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Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Inhaltsverzeichnis: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
cbl
Titel:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1873
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch
Weitere Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
cbl_1886
Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierzehnter Jahrgang. 1886.
Bandzählung:
14
Herausgeber:
Carl Heymanns Verlag
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1886
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No 25.
Bandzählung:
25
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
4. Militär-Wesen.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

law

Titel:
Ermächtigung zur Ausstellung ärztlicher Zeugnisse für militärpflichtige Deutsche in Rußland.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
  • Einband
  • Titelseite
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • Register
  • A. Wortlaut der Gesetze.
  • Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 in der Fassung vom 18. August 1896.
  • § 9 des Schutzgebietsgesetzes in der Fassung vom 10. September 1900 .
  • Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
  • B. Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
  • Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften.
  • Zweiter Abschnitt. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate.
  • Dritter Abschnitt. Unmittelbare Reichsangehörigkeit.
  • § 33. Erwerbung der unmittelbaren Reichsangehörigkeit im allgemeinen.
  • § 34. Erwerbung durch Anstellung im Reichsdienst.
  • § 35. Anwendbarkeit der gesetzlichen Vorschriften auf die unmittelbare Reichsangehörigkeit.
  • Vierter Abschnitt. Schlußbestimmungen.
  • C. Zugehörige Gesetze.
  • Gesetz zur Abänderung des Reichsmilitärgesetzes sowie des Gesetzes, betreffend Änderungen der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888, vom 22. Juli 1913.
  • Art. I. Änderungen des Reichsmilitärgesetzes.
  • Art. II. Änderungen des Wehrpflichtgesetzes.
  • Art. III. Inkrafttreten der Änderungen.
  • Änderungen der deutschen Wehrordnung vom 31. März 1914 aus Anlaß des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 und des Gesetzes zur Abänderung des Reichsmilitärgesetzes sowie des Gesetzes, betreffend Aenderungen der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888, vom 22. Juli 1913.
  • Übersicht über die Erleichterungen der Wehrpflicht für die im Ausland lebenden Deutschen.
  • Aus der Verfassung des Deutschen Reichs.
  • Aus dem Gesetz über die Freizügigkeit vom 1. November 1867.
  • D. Staatsverträge.
  • Aus dem Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Guatemala vom 20. September 1887.
  • Aus dem Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Honduras vom 12. Dezember 1887.
  • Aus dem Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Nicaragua vom 4. Februar 1896.
  • Aus dem Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Persien vom 11. Juni 1873.
  • Aus dem Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Marokko vom 3. Juli 1880.
  • Staatsvertrag zwischen Bayern und Nordamerika vom 26. Mai 1868.
  • Bayerische Vollzugsvorschriften zum Staatsvertrag mit Nordamerika vom 8. Dezember 1875.
  • Bayerische Vollzugsvorschriften zum Staatsvertrag mit Nordamerika vom 31. Januar 1876.
  • Bayerische Vollzugsvorschriften zum Staatsvertrag mit Nordamerika vom 23. Mai 1876.
  • Bayerische Vollzugsvorschriften zum Staatsvertrag mit Nordamerika vom 3. August 1886.
  • Staatsvertrag über die Optantenkinder zwischen Preußen und Dänemark vom 11. Juni 1907.
  • Staatsvertrag zwischen Bayern und Österreich zur Beseitigung von Doppelbesteuerungen vom 3. Juli 1913.
  • E. Vollzugsvorschriften.
  • Bundesratsbeschluß vom 29. November 1913 zur Ausführung des § 39 des R. u. StGes.
  • Ausführungsvorschriften des Bundesrats vom 29. November 1913 zu §9 Abs. 1 des R. u. StGes.
  • Übersicht über die wesentlichsten Gründe für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit in Belgien, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, Italien, den Niederlanden, Österreich, Ungarn, Rußland, Schweiz, Spanien, den Vereinigten Staaten von Amerika, Argentinien, Brasilien, Mexiko und Japan.
  • Verzeichnis der Kaiserl. deutschen Konsulate.
  • Preußisches Gesetz zur Abänderung des §155 des Zuständigkeitsgesetzes.
  • Verfügung des preußischen Ministers des Innern vom 12. Januar 1914, betreffend die Ausführung des neuen R. u. StGes.
  • Verfügung des preußischen Ministers des Innern vom 13. Februar 1914 gleichen Betreffs
  • Das bayerische Indigenatsgesetz vom 26. Mai 1818.
  • Bayerische Ministerialbekanntmachung vom 16. März 1914 zum Vollzuge des R. u. StGes.
  • Bayerische Ministerialentschließung vom 12. Mai 1914, Vollzug des R. u. StGes. betr.
  • Sächsische Verordnung vom 28. Dezember 1913 zur Ausführung des R. u. St Ges.
  • Württembergische Ministerialverfügung vom 23. Dezember 1913, betr. den Vollzug des R. u. Stes.
  • Badisches Gesetz vom 18. März 1914, die Ausführung des R. u. StGes. betreffend.
  • Badische landesherrliche Verordnung vom 18. März 1914, die Verwaltungsrechtspflege betreffend.
  • Badische landesherrliche Verordnung vom 5. Januar 1914, den Vollzug des R. u. StGes. betreffend.
  • Hessische Ministerialbekanntmachung vom 31. Dezember 1913, die Ausführung des R. u. StGes. betreffend.
  • Alphabetisches Verzeichnis.
  • Werbung

