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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfzehnter Jahrgang. 1887. (15)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfzehnter Jahrgang. 1887. (15)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1887
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfzehnter Jahrgang. 1887.
Volume count:
15
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1887
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No 11.
Volume count:
11
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
1. Zoll- und Steuer-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Vorschriften über die zollsichere Einrichtung der Eisenbahnwagen im internationalen Verkehr.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfzehnter Jahrgang. 1887. (15)
  • Title page
  • Other
  • Inhalts-Verzeichniß
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • 1. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • Vorschriften über die zollsichere Einrichtung der Eisenbahnwagen im internationalen Verkehr.
  • 2. Finanz-Wesen.
  • 3. Bank-Wesen.
  • 4. Polizei-Wesen.
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16.)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18.)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Advertising

Full text

mit einer den Bedingungen der Nr. 4 entsprechenden Zollverschlußvorrichtung versehen sein, so daß ein Oeffnen 
dieser Thüren ohne Beschädigung des Zollverschlusses nicht möglich ist. 
Unbenützte Stirnwandthüren (z. B. an Wagen, welche zum Sanitätsdienst vorbereitet sind) müssen 
durch Verschalungen, Leisten oder Eisenbänder zollsicher geschlossen gehalten werden. 
9. Fenster und Lüftungsöffnungen. 
Wenn die in den bedeckten Wagen vorhandenen Oeffnungen, als Fenster und Lüftungsöffnungen, 
durch Eisenstäbe, Gitter oder gelochte Bleche vergittert sind, so dürfen die verbleibenden Oeffnungen 30 Quadrat- 
centimeter nicht überschreiten, so daß durch diese Oeffnungen eine Beraubung des Wageninhalts nicht erfolgen 
kann. Kein Befestigungstheil der Vergitterung darf von der Außenseite des Wagens abzulösen sein. 
Wenn die genannten Oeffnungen nicht durch eine Vergitterung, sondern durch Schieber oder Klappen 
versichert sind, so müssen diese wie folgt befestigt sein: 
die s oder die horizontalen Schieber mittelst Vorreiber, Riegel, Einfallhaken, Kloben oder 
ergleichen, 
die vertikalen Schieber entweder mittelst der soeben aufgezählten Einrichtungen oder, wenn sie mit 
einer den Vorschriften der Nr. 4 entsprechenden Zollverschlußvorrichtung versehen sind, mittelst 
Zollschlösser oder Zollbleie, 
und zwar derart, daß ein Oeffnen derselben von außen ohne Anwendung von Gewalt und ohne Hinterlassung 
auffallender Spuren, oder ohne Zerstörung des Zollverschlusses nicht möglich ist. 
Abflußöffnungen in den Fußböden bedürfen einer Vergitterung, wenn sie mehr als 35 Millimeter 
Durchmesser haben. 
10. Dachaufsätze. x 
Für Dachaufsätze, welche durch Schieber oder Deckel geschlossen sind, gelten bezüglich der Befesti- 
gungsart und des Verschlusses derselben die in den vorhergehenden Nummern festgesetzten Bestimmungen. 
11. Güterwagen mit durchbrochenen Wänden. 
Wagen mit durchbrochenen Wänden, wie z. B. Viehtransportwagen, welche sonst den vorstehenden 
Bedingungen entsprechen, können nur zum Transport so großer Frachtstücke verwendet werden, daß ihre Ent- 
fernung durch diese Wandöffnungen nicht möglich ist. 
12. Offene Wagen mit festen Verdeckstücken. 
Offene Wagen, deren Kopfwände durch eine starke Stange mit einander verbunden und mit min- 
destens 75 Centimeter breiten Verdeckstücken versehen und deren Seitenwände mindestens 50 Centimeter hoch 
sind, können, wenn sie mit Ringen zur Befestigung von Schutzbecken ausgerüstet sind, unter Verwendung 
solcher Decken zur Beförderung von Zollgütern aller Art benutzt werden. 
13. Offene Wagen anderer Art. 
Offene Wagen anderer Art, welche mit Ringen oder anderen zur Befestigung von Schutzdecken ge- 
eigneten Vorrichtungen versehen sind, können zur Beförderung von Zollgütern dann benutzt werden wenn es 
sich um Frachtstücke, welche einzeln mindestens 25 Kilogramm wiegen, oder um solche Güter handelt, deren 
Verladung in bedeckte Wagen oder in offene Wagen der unter Nr. 12 bezeichneten Art wegen ihres Umfanges, 
(wie große Maschinen, Maschinentheile, Dampfkessel u. s. w) oder sonstigen Beschaffenheit (wie Holz, Baum- 
wolle, Kohlen, Koks, Sand, Steine, Erze, Roh= und Brucheisen aller Art, Stabeisen, Vieh, Heringe, Thran 
Petroleum u. s. w.) nicht wohl zulässig beziehungsweise nicht üblich ist. 
" Für den vorstehenden Fall bleibt es den Zollbehörden überlassen, gemäß den ihnen von den Direktiv- 
behörden gegebenen Instruktionen zu entscheiden, ob zur Sicherung gegen Entfernung oder Vertauschung 
Deckenverschluß anzubringen ist, oder Erkennungsbleie anzulegen, oder andere Maßregeln zu treffen sind, oder 
ob ausnahmsweise von einem Verschluß oder anderen Maßregeln zur Festhaltung der Identität überhaupt 
abzusehen sein möchte. Auch kann amtliche Begleitung eintreten. 
Die von den Direktiobehörden jedes Staates zur Ausführung des vorstehenden Absatzes erlassenen 
Verordnungen sollen den anderen Vertragsstaaten mitgetheilt werden. 
14. Schutzdecken und deren Befestigung. 
Die zur Befestigung von Schutzdecken bestimmten Ringe müssen geschlossen zusammengeschweißt, mittelst 
Kloben im Innern des Wagens vernietet oder verschraubt und entweder abwechselungsweise an den abnehm- 
baren Seitenwänden beziehungsweise den Thüren und den festen Kopfschwellen, oder am Untergestelle etwa in 
Höhe der Fußbodeneinfassung in einer Maximalentfernung von 115 Centimeter so angebracht sein, daß die 
13“
	        

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