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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1888
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888.
Volume count:
16
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1888
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No 9.
Volume count:
9
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
2. Zoll- und Steuer-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)
  • Title page
  • Other
  • Inhalts-Verzeichniß
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht des XVI. Jahrgangs 1888.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • 1. Konsulat-Wesen.
  • 2. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 3. Polizei-Wesen.
  • Siemens'sche Meßapparate.
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • Stück No 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • Stück No 28. (28)
  • Stück No 29. (29)
  • Stück No 30. (30)
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32)
  • Stück No 33. (33)
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Stück No 36. (36)
  • Stück No 37. (37)
  • Stück No 38. (38)
  • Stück No 39. (39)
  • Stück No 40. (40)
  • Stück No 41. (41)
  • Stück No 42. (42)
  • Stück No 43. (43)
  • Stück No 44. (44)
  • Stück No 45. (45)
  • Stück No 46. (46)
  • Stück No 47. (47)
  • Stück No 48. (48)
  • Stück No 49. (49)
  • Stück No 50. (50)
  • Stück No 51. (51)
  • Stück No 52. (52)
  • Stück No 53. (53)
  • Advertising

Full text

Il. Amitliche 
Beglaubigung. 
16. Prüfung durch 
die Normal- 
Aichungs-Kom- 
mission. 
17. Anlegung amt- 
licher Verschlüsse 
für die Versendung. 
III. 
Aufstellung. 
18. Ort der Auf- 
stellung. 
16. Jeder für steuerliche Zwecke bestimmte Alkoholmesser wird vor seiner Versendung der 
Kaiserlichen Normal-Aichungs-Kommission zur Prüfung gestellt. Ergiebt die letztere, daß der Meß- 
apparat zur Feststellung der aus der Maische gewonnenen geistigen Flüssigkeit nach Menge und 
Stärke geeignet ist, so wird von der Normal-Aichungs-Kommission ein Beglaubigungsschein ausgestellt, 
welcher dies bekundet und zugleich das bei der Prüfung ermittelte Gewicht des Schwimmers und der 
Probegewichte sowie den etwa gefundenen Fehler des Raumgehalts der Trommel angiebt. Der 
Schein nennt die Nummer, welche der Apparat trägt und welche sich auf dem Topf, seinen Zu- 
leitungen und Ableitungen, auf der Trommel, dem Schwimmer und seinem Gehänge, dem Federbock, 
dem Stoßhebel und seiner Lagerschraube, dem Fallhebel, dem Alkoholrad, den Schildern der beiden 
Zählwerke und auf jedem der Probegewichte vorfindet. Der Beglaubigungsschein geht durch Ver- 
mittelung der Direktivbehörde dem Hauptamt zu und wird von diesem aufbewahrt, eine beglaubigte 
Abschrift davon aber wird zum Belagshefte der Brennerei gebracht. Von der Normal-Nichungs- 
Kommission wird ferner die Länge, welche der Hebelarm H bei der Prüfung hatte (vergl. unter 
Nr. 6), dadurch fixirt, daß über den Rand der Exzenterscheibe am Fallhebel (Träger der Rolle v) 
und den Rand des Hebels hin parallel zur Achse eine gradlinige Marke eingerissen 
wird (Fig. 3 a). 
17. Nach Ausführung der amtlichen Prüfung werden die für steuerliche Zwecke 
brauchbar befundenen Alkoholmesser vom Fabrikanten unter Aufsicht von Beamten der Normal- 
Aichungs-Kommission für die Versendung vorbereitet. Zu diesem Behufe werden zunächst die Probe- 
gewichte in die für ihre Aufbewahrung bestimmte Blechbüchse eingelegt und letztere, nachdem sie in 
Papier eingeschlagen und durch Aufkleben von Dienstsiegelmarken der Normal-Aichungs-Kommission 
gegen unbefugtes Oeffnen gesichert ist, mit dem Schwiummer zusammen in eine kleine Kiste gestellt. 
Hinzugefügt werden der Schwimmerhaken, ein Hakenschlüssel zum Justiren der Feder und ein 
Mutterschlüssel. Die Kiste wird gleichfalls mit Siegelmarken der Normal-Aichungs-Kommssion ver- 
schlossen und hierauf in eine größere Kiste gesetzt, welche auch das Filter sowie den Einsetzkasten und 
den diesen umschließenden Rahmen (N in Fig. 6) enthält. Eine zweite größere Kiste nimmt die 
Trommel auf, welche dabei durch Holzstäbe festgelegt wird, so daß sie während des Transports sich 
nicht verrücken kann. Die übrigen zum Innern des Alkoholmessers gehörigen Theile verbleiben an 
demselben, doch werden die beweglichen Stücke festgebunden und die Achsenlager, soweit als nöthig, 
durch zwischengelegte Zeugstücke gegen Beschädigung durch Stöße auf dem Transport geschützt. Der 
Umschlußkasten wird hierauf in gehöriger Weise um den Apparat gelegt und durch Beamte der 
Normal-Aichungs-Kommission mit zwei Plomben gesichert. Für die eine Plombe wird eine Draht- 
oder Schnurverbindung an einem der beiden Scharniere der Vorderwand des Kastens (k oder f## 
in Fig. 6, vergl. unter Nr. 14), für die andere eine ebensolche Verbindung an einem der beiden 
Sicherungsbolzen wi oder we angebracht. Der so plombirte Kasten wird in eine dritte Kiste ein- 
gesetzt, welche auch die Sohlplatte mit dem Anker sowie die zum Transport des ganzen Apparates 
bestimmten eisernen Tragstangen (vergl. unter Nr. 20) aufnimmt. In einer vierten Kiste endlich 
finden der Zinksturz und der Untersatz ihren Platz. 
18. Die Aufstellung des Alkoholmessers kann nur geschehen, wenn die Brennerei außer Be- 
trieb ist. Sie erfolgt in der Regel in dem Raume, in welchem sich das Kühlgeräth befindet. Ist 
jedoch letzteres im Freien aufgestellt, so erhält der Alkoholmesser seinen Platz in dem Raumec, in 
welchem die Brennvorrichtung steht. Für die Aufstellung wird ein Flächenraum von etwa 1 Meter 
im Geviert an durchaus erschütterungsfreier Stelle und thunlichst nahe am Kühlgeräth ausgewählt. 
Die Oberkante des gemauerten Fundaments (Fig. 6 und 6b), auf welchem der Meßapparat zu 
stehen kommt, soll wenigstens 95 Centimeter tiefer liegen als die Unterkante des aus dem Kühl- 
geräth K austretenden Zuflußrohres r. Zwischen dem Kühlgeräth und dem Meßapparat wird das 
Filter eingeschaltet, dessen oberer Theil zugleich die Vorlage (den Pistorius'schen Verschluß) ersetzt. 
Das Fundament des Meßapparates ist so einzurichten, daß die vordere Seite des letzteren frei liegt 
und vom Tageslicht hinreichend erhellt wird, um die Ablesungen der Zählwerke ohne Hülfe künst- 
licher Beleuchtung') ausführen zu können; die hintere Seite soll mindestens 30 Centimeter von 
*) Ist eine Ablesung des Apparates bei künstlicher Beleuchtung aus irgend welchen Gründen unumgäng- 
lich, soo empfieht es sich, die Annäherung einer offenen Flamme zu vermeiden und stets eine Laterne oder dergl. zu 
verwenden. 
 
	        

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