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Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906. (17)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906. (17)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1886
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierzehnter Jahrgang. 1886.
Volume count:
14
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1886
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No 52.
Volume count:
52
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
1. Finanz-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906. (17)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Amtlicher Teil.
  • Beschluß des Bundesrats, betreffend die „Ostafrikanische Gasthausgesellschaft Kaiserhof“ in Berlin.
  • Auszug aus den Statuten der Deutschen Togo-Gesellschaft auf Grund der Satzungsänderung, die von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 8. Januar 1906 beschlossen und von der Aussichtsbehörde genehmigt worden ist.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend Ergänzung der Ausführungsbestimmungen vom 7. Februar 1903 zur Bergverordnung.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betreffend die Öffnung von Simpsonhafen für den Auslandsverkehr.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Neu-Guinea, betreffend die zollamtliche Behandlung der in Simpsonhafen gelöschten Güter.
  • Bekanntmachung des Vizegouverneurs von Ponape, betreffend Einfuhr von Gewehren zu Verkaufszwecken.
  • Personalien und Verlustliste Nr. 54.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

— 180 — 
2. Marine und Schiffahrt. 
  
Des zweite Heft des siebenten Bandes der im Reichsamt des Innern herausgegebenen „Entscheidungen des 
Ober-Seeamts und der Seeämter des Deutschen Reichs“ ist im Verlage von L. Friederichsen K Co. in Hamburg 
soeben erschienen. Das Heft ist im Wege des Buchhandels zum Preise von 2,0 J/X für das Exemplar zu 
beziehen. 
Berlin, den 3. Juli 1887. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Eck. 
  
3. Heimathyh= Wesen. 
Durch die Vorschriften in S. 57 Abs. 2 und §. 77 des Reichsgesetzes, betreffend die Kranken- 
versicherung der Arbeiter, vom 15. Juni 1883, werden die Bestimmungen des Reichsgesetzes 
über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 über das Verhältniß der Armenverbände 
zu einander nicht berührt. 
Den Bundesamte für das Heimathwesen haben in letzter Zeit wiederholt Streitsachen zur Entscheidung vor- 
gelegen, in denen es sich um die öffentliche Unterstützung von Personen handelte, für welche nach §. 1 des 
Krankenversicherungsgesetzes ein Versicherungszwang besteht. In diesen Fällen war nach Lage der Sache ein 
Einschreiten der öffentlichen Armenpflege geboten gewesen. Der wegen Erstattung der Kur= und Verpflegungs- 
kosten in Anspruch genommene Armenverband des Unterstützungswohnsitzes glaubte indeß seine Erstattungs- 
pflicht ablehnen und den vorläufig unterstützenden Armenverband an die betreffende Krankenkasse verweisen zu 
können. Diese Ansicht wurde durch Bezugnahme auf §. 57 Abs. 2 bezw. §F. 77 des Krankenversicherungs- 
gesetzes zu begründen versucht. 
Das Bundesamt hat indeß in Uebereinstimmung mit den Spruchbehörden erster Instanz diese 
Meinung verworfen, und in dem Urtheil vom 21. Mai 1887 in Sachen des Ortsarmenverbandes Franken- 
hausen, Beklagten und Berufungsklägers, wider den Ortsarmenverband Frankfurt a. M., Kläger und Berufungs- 
beklagten, ausgeführt: 
Der Unterstützungsanspruch, welcher dem Unterstützten auf Grund des Krankenversicherungsgesetzes zusteht, 
geht nach s§. 57 Abs. 2 a. a. O. im Betrage der geleisteten Unterstützung auf die Gemeinde oder den Armen- 
verband über, „von welchem die Unterstützung geleistet ist". Durch diese Vorschrift wird lediglich die Be- 
stimmung des §. 62 des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870 für den Anspruch des Unterstützten gegen die 
Krankenkassen des Krankenversicherungsgesetzes wiederholt. Die Worte „Armenverbänden, von welchen die 
Unterstützung geleistet ist“ (§. 57 Abs. 2 des Krankenversicherungsgesetzes) entsprechen den Eingangsworten im 
§. 62 des Unterstützungswohnsitzgesetzes: „Jeder Armenverband, welcher einen Hülfsbedürftigen unterstützt hat.“ 
— Ebensowenig wie §. 62 des Unterstützungswohnsitzgesetzes dem nach §. 30 a. a. O. unmittelbar be- 
gründeten Erstattungsanspruch des vorläufig unterstützenden Armenverbandes gegen den endgültig verpflichteten 
Orts= oder Landarmenverband entgegensteht, ebensowenig kann aus §. 57 Abs. 2 des Krankenversicherungs- 
gesetzes hergeleitet werden, daß der vorläufig unterstützende Armenverband verpflichtet sei, seinen Regreß 
statt nach §. 30 des Unterstützungswohnsitzgesetzes gegen den definitiv verpflichteten Armenverband lediglich 
gegen die Krankenkasse zu nehmen. Ob der Anspruch des Unterstützten, in welchen der Armenverband nach 
gesetzlicher Vorschrift eintritt, dem bürgerlichen oder öffentlichen Rechte angehört, ob er in der Alimentations- 
pflicht von Verwandten oder im Gesindedienstverhältnisse seinen Grund hat, auf dem Haftpflichtgesetze beruht 
oder gegen eine Krankenkasse auf Grund des Krankenversicherungsgesetzes begründet ist, macht keinen 
Unterschied. Der vom Bundesamt stets festgehaltene Grundsatz, daß der vorläufig unterstützende Armenverband 
nach §. 62 des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870 zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, statt Klage 
gegen den definitiv fürsorgepflichtigen Armenverband zu erheben, seinen Regreß direkt an Dritte aus dem 
Rechte des Unterstützten zu nehmen (Wohlers, IV. Aufl. S. 59), gilt auch im Falle des §. 57 Abs. 2 des 
Krankenversicherungsgesetzes. — Der vorläufig unterstützende Armenverband hat die Wahl zwischen zwei 
Schuldnern, von denen ihm der eine nach Maßgabe des Unterstützungswohnsitzgesetzes, der andere auf Grund 
 
	        

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