Volltext

164 B. Erläuterungen z. Reichs- u. Staatsangehörigkeitsgesetz. 
8 20 kann tatsächlich nicht Anwendung finden, weil ein Deutscher 
nicht gleichzeitig Angehöriger eines Bundesstaats und unmittelbarer 
Reichsangehöriger sein kann. 
Die Anwendung des 8 21 ist ausgeschlossen. Der Grund hierfür 
ist der gleiche wie bei § 20. 
Die 98§ 22, 23 und 24 Abs. 1 sind anwendbar, nicht aber der zweite 
Absatz des § 24, wie aus der Unanwendbarkeit der §§ 20 und 21 folgt. 
Die §§ 25—29 sind ohne Beschränkung anwendbar. 
§ 30 ist nicht anwendbar, da vor dem 1. Januar 1914 ein un- 
mittelbarer Reichsangehöriger nicht entlassen werden konnte. Nach §6 
des Gesetzes, betr. die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete in 
der Fassung vom 15. März 1888 und nach § 9 des Schutzgebietsgesetzes 
vom 10. September 1900 (s. oben S. 8) hatten die Vorschriften des 
B. u. St Ges. nur für die Verleihung der Reichsangehörigkeit Geltung, 
nicht auch für ihren Verlust. 
§ 31 ist aus dem gleichen Grunde unanwendbar wie 8 30. 
§ 32 findet auf unmittelbare Reichsangehörige Anwendung. 
§ 36 ist nicht anwendbar, da er sich nur auf die Staatsverträge 
von Bundesstaaten erstreckt. 
Die 88 37 bis 41 finden Anwendung. Bestimmungen zu § 39 Abs. 2 
und § 40 Abs. 2 sind bisher vom Reichskanzler nicht erlassen worden. 
3. Der Reichskanzler hat bis jetzt keine zuständige Behörde be- 
zeichnet. 
Vierter Abschnitt. 
Schlußbestimmungen. 
g 36. 
Unberührt bleiben die Staatsverträge, 1) die von Bundes- 
staaten?) mit ausländischen Staaten vor dem Inkrafttreten 
dieses Gesetzes geschlossen sind. 
Reg. Entw. § 31. — Komm. Entw. § 31. — Komm Ber. S. 69, 95. 
1. Die Staatsverträge des Deutschen Reichs können durch das 
R. u. St Ges. nicht berührt werden; denn sie bilden Reichsrecht, das nicht 
einseitig durch die deutsche Gesetzgebung, sondern nur im Einverständ- 
nisse mit dem anderen Vertragsteil geändert werden kann. Als Ver- 
träge des Reich kommen hier in Betracht die Staatsverträge mit: 
a) Frankreich vom 10. Mai 1871 (wegen Elsaß-Lothringen, Art. 2 
des Frankfurter Friedensvertrags, Rl. 1871 S. 225, und Art. 1 der 
Zusatzkonvention vom 11. Dezember 1871, RGBl. 1872 S. 8).
	        

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