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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreizehnter Jahrgang. 1885. (13)

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Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreizehnter Jahrgang. 1885. (13)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1885
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreizehnter Jahrgang. 1885.
Volume count:
13
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1885
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No 37.
Volume count:
37
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

law

Title:
Zoll- und Steuer-Wesen. Nachtrag zu Nr. 37 des Central-Blatts für das Deutsche Reich. Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze, betreffend die Erhebung von Reichsstempelabgaben.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreizehnter Jahrgang. 1885. (13)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • Stück No 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • Stück No 28. (28)
  • Stück No 29. (29)
  • Stück No 30. (30)
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32)
  • Stück No 33. (33)
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Stück No 36. (36)
  • Stück No 37. (37)
  • 1. Militär-Wesen.
  • 2. Konsulat-Wesen.
  • 3. Bank-Wesen.
  • 4. Polizei-Wesen.
  • Zoll- und Steuer-Wesen. Nachtrag zu Nr. 37 des Central-Blatts für das Deutsche Reich. Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze, betreffend die Erhebung von Reichsstempelabgaben.
  • Stück No 38. (38)
  • Stück No 39. (39)
  • Stück No 40. (40)
  • Stück No 41. (41)
  • Stück No 42. (42)
  • Stück No 43. (43)
  • Stück No 44. (44)
  • Stück No 45. (45)
  • Stück No 46. (46)
  • Stück No 47. (47)
  • Stück No 48. (48)
  • Stück No 49. (49)
  • Stück No 50. (50)
  • Stück No 51. (51)
  • Stück No 52. (52)
  • Advertising

Full text

— 441 — 
Erinnerungen finden die für die Zollverwaltung in dieser Beziehung ertheilten Vorschriften sinngemäße 
Anwendung. 
Eine Vernichtung der Hebe- und Anmeldungsregister und der dazu gehörigen Beläge darf vor Ab- 
lauf von zehn Jahren nach dem Etatsjahr, für welches die Register geführt sind, nicht stattfinden. 
Zur Herbeiführung und Sicherung der gleichmäßigen Ausführung des Reichsstempelgesetzes in allen 
Bundesstaaten werden die Landesregierungen auf Ersuchen des Reichskanzlers von Zeit zu Zeit einige bei 
den Direktivbehörden bereits revidirte Register mit den Belägen mittheilen. Ergeben sich bei deren Einsicht 
Bedenken, so trifft die Landesregierung die zur Erledigung erforderlichen Anordnungen und giebt zugleich 
dem Reichskanzler von dem Verfügten Kenntniß 
Das Kontrolebuch verbleibt bei den Steuerstellen; es ist dauernd und sicher aufzubewahren. 
6. Die Herstellung der von den Steuerstellen zu verkaufenden, mit Stempelaufdruck versehenen 
Formulare zu Schlußnoten, sowie der ungestempelten Schlußnotenformulare und der Reichsstempelmarken 
(Nr. 12a und 12b der Ausführungsvorschristen) erfolgt bei der Reichsdruckerei. Die Landesregierungen 
haben diese Stempelmaterialien und ungestempelten Formulare von der Reichsdruckerei gegen Erstattung der 
Herstellungskosten anzukaufen. Die nach Maßgabe der Herstellungskosten von der Reichsdruckerei zu liquidi- 
renden Preise stellt das Reichsschatzamt fest und theilt sie den Landesregierungen mit. 
Die Reichsdruckerei verabfolgt nur denjenigen Amtsstellen Reichsstempelmaterialien, welche ihr von 
den Regierungen als zum unmittelbaren Bezuge solcher Materialien berechtigt bezeichnet werden. Jede Regie- 
rung erhält vierteljährlich von der Reichsdruckerei eine mit den quittirten Lieferscheinen belegte Rechnung über 
die von ihr für die verabreichten Stempelmaterialien zu erstattenden Herstellungskosten. Den Betrag der 
Rechnung lassen die Regierungen an die Reichsdruckereikasse entweder unmittelbar oder durch Vermittelung der 
Reichs-Hauptkasse zahlen. 
U Privatpersonen erhalten von der Reichsdruckerei weder Stempelmaterialien noch ungestempelte 
Formulare. 
Die Kosten der auf den Antrag von Steuerpflichtigen bei der Reichsdruckerei bewirkten Ab- 
stempelung von Werthpapieren und Formularen zu Schlußnoten werden von der Reichsdruckerei in jedem 
einzelnen Falle bei derjenigen Steuerstelle liquidirt, welche die Abstempelung bestellt hat. Für die sofortige 
Berichtigung dieser Rechnungen haben die Steuerstellen Sorge zu tragen. 
7. Die von den Steuerstellen zur Stempelung von Werthpapieren, sowie zur Abstempelung von 
Lotterieloosen zu verwendenden Stempel liefert für Rechnung der Landesregierungen die Reichsdruckerei. 
Die Stempel jeder Steuerstelle erhalten als Unterscheidungszeichen eine besondere Nummer oder einen 
Buchstaben, welche nicht veröffentlicht werden. Die Unterscheidungszeichen sämmtlicher zur Stempelung von 
Werthpapieren und Lotterieloosen ermächtigten Steuerstellen wird das Reichsschatzamt den Landesregierungen 
mittheilen. 
Die Schwarzstempel, welche von den Steuerstellen zur Herstellung gestempelter Formulare zu Schluß- 
noten (Nr. 12 a 2 der Ausführungsvorschriften) sowie zur Abstempelung von Vertragsurkunden (Nr. 14 der 
Ausführungsvorschriften) verwendet werden, unterscheiden sich von den gewöhnlichen Amtsstempeln dadurch, 
daß sie außer der Bezeichnung der Steuerstelle die Inschrift „Reichsstempelabgabe“ führen. Auf diese Stempel 
finden die Bestimmungen im Absatz 1 keine Anwendung. 
Die Abstempelung der Werthpapiere 2c. bei den Steuerstellen ist unter Aufsicht der Kassenbeamten 
zurbewirken, welche die Stempel, so lange dieselben nicht benutzt werden, unter amtlichem Verschluß zu 
alten en. 
8. Alle bei den Steuerstellen zur Abgabe gelangenden Anmeldungen zur Entrichtung der Reichs- 
stempelabgabe 2c. sind auf dem Titelblatte mit dem Datum der Präsentation, der Nummer des Anmeldungs- 
bezw. Heberegisters und einem deutlichen Abdruck des gewöhnlichen Schwarzstempels der Hebestelle zu versehen. 
Anmeldungen, auf Grund deren eine Reichsstempelabgabe nicht zu erheben ist, verbleiben als Beläge bei 
dem Anmeldungsregister; die übrigen werden Beläge zum Heberegister und sind nach den Nummern dieses 
Registers zu ordnen. . 
Ueber die Einlieferung von Werthpapieren, deren Stempelung nicht sofort bewirkt werden kann, 
ist dem Steuerpflichtigen einstweilen ein mit der Nummer des Anmeldungsregisters und dem gewöhnlichen 
Amtsstempel der Hebestelle versehener Empfangsschein zu geben. Nur gegen Rückgabe desselben empfängt der 
Steuerpflichtige die gestempelten Papiere zurück. 
  
72
	        

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