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Der Gebietserwerb durch völkerrechtliche Okkupation.

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Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Der Gebietserwerb durch völkerrechtliche Okkupation.

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
cbl
Titel:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1873
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch
Weitere Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
cbl_1886
Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierzehnter Jahrgang. 1886.
Bandzählung:
14
Herausgeber:
Carl Heymanns Verlag
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1886
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No 25.
Bandzählung:
25
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
1. Versicherungs-Wesen.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

law

Titel:
Anmeldung unfallversicherungspflichtiger Baubetriebe.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Volltext

BB — 
argumentieren, daß sich mit der Entwicklung der Zustände erst 
ergeben habe, daß eine wahre Macht der Häuptlinge vorhanden ge- 
wesen sei. Ich bin gerade entgegengesetzter Ansicht. In den 
meisten Fällen ist es gerade umgekehrt gewesen. Dadurch, daß 
das Reich Verträge mit den Häuptlingen schloß und ihnen eine ge- 
wisse Herrschaft über ihre Leute zugestand, ist meines Erachtens 
erst eine Herrschaft der Häuptlinge zustande gekommen. Sie 
haben ihre Macht erst durch die Zugeständnisse der kontrahierenden 
Macht bekommen. Dadurch, daß diese sie als Vertreter ihrer 
Stämme behandelte, bekam ihre Stellung erst einen realen Inhalt. 
Damit erledigt sich dieses Argument Bendix'. 
Schließlich beruft sich Bendix?!) auf Stengel?) Dieser 
nimmt an, die Verträge seien als eine Art völkerrechtlicher Ver- 
träge zu betrachten. Diesen Ausdruck halte ich nicht für an- 
gebracht. Entweder sind sie völkerrechtlicher Natur oder nicht. 
Bendix’ Ansicht ist demnach auf allen Punkten zurückzuweisen. 
Ein Vertrag, wie er hier zu behandeln ist, kann nie die Wirkung 
haben, daß der vertragschließende europäische Staat Rechtsnach- 
folger des früheren Negerstaates würde. Die eingeborenen Völker 
sind keine Subjekte des Völkerrechts, ihre Häuptlinge besitzen 
keine Staatsgewalt im Sinne europäischen Staats- und Völker- 
rechts, sondern sind nur Bevollmächtigte eines unabhängigen Per- 
sonenvereins.®) Dies hat auch der Richter Johnston 1831 aus- 
gesprochen: Les Indiens n’ont jamais 6t6 reconnus comme ayant 
la souverainet& sur le territoire qu’ils occupent ... II n’y a pas 
d’exemple d’une cession de pays par une nation indienne. oü le 
droit de souverainet6 soit mentionns comme une partie de l’objet 
cede.t) Diese Bemerkung sucht Nys?°) darzustellen als Ausdruck 
einer Theorie, die die Vereinigten Staaten übrigens nie befolgt 
hätten. Er beruft sich dabei auf. Walker, The Indien question. 
The North American Review, Boston 1872. Bd. 125 p. 329: Ainsi, 
en plus de 400 traites confirmes par le Senat, les Etats-Unis ont 
reconnu les tribus indiennes comme des nations avec lesquelles ils 
ı)a.2.0. S.12 Anm. 
), 1895 S. 586. 
©), Hesse a.a.0.S.94; Heilborn, Protektorat S.24; Martitz, Revue 
S. 878 unten. 
*ı Westlake a.a.0. S. 247f.; Martitz a.a.0. S. 374. 
5) a.a.0. S. 72.
	        

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