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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfzehnter Jahrgang. 1887. (15)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfzehnter Jahrgang. 1887. (15)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
cbl
Titel:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1873
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch
Weitere Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
cbl_1887
Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfzehnter Jahrgang. 1887.
Bandzählung:
15
Herausgeber:
Carl Heymanns Verlag
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1887
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No 6.
Bandzählung:
6
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
2. Militär-Wesen.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

law

Titel:
Militärtarif für Eisenbahnen. 6 33
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfzehnter Jahrgang. 1887. (15)
  • Titelseite
  • Sonstiges
  • Inhalts-Verzeichniß
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • 1. Justiz-Wesen.
  • 2. Militär-Wesen.
  • Militärtarif für Eisenbahnen. 6 33
  • 3. Polizei-Wesen.
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16.)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18.)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Werbung

Volltext

— 33 — 
Central-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
im 
Reichsamt des Innern. 
  
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. — Pränumerations=Preis für den Jahrgang sechs Mark. 
  
  
  
  
    
XV. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 11. Februar 1887.  №   6. 
Inhalt: 1. Justiz=Wesen: Aenderungen in dem Verzeichniß   |  2. Militär=Wesen: Bekanntmachung  betreffend den Militär=                                 Tarif   für   Eisenbahnen   …   33 
der zur Einziehung von Gerichtskosten bestimmten Stellen   | 3. Polizei=Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
Seite 33   | Reichsgebiete   … 40 
  
1. Justiz=Wesen. 
  
Das Verzeichniß derjenigen Behörden (Kassen), an welche nach der vom Bundesrath unter dem 23. April 1880 
beschlossenen Anweisung ein Ersuchen um Einziehung von Gerichtskosten zu richten ist (Central=Blatt für das 
Deutsche Reich von 1885 S. 79 ff.) erleidet bezüglich der Amtsgerichtsbezirke Arnstadt (S. 81) und 
Sondershausen (S. 127) die Aenderung, daß für diese Bezirke ein Ersuchen der gedachten Art nicht mehr 
an die Fürstliche Bezirkskasse, sondern an das betreffende Fürstliche Amtsgericht zu richten ist. 
  
2. Militär   = Wesen. 
  
Bekanntmachung, 
betreffend den Militärtarif für Eisenbahnen vom 28. Januar 1887. 
In Ausführung des §. 29 (2. Abs.) des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (Reichs= 
Gesetzbl. S. 129), sowie des §. 15 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden 
vom 13. Februar 1875 (Reichs=Gesetzbl. S. 52) hat der Bundesrath für die Beförderung der bewaffneten 
Macht und der Kriegsbedürfnisse (des Materials des Landheeres und der Marine) im Frieden wie im Kriege, 
sowie für die leihweise Hergabe von Betriebsmaterial an die Militärverwaltung im Kriege folgenden 
Militärtarif für Eisenbahnen 
beschlossen. 
Derselbe kommt für den Mobilmachungsfall sofort, für den Friedenszustand vom 1. Oktober 1887 
ab einerseits für sämmtliche Eisenbahnverwaltungen Deutschlands, andererseits für das Reichsheer, die Kaiser= 
liche Marine, den Landsturm, die Armeen der mit dem Reich verbündeten Staaten und das Heergefolge zur 
Anwendung. 
7
	        

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