Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Preußische Gesetzsammlung. 1914. (105)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

Object: Preußische Gesetzsammlung. 1914. (105)

law_collection

Persistent identifier:
preussische_gs
Title:
Preußische Gesetzsammlung
Document type:
law_collection
Collection:
preussen
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistent identifier:
preussische_gs_1914
Title:
Preußische Gesetzsammlung. 1914.
Volume count:
105
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
law_collection_volume
Collection:
preussen
Publication year:
1914
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Preußische Gesetzsammlung
  • Preußische Gesetzsammlung. 1914. (105)

Full text

— 43 — 
Bei Gelegenheitsfunden sind außerdem die bei Bemessung des Wertes nicht 
berücksichtigten Aufwendungen zu ersetzen, die dem Entdecker, dem Eigentümer des 
Grundstücks oder dem Leiter der Arbeiten durch Maßregeln zur Erhaltung 
des Gegenstandes oder der Entdeckungsstätte entstanden sind, soweit er sie nach 
den Umständen für erforderlich halten durfte. Sind Anordnungen nach §& 21 
getroffen, so ist auch der hierdurch entstandene Schaden zu ersetzen, soweit die 
Anordnungen nicht durch schuldhaftes Verhalten des von ihnen Betroffenen ver- 
anlaßt sind. 9 
Die Ablieferung kann nur verlangt werden, wenn Tatsachen vorliegen, nach 
denen zu besorgen ist, daß der Gegenstand wesentlich verschlechtert wird oder daß 
er der inländischen Denkmalpflege oder Wissenschaft verloren geht. 
8 10. 
Die „blieferung. kann nicht mehr verlangt werden, wenn seit der Anzeige 
der Entdeckung drei Monate oder, falls eine Verpflichtung zur Anzeige nicht be- 
steht, seit der Entdeckung zwölf Monate verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn 
der Erwerbsberechtigte sich innerhalb der Frist gegenüber dem Eigentümer die 
Befugnis, die Ablieferung zu verlangen, vorbehalten hat. 
Der Eigentümer kann den Erwerbsberechtigten die Ablieferung des Gegen- 
standes, unbeschadet der Entscheidung, ob der Gegenstand ablieferungspflichtig ist 
oder nicht, anbieten. Nimmt der Erwerbsberechtigte das Angebot nicht binnen 
drei Monaten an, so kann er die Ablieferung nicht mehr verlangen. 
Bestreitet der Eigentümer die Berechtigung eines Vorbehalts, so beschließt 
der Bezirksausschuß. uu 
Können die Beteiligten sich nicht über die Ablieferung an einen der Er- 
werbsberechtigten oder über die Entschädigung einigen, so gelten die Vorschriften 
— 20. 12 
Der Bezirksausschuß des Bezirkes, in dem der Gegenstand entdeckt worden 
ist, beschließt auf Antrag eines Beteiligten, ob die Voraussetzungen der Ab- 
lieferung vorliegen. In Zweifelsfällen wird der zuständige Bezirksausschuß durch 
den Minister der geistlichen und Unterrichts-Angelegenheiten bestimmt. 
Wird das Ablieferungsverlangen von mehreren gestellt, so bestimmt der 
Provinzialrat den an erster Stelle Erwerbsberechtigten sowie geeignetenfalls die 
Reihenfolge, in der im Falle seines Ausscheidens die übrigen Erwerbsberechtigten 
an seine Stelle treten. Hierbei ist auf die örtliche Bedeutung des Fundes, das 
Interesse der Wissenschaft sowie die bestehenden wissenschaftlichen Einrichtungen 
Rücksicht zu nehmen. 13 
Der Antrag auf Feststellung der Entschädigung ist bei dem Regierungs- 
präsidenten einzureichen. In dem Antrage sind der Gegenstand, der Erwerbs. 
berechtigte sowie der Eigentümer, etwaige dinglich Berechtigte und sonst Ersatz- 
berechtigte (§& 8 Abs. 4) zu bezeichnen. 
  
11“
	        

Downloads

Downloads

The entire work or the displayed page can be downloaded here in various formats.

Full record

METS METS (entire work) PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

Which word does not fit into the series: car green bus train:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.