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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreizehnter Jahrgang. 1885. (13)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreizehnter Jahrgang. 1885. (13)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1885
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreizehnter Jahrgang. 1885.
Volume count:
13
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1885
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No 37.
Volume count:
37
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Zoll- und Steuer-Wesen. Nachtrag zu Nr. 37 des Central-Blatts für das Deutsche Reich. Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze, betreffend die Erhebung von Reichsstempelabgaben.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreizehnter Jahrgang. 1885. (13)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • Stück No 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • Stück No 28. (28)
  • Stück No 29. (29)
  • Stück No 30. (30)
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32)
  • Stück No 33. (33)
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Stück No 36. (36)
  • Stück No 37. (37)
  • 1. Militär-Wesen.
  • 2. Konsulat-Wesen.
  • 3. Bank-Wesen.
  • 4. Polizei-Wesen.
  • Zoll- und Steuer-Wesen. Nachtrag zu Nr. 37 des Central-Blatts für das Deutsche Reich. Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze, betreffend die Erhebung von Reichsstempelabgaben.
  • Stück No 38. (38)
  • Stück No 39. (39)
  • Stück No 40. (40)
  • Stück No 41. (41)
  • Stück No 42. (42)
  • Stück No 43. (43)
  • Stück No 44. (44)
  • Stück No 45. (45)
  • Stück No 46. (46)
  • Stück No 47. (47)
  • Stück No 48. (48)
  • Stück No 49. (49)
  • Stück No 50. (50)
  • Stück No 51. (51)
  • Stück No 52. (52)
  • Advertising

Full text

— 419 — 
Abgabe für die voll gezahlten Stücke und die ganze Emission im voraus entrichtet worden ist. In Fällen 
derartiger Vorauszahlungen der Steuer sind die Interimsscheine über dem Reichsstempelabdruck mit folgendem 
Vermerk zu versehen: 
Vollzahlung ist vorausbesteuert. 
den ten 18 
(Firma, Unterschrift und Amtsstempel der abstempelnden Steuerstelle). 
Zu 8. 2 und Satz 2 bezw. 3 der letzten Spalte der Tarifnummern 1 und 2. 
3. Für die zur Versteuerung angemeldeten Aktien und sonstigen Werthpapiere ist der volle tarif- 
mäßige Betrag der Reichsstempelabgabe von der Steuerstelle auch dann zu berechnen und festzustellen, wenn 
für die ausgegebenen Interimsscheine schon eine Reichsstempelabgabe entrichtet worden ist. Behufs Anrech- 
nung der letzteren auf die Steuer für die definitiven Stücke hat der Steuerpflichtige in der Anmeldung den 
Betrag der einzelnen auf die Interimsscheine geleisteteten Einzahlungen und die dafür gezahlten Abgaben- 
beträge, sowie den Ort und die Zeit der stattgehabten Steuererhebungen anzugeben und die abgestempelten 
Interimsscheine mit den abzustempelnden Werthpapieren vorzulegen. Findet sich gegen die Zulässigkeit der 
beantragten Anrechnung nichts zu erinnern, so erfolgt die Einzahlung des für die Aktien 2c. etwa noch zu 
erlegenden Abgabenbetrages, die Ouittungsleistung und die Abstempelung der Papiere nach den Bestimmungen 
unter Nummer 2b bis 2 d. Auf der Anmeldung (Nr. 2 a) hat die Steuerstelle 
a) den Betrag der nach dem Nennwerth der einzelnen Stücke und dem Tarif überhaupt zu ent- 
richtenden Abgabe, 
b) die für die Interimsscheine bereits entrichteten Abgabenbeträge und 
) die zur Ergänzung der tarifmäßigen Abgabe eingezahlte Summe 
ersichtlich zu machen. 
Auf den Interimsscheinen sind vor deren Rückgabe die Stempelzeichen durch Ausschneiden oder 
Durchlochen, mit Genehmigung der Direktivbehörde auch in anderer sichernder Art, zu vernichten; die Ver- 
nichtung ist auf der Anmeldung zu bescheinigen. " 
Unter den von der Steuerstelle vorzuschreibenden Bedingungen dürfen die abgestempelten Interims- 
scheine behufs Feststellung der anzurechnenden Abgabenbeträge und Vernichtung der Stempelzeichen auch vor 
der Vorlegung der abzustempelnden definitiven Stücke vorgelegt werden. 
Insoweit die abgestempelten Interimsscheine nicht spätestens gleichzeitig mit den abzustempelnden 
definitiven Stücken vorgelegt werden können, darf der Steuerpflichtige, unter Angabe des auf die betreffenden 
Interimsscheine zur Einzahlung gelangten Kapitals und des hierfür bereits entrichteten Steuerbetrages, sich 
die Vorlegung der abgestempelten Interimsscheine zum Zweck der Anrechnung der gezahlten Steuer in der 
Anmeldung vorbehalten. Die Steuer ist in Höhe desjenigen Betrages, dessen Anrechnung in Anspruch ge- 
nommen wird, sicherzustellen oder auf Verlangen der Steuerbehörde zu deponiren. Die Sicherstellung erfolgt 
durch Niederlegung kurshabender inländischer Werthpapiere; Schuldverschreibungen des Reichs und der Bundes- 
staaten werden zum Nominalwerth, bei niedrigerem Kurse aber zum Kurswerth, sonstige Werthpapiere der 
bezeichneten Art aber in Höhe des bei der Reichsbank beleihbaren Theilbetrages als Kaution angenommen 
werden. Den Papieren sind die Talons und Zinsscheine beizufügen; es steht jedoch den Steuerpflichtigen 
frei, die innerhalb des ersten Jahres fälligen Zinsscheine zurückzubehalten. Seitens der Steuerstelle ist auf 
dem, dem Anmeldenden zurückzugebenden Exemplare der Anmeldung unter Bezugnahme auf den gemachten 
Vorbehalt die erfolgte Sicherheitsbestellung bezw. Deposition zu bescheinigen und ein entsprechender Vermerk 
im Anmeldungsregister zu machen, im übrigen aber nach der Bestimmung im ersten Absatz dieser Ziffer zu 
verfahren. Die Vorlegung der Interimsscheine hat innerhalb eines Jahres nach der Rückgabe der abgestem- 
pelten definitiven Stücke, den Tag der Rückgabe nicht mitgerechnet, bei der Steuerstelle zu erfolgen. Aus 
besonderen Gründen kann die Steuerbehörde eine Verlängerung dieser Frist bewilligen. Bei der Vorlegung 
der Interimsscheine hat der Steuerpflichtige den Betrag der einzelnen auf die letzteren geleisteten Einzahlungen 
und die darauf gezahlten Abgabenbeträge, sowie den Ort und die Zeit der stattgehabten Steuererhebungen 
anzugeben, auch das oben bezeichnete Exemplar der Anmeldung mit beizufügen. Findet sich gegen die Zu- 
lässigkeit der Anrechnung nichts zu erinnern, so hat die Steuerstelle wegen der Vernichtung der Stempel- 
zeichen auf den Interimsscheinen (Absatz 2 dieser Ziffer) und wegen entsprechender Rückgabe der bestellten 
Sicherheit bezw. des deponirten Steuerbetrages das Weitere zu veranlassen, insbesondere auch die zugestandene 
697 
  
 
	        

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