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Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
cbl
Titel:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1873
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch
Weitere Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
cbl_1886
Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierzehnter Jahrgang. 1886.
Bandzählung:
14
Herausgeber:
Carl Heymanns Verlag
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1886
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No 39.
Bandzählung:
39
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.
  • Titelseite
  • Widmung
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Einleitung. Kurze Betrachtung über die Entwicklung der Staatssteuern in Kursachsen und im Königreich Sachsen bis zum Erlaß der konstitutionellen Verfassung vom 4. September 1831.
  • Erster Teil. Die Regelung der Ertragssteuern auf Grund der Verfassung von 1831 bis zur Steuerreform von 1874/78.
  • A. Die Gewerbe- und Personalsteuer.
  • I. Die Reform der alten Gewerbe- und Personalbesteuerung.
  • II. Die Einrichtung der neuen Gewerbe- und Personalsteuer.
  • B. Die Grundsteuer.
  • C. Kritik über die damalige Staatsbesteuerung in Sachsen.
  • D. Finanzstatistik.
  • Zweiter Teil. Die Zeit vorwiegender Besteuerung nach dem Einkommen.
  • A. Die Landtagsverhandlungen über die Reform der Grund- und Gewerbe- und Personalbesteuerung und die Einführung der allgemeinen Einkommensteuer 1874/78.
  • B. Die sächsische allgemeine Einkommensteuer.
  • C. Einkommensteuer-Statistik.
  • Dritter Teil. Die Vermögens-(Ergänzungs)-steuer.
  • A. Der Steuerreformplan von 1897/1898.
  • B. Die Staatssteuerreform von 1902. Einführung der Vermögens-(Ergänzungs)-steuer und Abänderung des Einkommensteuergesetzes.
  • C. Das sächsische Ergänzungssteuergesetz vom 2. Juli 1902.
  • Werbung

Volltext

_ 6% — 
Von dem Ertrage der für Rechnung des Norddeutschen 
Bundes resp. des Deutschen Reiches erhobenen indirekten 
Steuern erhielt Sachsen zunächst nur gewisse Quoten als Ver- 
gütung für die Erhebungs- und Verwaltungskosten. Dies 
dauerte bis 1879. Mit diesem Jahre trat eine fundamentale 
Änderung ein. Aus dem Gesamterträgnis der Zölle, Tabak- 
und Branntweinsteuern, sowie der Reichsstempelabgaben sind 
nämlich noch Überweisungen an die Bundesstaaten hinzuge- 
kommen. Diese erfolgen in der Weise, daß ‚derjenige Ertrag 
der Zölle und der Tabaksteuer, welcher die Summe von 130 
Millionen Mark in einem Jahre übersteigt, den einzelnen Bun- 
desstaaten nach Maßgabe der Bevölkerung, mit welcher sie 
zu den Matrikularbeiträgen herangezogen werden, zu über- 
weisen ist“1). Die Reinerträge der Reichsstempelabgaben und 
der Branntweinsteuer aber erhalten die einzelnen Bundesstaa- 
ten ungekürzt nach Maßgabe der Bevölkerung, mit der sie zu 
den Matrikularbeiträgen herangezogen werden, überwiesen.?) 
Fassen wir das ziemlich komplizierte Abrechnungsverhält- 
nis zwischen Reich und Gliedstaaten kurz zusammen, so erheben 
die Einzelstaaten die Zölle, Tabak- und Branntweinsteuern, so- 
wie die Reichsstempelabgaben für Rechnung des Reiches. Das 
Reichsschatzamt stellt dann nach der Gesamtsumme jener 
Steuern diejenigen Beträge fest, die den Einzelstaaten zu über- 
weisen sind und bringt hiervon wieder den von letzteren zu 
leistenden Matrikularbeitrag in Abzug. Das Ergebnis dieser Hin- 
und Herrechnung stellt dann die Beträge dar, die die Einzel- 
staaten an das Reich zu leisten cder von ihm zu erhalten, haben. 
Es sei noch bemerkt, daß das finanzielle Verhältnis der 
Bundesstaaten zum Reiche heute eine der schwächsten Seiten 
in der Finanzwirtschaft der Einzelstaaten bildet, indem die- 
selben heute vom Reiche nichts mehr wie früher erhalten, son- 
dern für dasselbe in immer steigender Tendenz finanzielle Opfer 
zu bringen haben.3) — 
14. Juni 1900. Vgl. (bezüglich der Kauf- und sonstigen Anschaflungs- 
geschäfte) Reichsges. vom 29. Mai 1885, ferner die Gesetze vom 27. April 
1594 und 14. Juni 1900. 
Bezüglich der Wechselstempelsteuer vgl. Ges. vom 10. Juni 1369, ab- 
geändert durch das Reichsges. vom 4. Juni 1879. (S. im übrigen Laband, 
Staatsrecht des Deutschen Reiches, 4. Aufl. 1901, 4. Bd. S. 392 ff.). 
ı) 8 8 des Gesetzes, betr. den Zolltarif des deutschen Zollgebiets...., 
vom 15. Juli 1879. Diese Bestimmung wird bekanntlich die „Franken- 
stein’sche Klausel“ genannt. 
:) $ 55 des Ges., betr. die Erhebung von Reichsstempelabgaben, vom 
1. Juli 1881, ferner $ 39 des Ges., betr. die Besteuerung des Branntweins, 
vom 24. Juni 1837. 
3) Im Voranschlag für das Jahr der Finanzperiode 1902/03 war der 
Betrag von Mk. 1,500,000 zur Deckung des Mehrerfordernisses an Matrikular- 
beiträgen gegenüber dem Anteile Sachsens an den Überweisungssteuern ein- 
gestellt. Nach dem Rechenschaftsberichte auf die Finanzperiode 1900/01 
überstiegen die Matrikularbeiträge den Anteil Sachsens an Überweisungs- 
steuern sogar um Mk. 4,470,943, d. h. um Mk. 2,238,471,50 gemeinjährie.
	        

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