempelabdruck erhalten, welcher in einem von einem Kreise umgebenen Vierpaß die 
deutsche Kaiserkrone, sowie ein Band mit der Werthbezeichnung zeigt, und dessen Einfassung die Aufschrift „Reichs-Stempel- 
Abgabe“ und die Unterscheidungsnummer der betreffenden Abstempelungsstelle trägt.
	        

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