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Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1886
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierzehnter Jahrgang. 1886.
Volume count:
14
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1886
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No 34.
Volume count:
34
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
3. Finanz-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Personal-Nachrichten.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Aus dem Bereiche der Missionen und der Antisklaverei-Bewegung.
  • Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
  • Verschiedene Mitteilungen.
  • Literatur.
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Stück Nummer 25. (25)

Full text

Kolonialverwaltungsbeamte; 
Personal der allgemeinen Sekret 
Verwaltung deẽ Strafverbüßungswesens. 
Die Dauer der Unterrichtskurse in den Verwal- 
tungsabtellungen ist auf zwei Jahre festgesetzt. 
Uber die Bedingungen der Zulassung, der für 
die Meldung erforderlichen Papiere und die Zeit 
er Meldung gelten die in Art. 3 und 4 des Dekrets 
vom 22. Februar 1902 gegebenen Vorschriften. 
Diejenigen, welche sich für das Kommissariat der 
Kolonialtruppen entschließen, haben außerdem noch 
die Militärdiensttauglichkeit nachzuweisen. Das er- 
forderliche Zeugnis hlerüber wird ausgestellt: 
in Paris durch den Obergesundheitsrat der Kolonien; 
in Marseille, Bordeaux, Nantes, le Havre durch 
die bei den Vorständen der Kolonialbehörden 
eingerichteten Gesundheitsräte; 
in den übrigen Städten Frankreichs durch die 
militärärztliche Stelle; 
in den Kolonien durch das Gesundheitsamt der 
Kolonie. 
Eine nochmalige ärztliche Untersuchung findet in 
Paris vor dem Beginn der Prüfungsarbeiten statt. 
Die Zulassungsprüfung wird im Monat Juli 
abgehalten. . 
Die zur Prüfung zugelassenen Kandidaten erhalten 
mindestens zehn Tage vor dem Beginn derselben 
achricht. 
Die Prüfungsfächer und -bedingungen sind die 
in Art. 5 des Dekreis angegebenen. 
Im einzelnen gilt noch folgendes: " 
Die Dauer der schriftlichen Arbeiten ist drei 
Stunden mit Ausnahme der lbersetzung in der 
lebenden Sprache, deren Dauer auf zwei Stunden 
sestgesetzt is. Die letztgenannte Prüfung besteht in 
einem Diktat und einer Ubersetzung. Die Anwendung 
eines Wörterbuchs ist nicht gestattet. 
Die Dauer jeder mündlichen Prüfung ist auf 
zehn Minuten festgesetzt. 
Außer der fremden Sprache, für welche er ein- 
geschrieben ist, kann jeder Kandidat in elner anderen 
Sprache mündlich geprüft zu werden verlangen. Ein 
derartiges. Ansuchen muß jedoch vor dem Beginn der 
Prüfungsarbeiten gestellt werden. Die von den 
aminatoren für die einzelnen Arbeiten ertellten 
Noten bewegen sich zwischen 0 und 20 (folgt eine 
Tabelle über die Berechnung der Punkte bei der 
schriftlichen und bel der mündlichen Prüfung). 
Um für zulaßbar (admissible) erklärt zu werden, 
ist die Erreichung von 160 Punkten nölig, wobei 
keine Note niedriger ols 6 sein darf. 
Zugelassen (admis) können nur solche Kandidaten 
werden, welche in beiden Prüfungen der schriftlichen 
„admissibilité“ und der mündlichen „admission" 
Hval. Art. 5 des Dekrets) zusammen wenigstens 260 
Punkte erreicht — ungerechnet die Doppelzählung 
er Punkte für die englische Sprache, die freiwillige 
14. ’ 
fremde Sprache und die höhere Zählung der Uni- 
versität (majoration universitaire) — und in den 
  
l 
Arbeiten für die „acmission“" keine niedrigere Note 
als 6 haben. 
Die erreichten Noten für die freiwillige fremde 
Sprache sind ungültig, wenn sie wenlgerals 10 betragen. 
Bezüglich der licenciés en droit gilt das in 
Art. 5 des Dekrets Gesagte, ebenso bezüglich der 
übrigen dort genannten Personen. 
Die Liste der ausgenommenen Kandidaten wird 
von der Prüfungsbehörde festgesetzt. Die Kandidaten 
erhalten über ihre Zulassung Nachricht; sie müssen 
unmittelbar — nach ihrer Rangordnung — die 
Verwaltungsabteilung bezeichnen, in welche sie ein- 
treten wollen. Auf Grund der bezüglichen Gesuche 
der Kandidaten und der von der Prüfungsbehörde 
festgesetzten Rangordnung bestimmt der Minister die 
Liste der in jeder Abteilung zugelassenen Schüler. 
Die Einschreibegebühren betragen 150 Fr. jährlich. 
Der Preis der — für alle Schüler obligatorischen 
— Fecht= und Reiltstunden beträgt 152 Frcs. im Jahr. 
Nur der Nachweis über die Bezahlung der Ge- 
bühren berechtigt zur Teilnahme an den Kursen. 
Über die einzelnen Prüfungsfächer enthalten die 
Bestimmungen noch genauere „Programme“. 
Titel III. 
Handels-Abteilung. 
Die Dauer der Kurse für die jungen Leute, 
welche sich dem Handel oder der Landwirtschaft 
widmen und auf der Kolonialschule die vollständige 
Ausbildung suchen wollen, welche sie für nötig er- 
achten, um sich bekannt zu machen mit der wirtschaft- 
lichen Gesetzgebung bezüglich der überseeischen Unter- 
nehmungen, den Sitten und Gebräuchen der Ein- 
wohner und der Sprache der Eingeborenen, ist auf 
ein Jahr festgesetzt. 
Üüber die Zulassungsbedingungen, Einreichung der 
Gesuche, Feststellung der Kandidatenliste usw. vol. 
Arl. 10—11 des Dekrets; bezüglich der Einschreibe- 
gebühr siehe oben. 
Der Fecht= und Reitunterricht ist nicht obligatorisch. 
Die Schüler, welche die Abgangsprüfung mit 
Erfolg ablegen, erhalten ein besonderes Zeugnis. 
Titel IV. 
Vorbereitende Abteilung. 
Das Dekret vom 2. April 1896 hat an der 
Kolonialschule eine vorbereitende Abtellung analog 
den an den höheren Handelsschulen bestehenden ge- 
schaffen. 
Die Eintrittsgesuche sind vor dem 1. Oktober an 
den Präsidenten des Verwaltungsrats zu richten. 
Als Altersgrenzen sind das vollendete 18. und 
das vollendete 22. Lebensjahr festgesetzt; die Höchst- 
grenze kann um die bei den Fahnen zugebrachte Zeit 
verlängert werden. 
UÜber die sonstigen Belege zur Meldung gelten 
dieselben Bestimmungen, wie für die übrigen Abtei- 
lungen, über die Gebühren das in Tittel II Gesagte. 
Reit= und Fechtstunden sind obltgatorisch.
	        

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